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Beschluss

18 Nc 124/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0411.18NC124.11.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen fehlen hier wegen eines nicht bestehenden Anordnungsanspruches (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Der behauptete Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf die Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung so genannter versteckter Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, besteht nicht. Die für den Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt an der Universität Duisburg-Essen für das Studienjahr 2011/2012 festgesetzten Studienplätze erschöpfen nach summarischer gerichtlicher Prüfung die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung bzw. auf Beteiligung an einem Losverfahren über freie Studienplätze außerhalb der festgesetzten Studienplatzzahl glaubhaft gemacht. Die Anzahl der im ersten Fachsemester an der Universität Duisburg-Essen im Studiengang Medizin - Staatsexamen - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 vom 1. Juli 2011 (GV NRW S. 312) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. November 2011 (GV NRW S. 566) in der Anlage 1 auf (insoweit unverändert) 193 - im Vergleich zum vorangegangenen Studienjahr 2010/2011 mit demgegenüber lediglich 169 Studienplätzen (24 Studienplätze weniger) - festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Universität und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-West-falen ergibt, dass keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2011/2012 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) in der maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt; zunächst durch eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts (§§ 6 bis 13 KapVO), sodann durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien des dritten Abschnitts (§§ 14 bis 21 KapVO). Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgelegt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem Gericht die Kapazitätsberechnungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität Duisburg-Essen bezogen auf den Überprüfungsstichtag 15. September 2011 vor. I. Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung (§§ 6 bis 13 KapVO) Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung berechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i.V.m. der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO). 1. Ermittlung des Lehrangebots Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, welche die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8 bis 10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen ?E?, § 11 Abs. 1 KapVO), woraus sich das bereinigte Lehrangebot (Sb) ergibt. a) Ermittlung des Bruttolehrangebots (S) aa) Das Bruttolehrangebot wird nach § 8 Abs. 1 KapVO grundsätzlich anhand des Stellen-Solls der Lehreinheit im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Kalenderjahr 2011 ermittelt. Dazu hat die Antragsgegnerin eine Stellenübersicht der Vorklinik mit Stand vom 1. September 2011 (Anlage 5 zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) vorgelegt, der zufolge dieser Lehreinheit im Studienjahr 2011/2012 insgesamt 31,5 Planstellen zugeordnet sind. Diese Stellenausstattung des Fachbereichs Vorklinische Medizin mit 31,5 Planstellen findet ihre normative Grundlage im Haushaltsplan des Landes (Anlage 4 zur Antrags-erwiderung vom 7. Dezember 2011: Haushaltsplan 2011: Kap. 06108, Seite 225 f.), der eine bestimmte Personalausstattung aufweist. Die Zuweisung dieser Stellen auf die jeweilige Lehreinheit (Vorklinische, Klinisch-Praktische und Klinisch-Theoretische Medizin) obliegt den nach dem Hochschulverfassungsrecht dazu berufenen Orga-nen, wogegen keine Bedenken bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 13 C 87/09 u.a.-, Seite 6 des amtlichen Abdrucks, und Beschluss vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -. Der Haushaltsplan des Landes mit einer bestimmten Personalausstattung der Medi-zinischen Einrichtungen der Universität Duisburg-Essen mit Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit genügt den Anforderungen an die Festlegung durch einen Rechtssatz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u.a.-, Seite 3 f. des amtlichen Abdrucks; und vom 26. Januar 2010 - 13 C 407/09 -, Seite 3 des amtlichen Abdrucks. Jeder dieser insgesamt 31,5 (Plan-)Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflich-tung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrver-pflichtungen wird durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitä-ten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juli 2009 (GV NRW S. 409) festgelegt, die nicht zu beanstanden ist. Bei 31,5 Stellen in der beschriebenen Zusammensetzung besteht nach den Kapazitätsberechnungen der Universität und des Ministeriums im Wintersemester 2011/2012 ein Bruttolehrangebot in Höhe von 171 DS: Stellenangebot 2011/2012 Stellenzahl Stellendeputat Angebot in DS W 3/C 4-Professor auf Lebenszeit 4 9 36 W 2/C 3-Professor auf Lebenszeit 3 9 27 W 1 Juniorprofessor 2 4 8 A 15-13 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 3 5 15 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 1 7 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 6 4 24 TVL Wiss. Ang., unbefristet 1 8 8 TVL Wiss. Ang., befristet 11,5 4 46 31,5 171 Diese Stellenzusammensetzung ist nicht zu beanstanden. Denn im Vergleich zum vorhergehenden Studienjahr 2010/2011 stehen der Lehreinheit im aktuellen Berechnungszeitraum (Studienjahr 2011/2012) 3,5 mehr (Plan-)Stellen zur Verfügung, da die absolute Stellenzahl im vorangegangenen Zeitraum bei nur 28 lag. Nach der dienstlichen Erklärung des Studiendekans Prof. Dr. G. vom 7. Dezember 2011 (Anlage 7a zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) wurden zusätzlich 3,5 Planstellen für befristet Beschäftigte im Rahmen der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 zwischen der Universität Duisburg-Essen und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2011 (Anlage 17 zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) zusätzlich vereinbart, um der zeitlich beschränkten Sonderkonstellation doppelter Abiturjahrgänge Rechnung zu tragen. Diese Planstellen wurden "künftig wegfallend" gestellt. Die Veränderung der Stellenzusammensetzung begegnet keinen Bedenken. Die Zahl der Deputatstunden hat sich nämlich im Vergleich zum vorhergehenden Studienjahr von seinerzeit 161 auf nunmehr 171 im aktuellen Studienjahr 2011/2012 und damit für die Studienbewerber günstig erhöht. Die Kapazitätsverordnung geht hinsichtlich des Lehrangebots vom Stellenprinzip aus (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 KapVO). Danach ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Eine Lehrpersonalstelle erlangt nur dann faktisch einen anderen Amts- bzw. Dienstinhalt, wenn sie von der Hochschule bewusst dauerhaft durch Besetzung mit einer Lehrperson mit vereinbarter individuell höherer Lehrverpflichtung oder mit rechtlich höher anzusetzender Lehrverpflichtung höher-wertig genutzt wird. Eine arbeitsrechtliche Betrachtung ist primär unerheblich, da das Wissenschaftszeitvertragsgesetz keine kapazitätsrechtliche Bedeutung hat; außer-dem gilt bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, dass deren Stellen der Lehreinheit - anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals - nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre zustehen, sondern nur, um die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/ 11- 13 C 44/11 -, Juris Rn. 5 f., vom 9. Juni 2010 - 13 C 254/10 -, Juris Rn. 9 f. und 13 m.w.N. Solches ist nach den Angaben der Antragsgegnerin aus ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 (Seite 4, zweiter Absatz) nicht der Fall; keiner Lehrperson ist auf Dauer eine höhere individuelle Lehrverpflichtung als die Regellehrverpflichtung zugewiesen. Bei den wissenschaftlichen Angestellten, die befristete Verträge haben und auf einer Planstelle für Zeitangestellte geführt werden, hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV eine Lehrverpflichtung von 4 DS angesetzt. Die Befristung dieser Arbeitsverhältnisse ist nach den vorgelegten Arbeitsverträgen (Anlage 6 zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011 und Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. März 2012) nicht zu beanstanden. Der Vertrag des Diplom-Biologen Herrn Dr. X. vom 31. Mai 2010 (Laufzeit vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2012) - der an dessen ersten Arbeitsvertrag vom 26. August 2008 mit der Laufzeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2010 anknüpft (erste Verlängerung) - hält sich im Rahmen der Befristungsdauer von bis zu neun Jahren, die § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG -) nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin zulässt. Im Übrigen unterlag dieser Arbeitsvertrag bereits im Verfahren 18 Nc 150/10 bezogen auf das Studienjahr 2010/2011 keinen Bedenken. Die Befristungsdauer des Arbeitsvertrags der Frau Dr. Kremer vom 31. August 2011 (für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012), die neu eingestellt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Befristungsdauer des Vertrages von Frau Dr. P. -Q. , die von einigen Antragstellern gerügt wird, ist nicht zu beanstanden. Diese befristet Beschäftigte war mit Unterbrechungen tätig; nach der dienstlichen Erklärung des Studiendekans Prof. Dr. G. vom 13. Mai 2011 zum vorausgegangenen Verfahren 18 NC 556/10 bzw. OVG NRW 13 C 45/11 war Frau Dr. P. -Q. vom 1. Au-gust 1997 bis zum 31. August 1999 am Universitätsklinikum Essen beschäftigt, und dort erneut vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 sowie vom 6. Oktober 2006 bis zum 31. Juli 2007. Ab dem 1. August 2007 bis zum 30. September 2010 war sie am Fachbereich Biologie und Geographie der Universität Essen angestellt. Zudem be-treut Frau Dr. P. -Q. zwei Kinder unter 18 Jahren, sodass sich die Befris-tungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG um jeweils zwei Jahre für jedes der Kinder verlängert. Ihr Fortsetzungsarbeitsvertrag vom 27. September 2010 (Laufzeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 13. Juli 2015) hält sich demnach im Rahmen der zuläs-sigen Befristungsdauer. Entsprechendes hat auch das OVG NRW in seinem Be-schluss vom 16. Juni 2011 im Verfahren 13 C 45/11 und 13 C 46/11, Seite 4 des Be-schlussabdrucks, festgestellt. Der Fortsetzungsarbeitsvertrag vom 30. August 2011 für Herrn N. (31. August 2001 bis zum 29. Februar 2012) liegt ebenfalls innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Befristungsdauer. Die Befristung des mit Frau Dr. O. erstmals geschlossenen Arbeitsvertrages vom 7.Juni 2011 (für die Zeit vom 15. Juni 2011 bis zum 14. Dezember 2011), die neu eingestellt worden ist, unterliegt keinen Bedenken. Gleiches gilt für den Arbeitsvertrag vom 12. Januar 2010 der Frau T. (vom 15. Januar 2010 bis 14. Januar 2012), der bereits im Verfahren 18 NC 150/10 keinen Bedenken des erkennenden Gerichts unterlag. Die Befristungen der beiden Arbeitsverträge für die neu eingestellte Frau U. vom 28. Januar 2011 (mit dem Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012) und für den erstmals beschäftigten Herrn T1. vom 11. Mai 2011 (mit dem Zeitraum vom 16. Mai 2011 bis zum 15. November 2011) sind angesichts der kurzen Dauer ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Befristung des Fortsetzungsarbeitsvertrags für Herr L. vom 5. November 2010 (Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2012), der an einen Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2010 anknüpft und diesen zum 1. Januar 2011 außer Kraft setzt, ist angesichts der Dauer nicht zu beanstanden. Der bereits im früheren Verfahren 18 NC 150/10 vorgelegte Arbeitsvertrag für Frau X1. vom 6. Oktober 2010 (Laufzeit 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012), der an den vom 7. September 2009 (Laufzeit 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2010) anknüpft, hält sich ebenfalls im Rahmen der zulässigen Befristungsdauer des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG; im Übrigen waren diese Arbeitsverträge bereits Gegenstand des Verfahrens 18 NC 150/10, ohne dass sie beanstandet wurden. Die Befristung des Fortsetzungsarbeitsvertrages für Frau T2. vom 21. Februar 2011 (Laufzeit vom 1. März 2011 bis zum 29. Februar 2012) unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Frau T3. als wissenschaftliche Mitarbeiterin für selbständige Lehraufgaben herangezogen würde. Der Fortsetzungsarbeitsvertrag für Herrn I. vom 27. September 2011 (Laufzeit 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012), der an den bereits im Verfahren 18 NC 150/10 vorgelegten Arbeitsvertrag vom 11. August 2010 (Laufzeit 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) anknüpft, ist mit einer Befristungszeit von insgesamt zwei Jahren nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Fortsetzungsarbeitsvertrag für Herrn S. vom 30. September 2011 (Laufzeit 15. Oktober 2011 bis zum 15. Januar 2012), der an den bereits im Verfahren 18 NC 150/10 vorgelegten Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2010 (Laufzeit 15. Oktober 2010 bis 14. Oktober 2011) anknüpft. Auch der Arbeitsvertrag vom 26. September 2011 für Herrn I1. (Laufzeit vom 4. Oktober 2011 bis zum 30. September 2011) ist angesichts der erst im Oktober 2011 erfolgten Einstellung rechtlich nicht zu beanstanden. Frau Dr. L1. , Frau Dr. P1. , Herr Dr. C. , Frau Dr. G1. , Frau Dr. Q1. , Frau Dr. S1. , Herr Dr. Q2. , Herr Dr. F. und Herr X2. sind zwar auch be-fristet beschäftigt, werden aber nicht auf (Plan-)Stellen befristet beschäftigter wis-senschaftlicher Angestellter geführt. Nach dem Stellenprinzip fließen bei ihnen die Deputatstunden in die Berechnung ein, die den Stellen ausweislich des Stellenplans zugeordnet sind, die sie besetzen. bb) Eine Reduzierung des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO hat die Antragsgeg-nerin nicht geltend gemacht. Nach der dienstlichen Erklärung des Studiendekans Prof. Dr. G. vom 7. Dezember 2011 (Anlage 7a des Schriftsatzes der Antrags-generin vom 7. Dezember 2011) sind keine Deputatsminderungen angesetzt. cc) Lehrauftragsstunden im Sinne des § 10 KapVO, die das Lehrangebot erhöhen, standen in den dem Berechnungsstichtag 15. September 2011 vorausgegangenen beiden Semestern nicht zur Verfügung. Im Pflichtlehrbereich besteht auch keine Titellehre, wie sich ebenfalls aus der dienstlichen Erklärung vom 7. Dezember 2011 ergibt. dd) Das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist nicht wegen Zweit- oder Doppelstudenten zu erhöhen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 (Seite 4 f.) und der dienstlichen Erklärung des Studiendekans Prof. Dr. G. vom 7. Dezember 2011 (Anlage 7a des Schriftsatzes) waren keine solchen Studierenden eingeschrieben. ee) Die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin ist nicht verpflichtet, soweit als möglich im Umfang von nicht voll erfüllten Lehrverpflichtungen der dieser Lehreinheit angehörenden Dozenten Dienstleistungen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen. Daraus folgt keine Erhöhung des Bruttolehrangebots. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, Juris Rn. 4 bis 9, und Seite 3 f. des amtlichen Abdrucks. Vorstehendes gilt gleichermaßen für eine nicht ausgeschöpfte Lehrtätigkeit von habilitierten Dozenten eines Faches der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin, die ihre nicht "verbrauchte" Lehrverpflichtung in der Vorklinik nutzbar machen könnten. Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. April 2010 - 18 Nc 959/09 -, Seite 14 f. b) Dienstleistungsabzüge (§ 11 KapVO) Das Bruttolehrangebot (171 DS) ist um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die eine Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Denn nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind gemäß § 11 Abs. 2 KapVO Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungsstunden abgezogen werden, die nach der Studien- bzw. Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums zwingend erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq / 2), multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq) am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs: E = CAq x Aq / 2 Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel der in Nr. 1 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): v x f CAq = ------ g Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrver-anstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studenten, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten ergeben sich aus der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelation aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV NRW S. 687). Im Zusammenhang mit Dienstleistungsabzügen besteht kein Normierungserfordernis für die Festsetzung der Curricularnormwerte für alle in einer Lehreinheit nachfragen-den Studiengänge. § 11 Abs. 1 KapVO erfasst nämlich nur solche Lehrveranstaltungen, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Studienabschluss notwendig sind. Es bedarf keiner verordnungsrechtlichen Festsetzung der Curricularnormwerte dieser in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge. Dies folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 des zum 1. Mai 2010 in Kraft getretenen (GV NRW 2010, S. 280) und mittlerweile maß-geblichen Staatsvertrages zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GV NRW 2008 S. 710, 714), vgl. zur Anwendbarkeit des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1482/10 -, Juris Rn. 31 = DVBl. 2011, S. 303 ff. = NWVBl. 2011, S. 183 ff., der dem gleichlautenden Art. 7 Abs. 3 des (Vorgänger-)Staatsvertrages der Länder über die Vergabe von Studienplätzen vom 17. Oktober 2006 (GV NRW 2007 S. 510) nachgebildet ist. Der Ausbildungsaufwand, der in § 13 KapVO als Curricularnormwert bezeichnet wird, bezieht sich nur auf denjenigen des Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind, nicht auch auf den Aufwand von nachfragenden Studiengängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 -13 C 44/11 -, Juris Rn. 13 bis 15, m.w.N.; Beschluss vom 8. Juli 2009 - 13 C93/09 -, Juris Rn. 35 bis 40. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach den Angaben der Antragsgegnerin aus der Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011 (Seiten 5 - 9) und in ihrem Erläuterungsbericht zu den Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2011/2012 (Anlage 2 Blatt 3 zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) Lehrleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Biologie/Bachelor, Medizinische Biologie/Master, Chemie/Bachelor und Chemie/Master im Umfang von insgesamt 32,42 DS. Dabei ist die Berechnung der Dienstleistungsdeputatstunden unter Zugrundelegung des Curricularanteils von 0,90 für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor, 0,06 für Medizinische Biologie/Master, 0,08 für Chemie/Bachelor und 0,84 für Chemie/Master erfolgt. aa) Ermittlung E für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor Die Lehrleistungen, die von der Vorklinischen Medizin für den örtlich zulassungsbe-schränkten Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor erbracht werden, ergeben sich im Einzelnen aus der vorgelegten Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 8b der Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011). Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit der dort aufgeführten Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Dieser Dienstleistungsexport ist zu berücksichtigen, zumal der anzusetzende Curricularanteil der gleiche ist wie im Vorjahr, der nicht zu beanstanden war. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zum 1. März 2011 für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen des Dienstleis-tungsexports mit den im Verordnungswege festgesetzten 46 Studienplätzen für den Studiengang Medizinische Biologie wegen der begrenzten Kapazität in der vorklinischen Medizin als Ergebnis der Verhandlungen mit dem Ministerium gerechnet hat, und zwar bereinigt um den Schwundausgleichsfaktor 0,85, was - wie im Vorjahr 2010/2011 - einen Aq / 2-Wert von 19,50 ergibt (Anlage 2 Blatt 3 der Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011). Das ist nicht fehlerhaft. Denn § 11 Abs. 2 KapVO verlangt die voraussichtlichen Zulassungszahlen und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen als Ansatz und geht ersichtlich von der Zulässigkeit einer Prognose aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 -, Juris Rn. 3, und Beschluss vom 17. März 2003 - 13 C 13/03 -, Juris Rn 11; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17.89 - DVBl. 1990, S. 531. Beim Ansatz der "voraussichtlichen Zulassungszahlen" als Größe im Rahmen des Dienstleistungsabzugs ist ferner zu beachten, dass das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung dazu dient, das in § 1 Abs. 1 KapVO enthaltene Gebot der er-schöpfenden Kapazitätsausnutzung durchzusetzen. § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO ermög-licht bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- und Aufbau der Hochschulen die Zulassungszahlen abweichend von Absatz 1 - also abweichend vom Gebot er-schöpfender Kapazitätsausnutzung - festsetzen zu können. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Annahme, im aktuellen Berechnungszeitraum 46 Studienplätze im Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor auszuweisen, keine einseitig zu Lasten der exportierenden Lehreinheit Vorklinische Medizin gehende Entscheidung getroffen. Dies belegt zum einen der Umstand, dass dieser Studiengang seit seiner Einführung zulassungsbeschränkt ist und demzufolge bis-lang immer ein Bewerberüberhang vorlag. Zum anderen hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung eine schwundbereinigte Aufnahmekapazität von demgegenüber 62 Studienplätzen errechnet, aber wegen der begrenzten Kapazität in der Vorklinischen Medizin wie im Vorjahr nur eine deutlich niedrigere Zahl vom 46 Studienplätzen als förmlich festzusetzende Zulassungszahl (Anlage 8c Blatt 4 zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) angesetzt. Davon ausgehend ist es nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin die in der Anlage 2 der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2011/2012 vom 1. Juli 2011 (GV NRW S. 312) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. November 2011 (GV NRW S. 566) förmlich festgesetzten 46 Studienplätze der Lehreinheit Medizinische Biologie/Bachelor (vgl. Anlage 8c, Blatt 4 der Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) - noch unterhalb der ohne Abzug des errechneten Schwundes (0,85) nach § 16 KapVO errechneten 62 Studienplätze - mit der selben Zahl wie im Vorjahr für die Berechnung des Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit gerundeten 39 Studienplätzen (Aq / 2 = 19,5; vgl. Anlage 2, Blatt 3 der Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) in die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zugunsten des importierenden Studiengangs eingestellt hat. Die Antragsgegnerin ist deshalb fehlerfrei von Aq/2 = 19,50, also von Aq = 39 Studi-enanfängern im Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor ausgegangen. Für die-sen Studiengang errechnet sich demnach ein Dienstleistungsexport von: E = 0,90 x 39 / 2 = 17,55 DS. bb) Ermittlung E für den Studiengang Medizinische Biologie/Master Der Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für den Studiengang Medizinische Biologie/Master beschränkt sich ausweislich der vorliegenden Quantifizierung (Anlage 9b zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) - wie auch schon in mehreren vorangehenden Studienjahren - auf die zwei Lehrveranstaltungen der Vorlesung Pathobiologie und das Seminar zur Pathobiologie. Der für diese Veranstaltungen errechnete Curricularanteil in Höhe von - im Vergleich zu den Vorjahren unverändert - 0,06 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dieser Dienstleistungsexport ist wie in den Vorjahren unzweifelhaft zu berücksichtigen. Der Dienstleistungsabzug für den Studiengang Medizinische Biologie/Master ist durch das erkennende Gericht bereits mehrmals überprüft worden, wobei es keine Beanstandungen gab. Damit ergibt sich für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Medizinische Biologie/Master unter Berücksichtigung der in den Vorjahren anwachsenden Zahlen von Studierenden, die nach dem Bachelor-Abschluss den Master erwerben wollen - weshalb die Annahme einer Nachfrage mit 29 Studieren-den im aktuellen Berechnungszeitraum und einem Aq / 2 von 14,50 (Anlage 8c, Blatt 4 zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) gerechtfertigt ist (gegenüber 25 Studierenden im vorangegangenen Studienjahr 2010/2011) - nach der oben genannten Formel ein Dienstleistungsexport in Höhe von E = 0,06 x 29 / 2 = 0,87 DS. cc) Ermittlung E für den Studiengang Chemie/Bachelor Die Lehrleistungen, die die Vorklinische Medizin für den Studiengang Chemie/Bache-lor erbringt, lassen sich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 10b zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) entneh-men. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit der in die Berechnung eingeflossenen Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs Che-mie/Bachelor keine Bedenken. In der Quantifizierung dieses importierenden Studiengangs (Anlage 10b zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) weist die Antragsgegnerin einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von 0,08 aus. Die Notwendigkeit dieses Curricularanteils für die Wahlpflichtveranstaltungen Physiologie/Physiologische Chemie mit einem Seminar und einem Praktikum ergibt sich aus der Prüfungsordnung für das Bachelor-Programm Chemie an der Universität Duisburg-Essen vom 29. November 2005 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. Mai 2011, die diese beiden Veranstaltungen im Rahmen des Modulhandbuchs dem Wahlpflichtbereich der Physikalischen Chemie zuweist. Ausgehend von einem Aq / 2-Wert von 38,50, also 77 Studienanfängern, hat die Antragsgegnerin nach der genannten Formel E = 0,08 x 77 / 2 = 3,08 DS. als Lehrnachfrage errechnet. dd) Ermittlung E für den Studiengang Chemie/Master Die Lehrleistungen, die die Vorklinische Medizin für den Studiengang Chemie/Master erbringt, lassen sich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 11b zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) entnehmen. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit der in die Berechnung eingeflossenen Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs Chemie/ Master keine Bedenken. Wie in den Vorjahren hat sie nur die (abgerundete) Hälfte des Curricularanteils in Höhe von 0,84 in der Berechnung des Exportes der Vorklinischen Medizin (Anlage 2, Blatt 3, zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) zugrunde gelegt. Damit berücksichtigt sie in ständiger Übung, dass diese Dienstleistungen nur für den Studienzweig Chemie erbracht werden. Für die Ermittlung der Einsatzgröße Aq für den Dienstleistungsexport hat die Antragsgegnerin eine jährliche Studienanfängerzulas-sungszahl von 26 (Aq), also einen Aq / 2 von 13,00, angesetzt, obwohl sich nach den Berechnungsunterlagen des Studiengangs Chemie/Master eine Zulassungszahl von nur 20 ergibt (Anlage 10c, Blatt 4 zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da sich bei einem Studiengang im Aufbau aufgrund der Umstellung im Bolanga-Prozess regelmäßig höhere Nachfragen im Master-Studiengang ergeben. Daraus ergibt sich nach der genannten Formel ein Dienstleistungsexport von E = 0,84 x 26 / 2 = 10,92 DS. Insgesamt beträgt das bereinigte Lehrangebot nach den Dienstleistungsabzügen für die Studiengänge Medizinische Biologie/Bachelor (17,55 DS), Medizinische Biologie/Master (0,87 DS), Chemie/Bachelor (3,08 DS) und Chemie/Master (10,92 DS) - zusammen 32,42 DS - ausgehend vom Lehrangebot der Vorklinischen Medizin (171 DS) 138,58 DS je Semester. 2. Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) Das bereinigte Lehrangebot (Sb) ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsauf-wand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Curricularnormwert - CNW -, § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Zum erforderlichen Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) gehören diejenigen Pflichtveranstaltungen, deren Besuch nach der jeweils maßgeblichen Prüfungsordnung bei der Meldung zur Abschlussprüfung für den zugeordneten Studiengang nachzuweisen ist. a) Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt nach der Nummer 26 lit. a) Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO in der maß-geblichen Fassung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) 2,42. Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studien-abschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS und einen Curricularanteil von 2,4167 bei einer zu Grunde gelegten Semesterlänge von 14 Wochen. Die Universität Duisburg-Essen hat die Vorgaben der ÄAppO mit der Studienordnung (StO) für den Studiengang Medizin an der Universität Duisburg-Essen mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 17. März 2004 in der Fassung der elften Änderungsverordnung vom 22. Juli 2011 umgesetzt. Das hat die Antragsgegnerin in den Eilrechtsschutzverfahren vorangegangener Studienjahre betreffend mit entsprechenden Quantifizierungen für den vorklinischen Studienabschnitt stichhaltig belegt, ohne dass dies vom erkennenden Gericht oder dem OVG NRW beanstandet wurde. Zugrundegelegt wird daher der CNW 2,42 der Kapazitätsverordnung. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen. Deshalb sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat. Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 13 KapVO. Der sich aus der Quantifizierung mit dem Datum 14. November 2011 (Anlage 13 zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) ergebende Curriculareigenanteil in Höhe von 1,58 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. b) Als Fremdanteile am Lehrangebot des vorklinischen Studienabschnitts hat die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2010/2011 Lehrleistungen anderer Lehreinheiten im Umfang eines CA von insgesamt 0,89 (alt: 0,77) angesetzt. Die Höhe der Fremdanteile, die im Vergleich zum Studienjahr 2010/2011 (0,77) erhöht wurde, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Summe der Eigen- und Fremdanteile (1,58 + 0,89 = 2,47) entspricht damit nicht dem normativ festgesetzten Curricularnormwert von 2,42. Das korrigiert die Antragsgegerin wie in den Vorjahren dadurch, den Eigenanteil (1,58) um 0,05 zu kürzen. Das ergibt einen Eigenanteil der Vorklinischen Medizin von 1,53. Bei einem jährlichen bereinigten Lehrangebot 138,58 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,53 errechnet sich nach der Formel 5 zur Anlage 1 der KapVO eine Aufnahmekapazität im aktuellen Studienjahr 2011/2012 von 138,58 x 2 : 1,53 = 181,1503, (ab-)gerundet 181. II. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14 - 21 KapVO) 1. Eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 und/oder Nr. 2 KapVO kommt zur Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht. Nach der genannten Vorschrift ist dies nur zulässig, wenn das Personal (nach § 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von (Pflicht-)Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt: besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln. Die Entlastung des Lehrpersonals durch eine großzügige Sachausstattung (bestimmte Lehrmaterialen etc., Behandlungsplätze in der Zahnmedizin) muss gerade lehrbezogen sein. Nicht jede selbst großzügige Sachausstattung rechtfertigt eine Anhebung der Zulassungszahl. Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 14 KapVO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136.11 -, Juris Rn. 28; ferner: Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. September 2011 - NC 2 B 300/10 -, Juris Rn. 2 ff. (zu §19 Abs. 1 KapVO in der Zahnmedizin). Im Übrigen ist die Frage, inwieweit Mittel der Sachausstattung die vornehmlich anhand der Personalausstattung errechnete Ausbildungskapazität jedenfalls im Rahmen des § 19 Abs. 2 KapVO - welcher die Norm des § 14 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 KapVO ausdrücklich aufnimmt - bei der Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin erhöhen, eine dem Normgeber der Kapazitätsverordnung vor-behaltene Einschätzung und Abwägung aller betroffener Belange. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 85.82 -, BVerwGE 70, S. 346, 354 f. Dies führt vorliegend dazu, dass die Norm des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO eng auszu-legen ist. Einen solchen Fall der "besonderen Ausstattung mit sächlichen Mitteln" der Lehreinheit Vorklinische Medizin haben diejenigen Antragsteller, die insoweit auf die der Universität bzw. der Lehreinheit zur Verfügung stehende Drittmittel verweisen - deren so genannten Overhead-Kosten (Gemeinkosten, Grundmittel oder indirekte Kosten) die Lehreinheit deshalb entlasten sollen, weil die Mitarbeiter in erheblichem Umfang im Rahmen ihrer Drittmittelforschungstätigkeit ihre normalen Forschungsaufgaben dorthin verlagerten - nicht glaubhaft gemacht. Damit ist schon nicht aufgezeigt, inwieweit die durch Drittmittelprojekte vorgeblich frei werdenden "Grundmitteln" als Finanzmittel gerade der Lehreinheit Vorklinische Medizin zusätzliche Sachmittel verschafft haben sollen; freie Arbeitszeit der Beschäftigten der Lehreinheit, die diese wegen ihrer Verlagerung von Forschungsaufgaben (allein) auf Drittmittelprojekte verwenden, führt jedenfalls zu keiner zusätzlichen Sachausstattung. Insoweit liegt auch keine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO), weil grundsätzlich aus Drittmitteln bezahlte Bedienstete nicht in der Lehre, sondern in den Drittmittelprojekten beschäftigt werden. Außerdem hat der Studiendekan Herr Prof. Dr. G. in seiner dienstlichen Erklärung vom 6. November 2011 (Anlage 7a der Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) mitgeteilt, dass die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder anderen Förderorganisationen als so genannte Pro-grammpauschale gewährten (Finanz-)Mittel ausschließlich der Finanzierung solcher Kosten dienten, die durch die entsprechenden Drittmittelprojekte entstehen. Damit entlasten weder die Drittmittel selbst noch die insoweit verausgabten Overheadmittel die (Pflicht-)Lehre und führen zu keiner Erweiterung der sachlichen Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. 2. Bei der Überprüfung des Berechnungsergebnisse anhand der weiteren kapazitäts-bestimmenden Kriterien des Dritten Abschnittes der KapVO gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO haben die Antragsgegnerin und das Ministerium ohne erkennbare Fehler einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 berücksichtigt. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ist eine zahlenmäßige Prognose für Ab- und Zugänge von Studierenden im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in den Schwund-Prognosemaßstab einzustellen sind, liegt im - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung. Dabei ist das so genannte "I. Modell" akzeptabel, bei dem für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester - jeweils zum Beginn als erfassbarer Übergang vom vorhergehenden, nicht zum Ende hin - ermittelt und angesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/ 08 u.a. -, Seite 8 des amtlichen Abdrucks und vom 8. Juli 2009 - 13 C 95/09 -, Juris Rn. 45. Vorliegend sind die semesterlichen Verbleiberquoten von 1,00, 0,98, 0,97 und 0,94 addiert (= 3,89) und der Schwundausgleichsfaktor mit (gerundet) 0,97 berechnet worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlen ausgegangen ist. Davon ausgehend errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 1 181 x ------- = 186,5979, (auf-)gerundet 187 Studienplätzen. 0,97 3. Die solchermaßen vorstehend errechnete Studienplatzzahl hat die Antragsgegnerin für die Studienbewerber günstig auf Grund der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II mit dem Land NRW (Anlage 17 zur Antragserwiderung vom 7. Dezember 2011) um zusätzliche 6 Studienplätze auf 193 (gegenüber der errechneten Studien-platzzahl 187) erhöht. Diese höhere Studienplatzzahl hat der Verordnungsgeber in der Zulassungszahlenverordnung festgeschrieben. Darüberhinaus weitergehende Rechte auf Erhöhung der Studienplatzzahlen können die Antragsteller aus dem Hochschulpakt nicht beanspruchen, weil diese Vereinbarung zwischen dem Land NRW und der Hochschule grundsätzlich keine subjektiven Rechte für Studienplatzbewerber begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 13 C 135/ 08 - und vom 8. Juli 2009 - 13 C 87/09 u.a. -, Seite 10 des amtlichen Abdrucks. III. Nach den Angaben der Antragsgegnerin aus den Anlage 3 und 3a zum Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 sind nach dem Stand vom 7. November 2011 alle 193 normativ festgesetzten Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters mit tatsächlich 203 eingeschriebenen Studierenden nach Abschluss des Vergabeverfahrens belegt. Dazu hat der Studiendekan in seiner dienstlichen Erklärung vom 14. Februar 2012 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2012) ergänzend mitgeteilt, dass nach Abschluss des Hauptzulassungsverfahrens nur 189 Studienplätze belegt gewesen seien. Um die festgesetzte Studienplatzzahl zu er-reichen und aus dem schlechten Annahmeverhalten der Studierenden im Nachrückverfahren des Vorjahres, hat der Studiendekan weitere 11 Zulassungen ausgesprochen. Hinzu sei eine Überschneidung von 5 Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassungen getreten, weshalb letztlich 14 weitere Studierende den jeweils angebotenen Studienplatz angenommen haben. Diese Erläuterung hält der summarischen gerichtlichen Überprüfung stand. Dass die Antragsgegnerin mit Blick auf das Annahmeverhalten der Studienanfänger angestellt hat, wobei sie auch auf Erfahrungen aus den Vorjahren zurückgreifen darf, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 13 C 55/ 11 -, Juris Rn. 4 und 6, solange die errechnete Studienplatzsollzahl nicht als variable Größe behandelt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1649/11 -, Juris Rn. 32; zu allem Vorstehenden auch: Schemmer, Überbuchung und Schaffung weiterer Studienplatzkapazität?, in: DVBl. 2011, S. 1338, 1340 f. ist für das Gericht nicht ersichtlich. Obwohl die Überbuchung mit 10 Studienplätzen mehr als förmlich festgesetzt nicht mehr gering ist, kann angesichts der dargestellten Gründe nicht von einer Behandlung der errechneten Studienplatzzahlen durch die Antragsgegnerin als beliebig veränderbare Größe gesprochen werden. IV. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf einen Fehler bei der Vergabe der innerkapazitären Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung berufen. Deren Errichtung ist rechtmäßig und leidet an keinem Fehler, der zur Nichtigkeit der von ihr erlassenen Zulassungsbescheide führt. Selbst wenn dies anders sein sollte, ergäbe sich kein gerichtlich durchsetzbarer Zulassungsanspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1482/10 -, Juris Rn. 24 ff., 44 ff. und 93 ff. Im Übrigen betrifft eine fehlerhafte Errichtung der Stiftung allein deren Binnenbereich, hat aber keine Außenwirkung zu den Antragstellern in Bezug auf einen Ausbildungs- und Teilhabeanspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2010 - 13 B 1065/10 -, Juris Rn. 4. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Höhe nach orientiert sich an der Rechtsprechung des OVG NRW zum Streitwert in NC-Zulassungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u.a. -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, 1. Oktober 2009 - 13 B 1185/09 - und 8. Juli 2009 - 13 C 87/ 09 u.a. -.