OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 K 3695/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

16mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die derzeitige Studienplatzvergabe für Humanmedizin verletzt verfassungsrechtliche Anforderungen, soweit nach Abzug der Vorabquoten rund 80% der Studienplätze im Wesentlichen nach der Abiturnote und nur 20% nach Wartezeit vergeben werden und die für die Wartezeitquote erforderliche Dauer regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt. • Das Auswahlverfahren der Hochschulen rechtfertigt die starke Gewichtung der Abiturnote nicht, wenn dessen praktische Effektivität durch Vorauswahlregeln und Begrenzung der Bewerbungen erheblich eingeschränkt ist. • Ist eine formellgesetzliche Regelung verfassungswidrig, kann das zuständige Gericht das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 GG zur Entscheidung vorlegen; eine verfassungskonforme Auslegung oder Begrenzung auf untergesetzliches Recht ist hier nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmängel bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen durch Übergewichtung der Abiturnote • Die derzeitige Studienplatzvergabe für Humanmedizin verletzt verfassungsrechtliche Anforderungen, soweit nach Abzug der Vorabquoten rund 80% der Studienplätze im Wesentlichen nach der Abiturnote und nur 20% nach Wartezeit vergeben werden und die für die Wartezeitquote erforderliche Dauer regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt. • Das Auswahlverfahren der Hochschulen rechtfertigt die starke Gewichtung der Abiturnote nicht, wenn dessen praktische Effektivität durch Vorauswahlregeln und Begrenzung der Bewerbungen erheblich eingeschränkt ist. • Ist eine formellgesetzliche Regelung verfassungswidrig, kann das zuständige Gericht das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 GG zur Entscheidung vorlegen; eine verfassungskonforme Auslegung oder Begrenzung auf untergesetzliches Recht ist hier nicht möglich. Der Kläger begehrt Zulassung zum Humanmedizinstudium. Die Beklagte (Funktionsnachfolgerin der ZVS) vergibt Vorabquoten sowie Abiturbesten- und Wartezeitquoten; die Hochschulen verteilen rund 60% der Plätze im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH). In den letzten Jahren stiegen Bewerberzahlen stark, die Auswahlgrenzen verschärften sich erheblich; die Abiturbestenquote und das AdH konzentrieren sich de facto auf sehr gute Abiturnoten. Die Wartezeitquote ist auf 20% reduziert und die erforderliche Wartezeit für Zulassung stieg in der Praxis auf sechs bis sieben Jahre oder mehr. Der Kläger hat Abitur 3,2 und zwölf Wartehalbjahre, wurde abgelehnt und hält die Wartezeiten für unzumutbar lang; er rügt Verletzung seines Art.12 GG i.V.m. Art.3 GG und begehrt Zulassung. • Rechtlicher Rahmen: §§31 ff. HRG, insbesondere §32 Abs.3 HRG, der Staatsvertrag 2008 und landesrechtliche Ausführungsgesetze und Vergabeverordnungen regeln die drei Hauptquoten, das Vorauswahlrecht der Hochschulen und verlangen dem Grad der Qualifikation einen maßgeblichen Einfluss zu geben. • Prüfmaßstab: Art.12 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.3 Abs.1 GG und Sozialstaatsprinzip begründen ein relatives Teilhaberecht auf chancenoffene Vergabe nach sachgerechten Kriterien; bei absolutem Numerus clausus sind hohe verfassungsrechtliche Anforderungen zu stellen. • Tatsächliche Entwicklung: Die Abiturnote dominiert inzwischen Abiturbestenquote und AdH; viele Hochschulen praktizieren Vorauswahl und Ortspräferenzen, Bewerbungen sind auf sechs Hochschulen begrenzt, sodass faktisch nur Spitzenabiturienten Zulassungschancen haben. • Problem der Vergleichbarkeit: Abiturnoten sind zwischen Ländern, Schulen und Zeiträumen nicht zuverlässig vergleichbar; dadurch entsteht eine erhebliche Ungleichbehandlung bei bundesweiter Konkurrenz im AdH. • Funktion des Wartezeitkorrigierers entfällt: Die Wartezeitquote kann nur als Korrektiv dienen, wenn die erforderliche Wartezeit zumutbar bleibt; die Grenze der Zumutbarkeit ist überschritten, wenn die Wartezeit regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums erreicht oder übersteigt. • Verfassungskonforme Auslegung nicht möglich: Die relevanten Quotenvorgaben und das Gebot, dem Grad der Qualifikation maßgeblichen Einfluss zu geben, sind formellgesetzlich festgelegt; eine Auslegung, die das System verfassungskonform macht, würde Gesetzeszweck und Wortlaut unzulässig verändern. • Keine Beschränkung auf untergesetzliche Regelungen: Die Verfassungsmängel liegen bereits auf Gesetzes- und Staatsvertragsniveau; Verwerfungen untergesetzlicher Normen würden auf die gesetzliche Ebene durchschlagen. • Folgen und Vorlagepflicht: Wegen der angenommenen teilweisen Verfassungswidrigkeit ist das Verfahren gemäß Art.100 Abs.1 GG und §80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen; eine Entscheidung des Gesetzgebers zur Korrektur wäre erforderlich und kann das Verfahren zugunsten des Klägers beeinflussen. Die Kammer hält die genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie für das Fach Humanmedizin ein System vorsehen, bei dem nach Abzug der Vorabquoten rund 80% der Studienplätze allein oder überwiegend nach dem Grad der Qualifikation und nur 20% nach Wartezeit vergeben werden und dabei die erforderliche Wartezeit regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus, da die maßgeblichen Regelungen auf formellem Gesetzes- und Staatsvertragsniveau niedergelegt sind und nicht durch Auslegung zu korrigieren sind. Die Wartezeitquote hat ihre chancenausgleichende Funktion verloren, weil die Wartezeiten unzumutbar lang geworden sind und die Abiturnote de facto die Zulassung determiniert; dies verletzt das aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. Art.3 GG abgeleitete Teilhaberecht. Die Kammer hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Vereinbarkeit der genannten Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Abs.1 GG, §80 Abs.1 BVerfGG zur Entscheidung vorgelegt. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften für verfassungswidrig erklären, obliegt dem Gesetzgeber die Nachbesserung des Auswahlsystems; eine unmittelbare Zuweisung eines Studienplatzes aus dem vorliegenden Hauptsacheverfahren ist nicht verlässlich vorhersehbar, wohl aber besteht für den Kläger eine realistische Hoffnung, dass Änderungen zu einer früheren Zulassung führen können.