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Urteil

7 K 704/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0411.7K704.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Als die Beklagte im September 2009 erfuhr, dass der Kläger vom Amtsgericht E. mit Strafbefehl vom 6. August 2009 (701 Cs 63/09 - 170 Js 388/09) wegen verspäteter Insolvenzantragstellung hinsichtlich der Fa. 000000 GmbH (im Folgenden: Fa. 000000), deren Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war, leitete sie gegen den Kläger ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. 3 Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Ermittlungen ergab sich, dass der Kläger in C. seit 1993 mit dem Gewerbe "Stukkateur" gemeldet war. Außerdem war er Geschäftsführer der Fa. "C. Ingenieurgesellschaft mbH" (gemeldet seit 1993 - im Folgenden: Fa. C. ) und der Fa. "C. Ingenieurgesellschaft mbH" (gemeldet seit 1997 - im Folgenden: Fa. C. ). Nach eigenen Angaben ruhte der Betrieb der Fa. C. seit Januar 2009; zusätzlich existierte unter seinem Namen ein Architektur- und Planungsbüro. 4 Darüber hinaus teilte das Finanzamt C. -Mitte im November 2009 mit, zu Lasten des Klägers bestünden Umsatzsteuerrückstände in Höhe von über 7.400 Euro für die Jahre 2006 und 2009 und ca. 1.500 EUR Haftungsschulden für die Fa. C. . Für 2007 und 2008 fehlten auch die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen. Im Januar 2010 teilte dann dieses Finanzamt mit, dass keine Rückständemehr bestünden, allerdings Erklärungen weiter fehlten, so dass die Einkommen- und Umsatzsteuer für 2007 geschätzt worden seien. 5 Das Finanzamt S. informierte mit Schreiben vom 24. März 2010 darüber, dass der Kläger aus einem Haftungsbescheid für die Fa. 000000 ca. 5.600 EUR schulde. 6 Zu einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) angehört, in dem persönliche Steuerschulden von ca. 1.400 EUR und Haftungsschulden von ca. 6.300 EUR für die Fa. C2. und sowie ca. 5.600 für die Fa. 000000 angeführt waren, teilte der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2010 mit, dass seine persönlichen Steuern beglichen und die Haftungsrückstände sich durch Erklärungen erledigen würden. Das selbständige Stukkateurgewerbe sei abgemeldet worden. 7 In der Folgezeit wurde das Untersagungsverfahren gegen den Kläger auf ein Verfahren gemäß § 35 Abs. 7a GewO umgestellt. Zusätzlich wurde auch ein Untersagungsverfahren gegen die Fa. C. eingeleitet. Dieser wurde dann mit Ordnungsverfügung vom 11. August 2010 die Gewerbeausübung umfassend untersagt, wobei von Gewerbesteuerrückständen von über 21.000 EUR bei der Beklagten und Steuerrückständen von ca. 6.800 EUR ausgegangen wurde. Ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurde nicht eingelegt, sondern später das Gewerbe rückwirkend zum 1. September 2010 abgemeldet. 8 Nach Anhörung der IHK im mittleren Ruhrgebiet gab die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 2010 dem Kläger erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei sie nunmehr von Haftungsschulden von ca. 6.300 EUR für die Fa. C. und ca. 5.600 EUR für die Fa. 000000 ausging und den Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung einbezog. Dazu teilte der Kläger mit, dass die Rückstände auf Schätzungen beruhten und durch erforderliche Steuererklärungen eine Klärung bis Ende Januar 2011 angestrebt werde. 9 Mit Datum vom 17. Januar 2011 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger die hier streitige Ordnungsverfügung, mit der ihm gemäß § 35 Abs. 7 a Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 GewO auf Dauer die künftige selbständige gewerbliche Tätigkeit in dem bisher unselbständig ausgeübten Gewerbe wie auch die bisher ausgeübte unselbständige Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines/einer Gewerbetreibenden (Geschäftsführer) für das Gewerbe "Objektüberwachung, der Ausführung von Bauvorhaben ..(u.a.)" sowie jede andere selbständige oder unselbständig leitende gewerbliche Tätigkeit untersagt wurde (1.). Außerdem wurde für den Fall, dass er das untersagte Gewerbe nicht nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einstelle, die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht (2.). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Kläger habe als Vertreter der Fa. C. nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besessen, so dass diese gleichfalls als unzuverlässig anzusehen sei und ihr die Gewerbeausübung hätte untersagt werden müssen. Auch sein persönliches steuerrechtliches Verhalten aus Tätigkeiten als Geschäftsführer der Fa. C. und der Fa. 000000 sei zu berücksichtigen; daraus resultierten Haftungsrückstände von ca. 4.500 EUR und ca. 14.200 EUR. Auch sei die Verurteilung des Amtsgerichts E. wegen verspäteter Insolvenzantragstellung als Geschäftsführer der Fa. 000000 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Verfügung Blatt 88 ff des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 1 - BA 1) Bezug genommen. 10 Am 17. Februar 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 11 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass die Steuerverbindlichkeiten auf Schätzungen beruhten und die erforderlichen Erklärungen noch abgegeben würden. Durch ausbleibende Zahlungen von Schuldnern seien die Probleme unverschuldet entstanden. Die Betriebseinstellung sei wegen der existenzentziehenden Wirkung unverhältnismäßig. 12 Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 13 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Januar 2011 aufzuheben. 14 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2012 die Verfügung hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges (2.) aufgehoben und das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor, dass der Kläger durch Nichtabgabe der erforderlichen Steuererklärungen weitere Pflichtverletzungen begangen habe. 17 Aus vom Gericht eingeholten Auskünften ergibt sich, dass die Haftungsschulden beim Finanzamt S. für die Fa. 000000 im Dezember 2011 noch ca. 7.900 EUR betrugen und die Erklärungen für 2009 und 2010 fehlten. Auch aus einer Antwort des Finanzamtes C. -Mitte vom 3. April 2012 ergeben sich Zahlungs- und Erklärungsrückstände für den Kläger persönlich und für die Fa. C. . 18 Das Verfahren ist mit Beschluss vom 30. Januar 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA 1 und 4) sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft E. 170 Js 388/09 Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da dieser zu diesem Termin ordnungsgemäß (um-) geladen und mit der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist insgesamt abzuweisen. 22 Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung ist sie unzulässig (geworden), da die Beklagte diese in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Da damit das Klageziel bereits erreicht war, hätte der Kläger das Verfahren ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklären müssen, um einer Abweisung als unzulässig zu entgehen. Da er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte er eine entsprechende Erklärung nicht abgeben. Es bestand aber auch kein Anlass, deshalb die Verhandlung zu vertagen, zumal die Zwangsmittelandrohung den Streitwert nicht erhöht (s.u.) und deshalb insoweit für die Abweisung der Klage keine zusätzlichen Kosten für den Kläger entstehen. 23 Im Übrigen ist die Anfechtungsklage hinsichtlich der Gewerbeuntersagung nicht begründet, da der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 GewO. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Gemäß Abs. 7a Satz 1 des § 35 GewO kann die Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden, wobei das Untersagungsverfahren gemäß § 35 Abs. 7a Satz 2 GewO gegen diese Personen unabhängig vom Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden kann. 25 Alle diese Voraussetzungen waren im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung, 26 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - 27 dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Januar 2011, erfüllt. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers aus seinem steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverhalten als Geschäftsführer der Fa. C. und der Fa. 000000 sowie der durch das Amtsgericht E. geahndeten Insolvenzver-schleppung hinsichtlich der Fa. 000000, wie dies die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend begründet hat. Deshalb kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten Bezug genommen werden, denen das Gericht folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Sonstige Ermessensfehler, auch bezüglich der erweiterten Untersagung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die sich aus den Tätigkeiten des Klägers ergebenden Gründe für die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit waren gewerbeübergreifender Natur. Auch bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden oder als selbständig Gewerbetreibender war zu befürchten, dass der Kläger wie bisher insbesondere seinen öffentlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen würde. 28 Der Kläger hat offenbar auch nach Klageerhebung die bei Erlass der Verfügung noch offenen Steuererklärungen nicht im erforderlichen Umfang abgegeben und die fälligen Steuern bezahlt, so dass auch - wie in anderen Fällen praktiziert - eine vergleichsweise Regelung nicht in Betracht kam. Soweit er vorgetragen hat, die Gewerbeuntersagung sei existenzvernichtend, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine freiberufliche Tätigkeit von dieser Ordnungsverfügung nicht erfasst wird. 29 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung. 30