Beschluss
6 K 3656/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das aktuelle Vergabesystem für Studienplätze der Humanmedizin ist verfassungsrechtlich bedenklich, soweit nach Abzug der Vorabquoten rund 80% der Plätze im Wesentlichen nach dem Grad der Qualifikation (Abiturnote) und 20% nach Wartezeit vergeben werden.
• Die Wartezeitquote erfüllt ihre ausgleichende Funktion nicht mehr, wenn die erforderliche Wartezeit regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt; dies führt zu einer Verletzung des aus Art.12 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.3 GG abgeleiteten Teilhaberechts.
• Eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Bundes- und Landesvorschriften findet ihre Grenze dort, wo sie den normativen Gehalt der gesetzlichen Vorgaben grundlegend umkehren würde; eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze ist daher dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Studienplatzvergabe Medizin: Wartezeitquote überschreitet Zumutbarkeitsgrenze • Das aktuelle Vergabesystem für Studienplätze der Humanmedizin ist verfassungsrechtlich bedenklich, soweit nach Abzug der Vorabquoten rund 80% der Plätze im Wesentlichen nach dem Grad der Qualifikation (Abiturnote) und 20% nach Wartezeit vergeben werden. • Die Wartezeitquote erfüllt ihre ausgleichende Funktion nicht mehr, wenn die erforderliche Wartezeit regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt; dies führt zu einer Verletzung des aus Art.12 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.3 GG abgeleiteten Teilhaberechts. • Eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Bundes- und Landesvorschriften findet ihre Grenze dort, wo sie den normativen Gehalt der gesetzlichen Vorgaben grundlegend umkehren würde; eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze ist daher dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Klägerin, Abitur 2006 (Note 3,2), beantragte 2011 die Zulassung zum Humanmedizinstudium. Die Beklagte vergibt als Nachfolgerin der ZVS Vorabquoten, Abiturbestenquote (ca.20%), Wartezeitquote (ca.20%) und unterstützt Hochschulen bei der Vergabe der übrigen Plätze (ca.60%). In den letzten Jahren stiegen Bewerberzahlen stark, während die Wartezeitquote faktisch schrumpfte und die für Zulassung in der Wartezeit erforderlichen Wartesemester kontinuierlich anstiegen. Für das Wintersemester 2011/12 lag die Auswahlgrenze in der Wartezeit bei 12 Halbjahren bzw. 13 Halbjahren in späteren Verfahren; zugleich führen Hochschulauswahlverfahren vielfach dazu, dass nur Spitzenabiturienten reale Chancen haben. Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 12.08.2011 wegen unzureichender Wartezeit abgelehnt und klagte auf Zulassung. • Rechtliche Grundlagen sind §§31 ff. HRG, §32 HRG sowie der Staatsvertrag 2008 und die darauf gestützten Landesgesetze und Vergabeverordnungen; diese regeln die drei Hauptquoten und legen dem Grad der Qualifikation (Abiturnote) im AdH einen maßgeblichen Einfluss nahe (§32 Abs.3 HRG, Art.10 StV 2008). • Verfassungsrechtlicher Prüfmaßstab: Aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. Art.3 GG und Sozialstaatsprinzip ergibt sich ein relatives Teilhaberecht des Hochschulreifen auf eine chancenoffene Vergabe staatlicher Ausbildungsplätze; bei absolutem Numerus clausus gelten enge Anforderungen an die Auswahl nach sachgerechten und zumutbaren Kriterien. • Die einzelnen Auswahlkriterien (Abiturnote, Wartezeit, Eignungstests, Berufsausbildung, Auswahlgespräch) sind für sich sachgerecht; die derzeitige Praxis führt jedoch dazu, dass in Abiturbestenquote und AdH die Abiturnote de facto eine überragende Rolle spielt und große Bewerbergruppen von vornherein ausschließt. • Die Wartezeitquote ist das im System vorgesehene Korrektiv zur Wahrung der Chancenoffenheit. Sie erfüllt diese Funktion nicht mehr, wenn die erforderliche Wartezeit regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt; bei den beobachteten Auswahlgrenzen (12–13 Halbjahre bzw. steigende Tendenz) ist diese Zumutbarkeitsgrenze nach Auffassung des Gerichts überschritten. • Verfassungskonforme Auslegung oder Beschränkung auf untergesetzliches Recht ist nicht möglich, weil die kritischen Vorgaben (Quotenanteile, maßgeblicher Einfluss der Abiturnote, Vorauswahl/Ortspräferenz) im formellen Gesetzes- und Staatsvertragsrecht verankert sind und eine inhaltliche Umkehr nicht zulässig ist. • Folge: Die Kammer hält die genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für teilweise verfassungswidrig in dem genannten Umfang und sieht daher die Veranlassung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 Abs.1 GG, §80 BVerfGG. Eine Normenkontrolle ist entscheidungserheblich, weil der Gesetzgeber nachträglich Regelungen treffen kann, die die Erfolgsaussichten der Klägerin verändern. Das Verfahren wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der benannten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgelegt und bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts ausgesetzt. Die Kammer hält die Regelung der Quotenverteilung für den Studiengang Humanmedizin insoweit für verfassungsrechtlich bedenklich, als nach Abzug der Vorabquoten 80% der Plätze de facto nach der Abiturnote und 20% nach Wartezeit vergeben werden und die erforderlichen Wartezeiten inzwischen die Dauer eines normalen Studiums regelmäßig überschreiten. Damit ist nach Auffassung des Gerichts die chancenausgleichende Funktion der Wartezeitquote entfallen und das aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. Art.3 GG abzuleitende Teilhaberecht verletzt. Eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil zentrale Vorgaben auf Gesetzes- und Staatsvertragsebene verankert sind. Da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage die Entscheidung über den Zulassungsanspruch unmittelbar beeinflusst und gesetzgeberische Korrekturen möglich sind, wurde die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht als erforderlich angesehen; das Verfahren bleibt bis zur Entscheidung ausgesetzt.