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Urteil

6 K 3716/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unmittelbarer verfassungsunmittelbarer Zulassungsanspruch zum Studium wegen allgemeiner Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems besteht nicht für Bewerber ohne bereits angesammelte überlange Wartezeit. • Die bloße Möglichkeit einer künftigen Unzumutbarkeit der Wartezeit begründet keinen gegenwärtigen Anspruch auf Zulassung; der Gesetzgeber ist primär verpflichtet, das Auswahlverfahren verfassungsgemäß zu gestalten. • Eine vorbeugende Feststellungsklage gegen das Vergabesystem ist unzulässig, weil es an einem konkreten derzeitigen Rechtsverhältnis fehlt bzw. die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der Verpflichtungsklage ist.
Entscheidungsgründe
Kein unmittelbarer Zulassungsanspruch bei fehlender überlanger Wartezeit • Ein unmittelbarer verfassungsunmittelbarer Zulassungsanspruch zum Studium wegen allgemeiner Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems besteht nicht für Bewerber ohne bereits angesammelte überlange Wartezeit. • Die bloße Möglichkeit einer künftigen Unzumutbarkeit der Wartezeit begründet keinen gegenwärtigen Anspruch auf Zulassung; der Gesetzgeber ist primär verpflichtet, das Auswahlverfahren verfassungsgemäß zu gestalten. • Eine vorbeugende Feststellungsklage gegen das Vergabesystem ist unzulässig, weil es an einem konkreten derzeitigen Rechtsverhältnis fehlt bzw. die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der Verpflichtungsklage ist. Die Klägerin, Abiturientin mit Durchschnittsnote 3,3, bewarb sich für das Wintersemester 2011/12 um einen Studienplatz in Tiermedizin und beantragte Teilnahme in der Wartezeitquote. Die Beklagte lehnte ab, weil die Auswahlgrenze bei zwölf Wartehalbjahren lag und die Klägerin keine Wartezeit aufwies. Die Klägerin rügte die Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems wegen überlanger Wartezeiten und begehrte Zulassung aus Art. 12 GG; hilfsweise beantragte sie die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Beklagte hielt einen unmittelbaren Zulassungsanspruch für ausgeschlossen und sah den Feststellungsantrag als unzulässig an. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sowie die Bedeutung eines möglichen Normenkontrollverfahrens. • Hauptantrag: Nach den derzeitigen einfachgesetzlichen Vorschriften (§§ 6 ff. VergabeVO; VergabeVO Anlage 1) erreicht die Klägerin in der Wartezeitquote nicht die Auswahlgrenze von zwölf Halbjahren; damit fehlt ein Anspruch nach § 113 Abs.5 S.1 VwGO. • Verfassungsrüge: Auch bei Annahme einer verfassungswidrigen Regelung (insbesondere wegen Überschreitung einer Wartezeit jenseits der Studiendauer) folgt hieraus nicht zwingend ein individueller, unmittelbar durchsetzbarer Zulassungsanspruch für Bewerber ohne bereits überlange Wartezeit. • Rechtliche Abwägung: Das Auswahlrecht innerhalb beschränkter Kapazitäten berührt vorrangig Gleichheitsschutz; die Pflicht zur Schaffung eines verfassungskonformen Auswahlsystems trifft primär den Gesetz- und Verordnungsgeber; dieser hat Gestaltungsspielraum zur Nachbesserung des Systems. • Rechtsprechungsanpassung: Zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit schließt sich die Kammer der Auffassung des OVG NRW an, dass bei (teilweiser) Verfassungswidrigkeit kein unmittelbarer Zulassungsanspruch entsteht, sondern eine gesetzgeberische Verpflichtung zur Systemänderung resultiert. • Vorlage/Art.100 GG: Eine Vorlage an das BVerfG war nicht geboten, weil die Klägerin nicht hinreichend in ihren Rechten betroffen ist und eine konkrete Darlegung, dass gerade sie von einer Neuregelung profitieren würde, fehlt. • Feststellungsantrag: Eine abstrakte Feststellungsklage ist unzulässig; als vorbeugende Feststellungsklage gegenüber künftigen Rechtsverhältnissen scheidet sie wegen Subsidiarität zur Verpflichtungsklage aus. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keinen Zulassungsanspruch zum Studiengang Tiermedizin für das Wintersemester 2011/12, weil sie nach den geltenden Vergaberegeln keine notwendige Wartezeit vorweisen kann und ein verfassungsunmittelbarer Anspruch nicht besteht. Soweit die Klägerin die Feststellung der Verfassungswidrigkeit begehrte, ist der Antrag unzulässig, weil es an einem konkreten, derzeitigen Rechtsverhältnis fehlt und ein Feststellungsbegehren subsidiär ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Berufung wurde zugelassen, da Fragen zur Verfassungskonformität des Vergabesystems und zum effektiven Rechtsschutz grundsätzliche Bedeutung haben.