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Beschluss

7 L 427/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0424.7L427.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.548 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1792/12 gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. Soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO (vorheriger Antrag bei der Behörde) nicht erfüllt sind. 6 Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessen-abwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 7 Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: 8 Im Falle der Antragstellerin war Anlass gegeben, der Frage der Kraftfahreignung durch Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nachzugehen. Sie hat sich im Juni 2011 dreimal hintereinander im Zusammenhang mit der Nutzung ihres PKW im Straßenverkehr so auffällig verhalten, dass polizeiliche Einsätze erforderlich geworden sind. Ausweislich der Polizeiberichte vom 22. Juni 2011 - vormittags und nachmittags - "löst die Betroffene durch ihr auffälliges Verhalten regelmäßig Einsätze aus". Das Verhalten der Antragstellerin am 24. Juni 2011 hat zur Aufnahme in eine psychiatrische Klinik geführt. In den polizeilichen Berichten wird die Kraftfahreignung durchgängig bezweifelt, weshalb jeweils Nachricht an die Straßenverkehrsbehörde erfolgt ist. 9 Das aufgrund dieser Vorfälle zu Recht angeordnete Gutachten verneint die Kraftfahreignung der Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Den gutachterlichen Feststellungen folgt die Kammer. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht. Soweit sie geltend macht, die unterzeichnende Ärztin sei keine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, stellt das die Richtigkeit des Gutachtens im Ergebnis nicht in Frage. Die Entscheidung darüber, ob ein fachärztliches Gutachten oder ein solches eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) aufgegeben wird, steht im Ermessen der Behörde. Die hier getroffene Auswahl der Begutachtungsstelle anstelle eines Facharztes für Psychiatrie begegnet im summarischen Verfahren keinen Bedenken. Das medizinisch-psychologische Institut des TÜV Nord ist umfassend für die Beurteilung von Fahreignungsfragen anerkannt. 10 Das Gutachten stützt sich neben den Angaben der Antragstellerin selbst maßgeblich auf einen Bericht des behandelnden Facharztes, der die Antragstellerin seit 2008 betreut. Danach leidet sie seit 1991 an Depressionen und seit geraumer Zeit an Halluzinationen, die der Arzt als schizoaffektive Störung diagnostiziert hat. Eine solche Episode habe auch dem letzten stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses zugrundegelegen. Bis in die jüngste Vergangenheit seien mehrfach Krankenhausaufenthalte in allen drei Dortmunder psychiatrischen Kliniken erforderlich gewesen. Die Schlussfolgerung der Begutachtungsstelle, die Antragstellerin sei aufgrund der wiederholten schweren Erkrankungsepisoden, zuletzt bis Anfang September 2011, derzeit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet, zumal eine nachgewiesene längere symptomfreie Phase fehle, steht in Übereinstimmung mit den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, die im Gutachten des TÜV auszugsweise wiedergegeben werden (hrs. von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: November 2009, dort Ziff. 3.10.5). Die dort ebenfalls angesprochene durchgängige Behandlung durch einen Psychiater ist im Falle der Antragstellerin nicht sichergestellt. Ihr behandelnder Arzt hat gegenüber dem TÜV angeführt, dass die Antragstellerin dort seit Ende September 2011 nicht mehr erschienen sei. Damit ist weder die notwendige Medikamenteneinnahme gewährleistet noch kann eine symptomfreie längere Phase festgestellt werden. Die bloße Behauptung der Antragstellerin im hier anhängigen Verfahren, sie sei jetzt medikamentös sehr gut eingestellt, ist nicht durch ärztliche Atteste belegt und rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, zumal der bisher verstrichene Zeitraum seit dem letzten Klinikaufenthalt zu kurz ist, um verlässlich von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin ausgehen zu können. 11 Angesichts des hohen Risikos, das von ungeeigneten Kraftfahrern für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, müssen private Interessen der Antragstellerin, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, zurückstehen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR zunächst der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. Hinzu kommt (gerundet) ein Viertel der festgesetzten Verwaltungsgebühr, die die Antragstellerin ebenfalls angefochten hat. 14