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Urteil

2a K 4589/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0329.2A.K4589.10A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der am . P. 1990 geborene Kläger stammt aus Bangladesch. Er reiste nach eigenen Angaben Ende Februar 2010 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und beantragte am 3. März 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre der Volksgruppe der Biharis an und habe in Bangladesch in einem Flüchtlingslager gelebt. Die Angehörigen seiner Volksgruppe erhielten in Bangladesch keine Unterstützung. Persönliche Probleme habe er nicht gehabt. Er habe jedoch ungefähr Anfang März 2009 dagegen protestiert, dass die Kommission, die für die Verteilung öffentlicher Hilfe zuständig sei, die Hilfe für sich nutze. Daraufhin habe ihm jemand aus der Kommission die linke Hand gebrochen. Mit Bescheid vom 28. September 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Bangladesch angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine unmittelbare oder mittelbare politische Verfolgung der Biharis durch den bangladeschischen Staat könne nicht festgestellt werden. Das Vorbringen, ihm sei die Hand gebrochen worden, lasse auch nicht auf eine individuelle politische Verfolgung schließen. Am 11. Oktober 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Angehörigen seiner Volksgruppe würden von den bangladeschischen Staatsorganen systematisch ausgegrenzt. So habe er nach Vollendung seines 18. Lebensjahrs einen Pass beantragt, von der Angelegenheit jedoch seither nichts mehr gehört. Auch erhielten Biharis von staatlichen Sicherheitskräften keinen Schutz vor Übergriffen der Mehrheitsbevölkerung. Angesichts dessen liege eine asylrechtsrelevante Gruppenverfolgung vor. Er habe sich um den 23. September 2009 an einer Art Aufstand gegen die Kommission des Lager beteiligt. Bei der gewaltsamen Niederschlagung des Aufstands sei sein Arm bzw. das linke Handgelenk gebrochen worden. Ihm sei gesagt worden, er müsse das Camp unverzüglich verlassen. Ansonsten werde er als Unruhestifter getötet. Er habe sich daraufhin Geld geliehen und sei aus Bangladesch geflohen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass er Flüchtling i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG ist sowie - hilfsweise -, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen und - weiter hilfsweise - Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter i. S. d. Art. 16a Grundgesetz (GG) (1.), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG (2.) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter i. S. d. Art. 16a GG. Der Anerkennung als Asylberechtigter steht bereits die sogenannte Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylVfG entgegen. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweiz. Da der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg nach Deutschland gelangt ist, muss er zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein. Unabhängig hiervon droht dem Kläger aus den nachstehenden Gründen in Bangladesch auch keine politische Verfolgung. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger Bangladesch. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Eine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von einem Staat (Buchst. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchst. c). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 60 Abs. 1 Satz 4 a. E. AufenthG. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Es spricht zunächst nichts dafür, dass ihm wegen seiner Volkszugehörigkeit - die Kammer geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er tatsächlich Bihari ist - in Bangladesch staatliche Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Die Erkenntnislage zur Situation der Biharis in Bangladesch bietet keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung. Im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteile vom 26. März 2010 - 1 K 6554/09. A - und vom 19. März 2010 - 1 K 5692/09.A -, VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2008 - 5 K 121/07.A -, jeweils juris und m. w. N. Die Biharis kamen Mitte des 20. Jahrhunderts vorwiegend aus dem indischen Bundesstaat Bihar ins heutige Bangladesch. Die Angehörigen der Volksgruppe waren Muslime und sprachen Urdu. Während der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den heutigen Staaten Pakistan und Bangladesch um die Unabhängigkeit im Jahr 1971 standen sie auf der Seite des heutigen Pakistan. Nach Kriegsende wurden die Biharis in Bangladesch als feindliche Kollaborateure verdächtigt. Es kam zu Verhaftungen und auch Exekutionen. Viele Biharis flohen in vom Internationalen Roten Kreuz errichtete Lager, in denen menschenunwürdige Bedingungen vor allem im Hinblick auf die Unterkunft und die sanitären Verhältnisse herrschten. Die pakistanische Regierung sah die in Bangladesch verbliebenen Biharis bald als bangladeschische Staatsbürger an. Die Regierung von Bangladesch verlieh zunächst allen auf ihrem Gebiet am 25. März 1971 dauernd ansässigen sowie allen nach diesem Datum dort geborenen Personen die Staatsangehörigkeit, soweit nicht im Einzelfall rechtliche Hindernisse entgegenstanden. Ein Änderungsgesetz vom 21. Juni 1973 (Act 5/73) schloss jedoch die bangladeschische Staatsangehörigkeit für Personen aus, die durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie sich in einem ausländischen Staat gegenüber verpflichtet fühlten. Dies hatte zur Folge, dass Biharis, die sich mit dem bangladeschischen Staat arrangierten und für ein Leben außerhalb der Lager entschieden, in der bangladeschischen Gesellschaft ein normales Leben ohne erkennbare Diskriminierungen führen konnten. Denjenigen, die in den Lagern verblieben, sich weiterhin zu Pakistan bekannten und auf eine Übersiedlung dorthin hofften, wurden hingegen von den bangladeschischen Behörden die staatsbürgerlichen Rechte verweigert. Bei den Lagern handelt es sich jedoch nicht (mehr) um Flüchtlingslager im eigentlichen Wortsinne, sondern um geschlossene Gemeinschaften in slumähnlichen Armenvierteln. Die Verhältnisse dort unterscheiden sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht wesentlich von den Lebensbedingungen in anderen Armenvierteln in Bangladesch. In den Lagern lebende Biharis unterliegen keinen Beschränkungen bei der Arbeitsaufnahme und können, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, Arbeit finden. Ungeachtet ihrer sozialen Notlage sind sie als Minderheit in der jüngeren Vergangenheit keinen Übergriffen oder Anfeindungen seitens des Staates ausgesetzt gewesen. In der Frage der Staatsangehörigkeit für die in Lagern lebenden Biharis gab es hingegen lange kaum Fortschritte. Zwar entschied der High Court 2003, dass eine Gruppe von zehn Bihris, die in einem Flüchtlingslager in Dhaka lebten, Staatsangehörige von Bangladesch seien, dieses Urteil bewirkte jedoch keine Änderung der Praxis der Behörden. Vgl. zum gesamten Vorstehenden Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 1. Juli 2008, vom 24. April 2007 und vom 28. Februar 2006, Auskunft vom 14. Dezember 2009 an das VG Düsseldorf; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesh vom 23. Dezember 2011. Anders verhält es sich jedoch mit einem weiteren Urteil des High Court vom 19. Mai 2008, in dem das Gericht aussprach, alle Biharis hätten die bangladeschische Staatsangehörigkeit. Auch wenn es vor allem in den ersten Monaten nach dem Urteil offenbar weiterhin vorkommen ist, dass Biharis bangladeschische Reisepässe verweigert wurden, vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesh vom 23. Dezember 2011, Rdnr. 20.12 f., ist es inzwischen doch einer Vielzahl von Angehörigen der Volksgruppe gelungen, Pässe zu erhalten und in die Wählerverzeichnisse eingetragen zu werden. Während das Auswärtige Amt von 16.000 bis 20.000 Biharis spricht, die in Wählerlisten eingetragen wurden, Auskunft vom 14. Dezember 2009 an das VG Düsseldorf, gehen andere Schätzungen davon aus, 80 %, UNHCR, Note on the Nationality Status of the Urdu-speaking Community in Bangladesh vom 17. Dezember 2009, bzw. 90 % der nach dem Gerichtsurteil hierzu berechtigten Biharis seien als Wähler registriert. UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesh vom 23. Dezember 2011, Rdnr. 20.08, unter Berufung auf US State Department, Human Rights Report 2010, Bangladesh, vom 8. April 2011. Von einer generellen Verweigerung der Staatsangehörigkeit sowie einer systematischen und gewollten Ausgrenzung der Biharis aus der staatlichen Friedensordnung kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Droht demnach Biharis nicht generell staatliche Verfolgung, ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger individuellen Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Stellen ausgesetzt sein könnte. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger anlässlich eines Protests gegen Korruption in der staatlichen Lagerverwaltung in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war. Vielmehr weist der Vortrag des Klägers Widersprüche und Steigerungen auf, die auch den Kern des Geschehens betreffen und das Vorbringen insgesamt unglaubhaft machen. So hat er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalls gemacht. Gegenüber dem Bundesamt hat er angegeben, die Auseinandersetzung habe sich etwa ein Jahr vor seiner Anhörung (d. h. etwa im März 2009) ereignet. In der Klagebegründung ließ er hingegen vortragen, der Protest habe am 23. September 2009 stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, dies sei etwa ein Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Da er stets angegeben hat, Ende September 2009 ausgereist zu sein, müsste sich der Vorfall demnach etwa Ende September 2008 ereignet haben. Auf Vorhalt konnte der Kläger seine widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehbar erklären. Die Steigerungstendenz des Vorbringens wird insbesondere an den Drohungen deutlich, die von Seiten der Kommission geäußert worden sein sollen. Während der Kläger gegenüber dem Bundesamt keinerlei Drohungen erwähnte, heißt es in der Klagebegründung, man habe gedroht, ihn zu töten, wenn er das Lager nicht unverzüglich verlasse. In der mündlichen Verhandlung steigerte er sein Vorbringen nochmals, indem er behauptete, nach seiner Ausreise sei seinen Familienangehörigen gedroht worden, auch diese zu töten, falls der Kläger zurückkehre. Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, neben der stets geschilderten Fraktur am Arm auch Kopfverletzungen erlitten zu haben. Unabhängig von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens steht der Anerkennung als Flüchtling i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der behaupteten Auseinandersetzung mit der Kommission entgegen, dass dem Kläger insoweit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand. Es stand ihm frei, sich an einem anderen Ort in Bangladesch - insbesondere auch in einem anderen Bihari-Lager - niederzulassen. Dass die Kommissionsmitglieder, die ihn bedroht und verletzt haben sollen, ihn überall in Bangladesch verfolgt und angegriffen hätten, ist fernliegend und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Im Gegenteil heißt es in der Klagebegründung ausdrücklich, er sei zum Verlassen des Lagers (nicht aber des Landes) aufgefordert worden. Angesichts der dargelegten Änderung der behördlichen Praxis spricht auch nichts dafür, dass dem Kläger ein bangladeschischer Reisepass verweigert würde, wenn er sich nachdrücklich hierum bemühen würde. Dass er dies getan hätte, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Er macht lediglich geltend, nach Vollendung des 18. Lebensjahrs einen Passantrag abgegeben zu haben. Dass er sich seither nach dem Bearbeitungsstand erkundigt oder sonstige Bemühungen unternommen hätte, in den Besitz von Personaldokumenten zu gelangen, ist nicht erkennbar. Zudem war die Nichtausstellung eines Reisepasses erkennbar nicht fluchtauslösend. Dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch Opfer von Verfolgungsmaßnahmen durch Parteien oder Organisationen werden könnte, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, ist nichts ersichtlich. Auch i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure wäre der Kläger in Bangladesch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Um eine in diesem Sinne relevante Verfolgung annehmen zu können, ist es nicht ausreichend, wenn Übergriffe privater Dritter vorkommen. Hinzukommen muss vielmehr eine Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit des Staates. Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn nicht in jedem Einzelfall effektiver staatlicher Schutz gewährleistet wird, denn kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder "Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Übergriffe Privater sind dem Staat nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährleistet. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bereitgestellten Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu auch landesweit angehalten sind, vorkommende Einzelfälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. P. 2007 - 12 S 603/05 -, juris. Dass der Staat Bangladesch seinen Bürgern grundsätzlich keinen Schutz gegen Verfolgungsmaßnahmen privater Akteure gewährt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bietet sich nach der aktuellen Erkenntnislage, vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008, der durch die Auskunft vom 5. April 2011 an das VG Gelsenkirchen konkretisiert wurde, "International Religious Freedom Report" für 2010 und 2007 sowie Bericht der "United States Commission on International Religious Freedom" von Herbst 2006, insgesamt ein Bild bemühter, aber nicht selten überforderter Sicherheitskräfte, die trotz größtmöglicher Anstrengungen Gewalttaten gegen ethnische und/oder religiöse Minderheiten nicht vollständig verhindern können, auch wenn sich die Sicherheitslage in Bangladesch verbessert hat, wozu auch die Aufstellung des "Rapid Action Battalion" während des bis 17. Dezember 2008 geltenden Ausnahmezustands beigetragen hat. Soweit von Einzelfällen berichtet wird, in denen Sicherheitskräfte nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, vgl. etwa den im "International Religious Freedom Report 2010" erwähnten Angriff vom 19. Februar 2010 auf Buddhisten, wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet und personelle Konsequenzen gezogen. Droht demnach Biharis in Bangladesch nicht im allgemeinen i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, gilt auch im hier interessierenden Einzelfall mit Blick auf die persönliche Situation des Klägers nichts anderes. Seinem Vorbringen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sein könnte. Dass die geschilderten vereinzelten verbalen Angriffe insoweit nicht ausreichend sind, bedarf keiner weiteren Darlegung. Erst Recht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die bangladeschischen Sicherheitskräfte dem Kläger nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gegen eventuelle Übergriffe bieten würden. 3. Aus den dargelegten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.