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Urteil

7 K 3802/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0411.7K3802.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der 19** geborene Kläger wurde am 11. Februar 2011 gegen 23:45 Uhr als Fahrer eines KFZ polizeilich überprüft; dabei wurde festgestellt, dass er unter BTM-Einfluss stand. Er gab gegenüber der Polizei an: "Es ist lange her, dass ich was genommen habe." Darauf hin wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität F. ) vom 3. März 2011 betrug der festgestellt Amphetamin-Wert ca. 7,1 ng/ml und lag damit unter dem Grenzwert von 25 ng/ml; bezüglich Cannabis betrug der THC-Wert 2,1 ng/ml und der THC-COOH-Wert 4,9 ng/ml. Durch Bußgeldbescheid des Kreises S. vom 11. März 2011 wurde u.a. eine Geldbuße von 500 EUR festgesetzt. Im nachfolgen Einspruchsverfahren holte das Amtsgericht S. (35 OWi 315/11 - 832 Js 72/11) ein ergänzendes Sachverständigengutachten ein, das Prof. Dr. C. am 7. Oktober 2011 erstattete. Dieses kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger "zeitnah, d.h. wenige Stunden vor der Blutabnahme am 12.02.2011 um 00:40 Uhr sowohl Cannabis als auch Amphetamin konsumiert hat." Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erhalten hatte, hörte er den Kläger unter dem 14. Juli 2011 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Kläger äußerte sich hierzu über seinen Prozessbevollmächtigten, dass er nie Amphetamin konsumiert habe und auch der festgestellte Wert weit unterhalb des Grenzwertes liege. Ein zeitnaher Konsum von Cannabis habe ebenfalls nicht stattgefunden; es habe sich auch um einen erstmaligen Konsum gehandelt. Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 5. August 2011, zugestellt am 10. August 2011, entzog der Beklagte die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich Amphetamin und Cannabis konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ordnungsverfügung Blatt 38 ff des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Am 9. September 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass er nie Amphetamin konsumiert habe und deshalb sich nicht erklären könne, wie dieser Stoff in seinem Blut nachgewiesen worden sei; es müsse ein Fehler bei der Begutachtung aufgetreten sein. Cannabis habe er Tage vor der Fahrt aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wegen eines Angebots eines Arbeitskollegen geraucht und deshalb nicht mehr damit gerechnet, dass sich dieser Konsum auf die Fahrtüchtigkeit auswirken könnte. Der Kläger beantragt, die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 5. August 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, selbst der einmalige Konsum von Amphetamin rechtfertige unabhängig von der Substanzkonzentration die Entziehung. Vorliegend habe der Kläger auch noch unter Einfluss von Cannabis ein KFZ geführt. Mit Beschluss vom 27. Februar 2012 ist das Verfahren auf den Einzelrichter über-tragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Bußgeldakte (s.o.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 5. August 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von sog. harten Drogen wie Amphetamin - auch bei einmaligem (Erst-)Konsum - die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME 60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff. Dass der Kläger Amphetamin konsumiert hat, steht nach dem Ergebnis der Blut-untersuchung vom 3. März 2011 fest. Etwaige Zweifel daran sind durch das im Bußgeldverfahren eingeholte Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. C. vom 7. Oktober 2011 beseitigt. Danach hat der Kläger entgegen seiner Behauptung zeitnah vor der Blutentnahme Amphetamin konsumiert. Hinzu kommt, dass er auch Cannabis zeitnah konsumiert hatte. Da er selber angegeben hat, auch zuvor schon Cannabis konsumiert zu haben, ist von (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum auszu-gehen, so dass wegen der Fahrt unter Cannabiseinfluss auch die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Steht damit die Ungeeignetheit des Klägers fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingende Folge, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Der Kläger wird sich in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, um den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich keine Drogen mehr konsumiert, § 14 Abs. 2 FeV. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.