Urteil
14a K 794/11.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0327.14A.K794.11A.00
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Leitsätze
1. § 73 Abs. 2 b AsylVfG ist für den Widerruf von Familienasylberechtigten die spezielle Regelung. Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, kann der Widerruf nicht auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden.
2. Zur Prognose drohender Wiederholungsgefahr gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 73 Abs. 2 b AsylVfG ist für den Widerruf von Familienasylberechtigten die spezielle Regelung. Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, kann der Widerruf nicht auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden. 2. Zur Prognose drohender Wiederholungsgefahr gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Aufhebung eines asylrechtlichen Widerrufsbescheides. Der im März 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Januar 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines nachfolgend gestellten Asylantrages machte er im Wesentlichen geltend: Sein Vater sei Dorfvorsteher gewesen und habe die Revolutionäre mit Lebensmitteln, Kleidung und Medikamenten unterstützt. Nach Ablehnung des Dorfschützeramtes sei sein Vater wiederholt von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert worden. Er, der Kläger, sei als Sohn eines Terroristen diskriminiert sowie mehrfach nach seinem Vater gefragt und auch, zusammen mit der gesamten Dorfbevölkerung, festgenommen worden. Im Juli/August 1994 sei ihr Heimatdorf zerstört worden. Nachfolgend sei er auf die Wache verbracht und wiederum nach seinem Vater befragt sowie misshandelt worden. Mit Bescheid vom 19. Januar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtling (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) den Asylantrag des Klägers ab. Dagegen hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (VG Gelsenkirchen - 2a K 702/96.A -). Während des Klageverfahrens reiste im Oktober 1998 der Vater des Klägers mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines sodann gestellten Asylantrages machte dieser im Wesentlichen geltend, seit 1990 die PKK unterstützt zu haben, indem er Transporte für die Organisation durchgeführt und deren Angehörigen Unterschlupf gewährt sowie Lebensmittel und Geld gegeben habe. Er sei mehrfach festgenommen und während der Haft gefoltert bzw. misshandelt worden. 1994 sei er allerdings durch das Dritte Staatssicherheitsgericht in E. von dem Vorwurf, Mitglied einer terroristischen Gruppe zu sein und Hilfeleistung für eine illegale Organisation geleistet zu haben, freigesprochen worden. Gleichwohl sei er nachfolgend unter der Aufforderung, Dorfschützer zu werden, wiederholt festgenommen und teilweise schwer misshandelt worden. Mit Bescheid vom 3. März 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Vaters des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Osnabrück nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T. L. vom 23. Februar 2000 das Bundesamt mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19. Juni 2000 verpflichtet, den Vater des Klägers als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetztes (- AuslG (aF) -) vorliegen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es habe sich die sichere Überzeugung davon verschafft, dass das Vorbringen des (Vaters des) Klägers zu den behaupteten Verfolgungsmaßnahmen zutreffend sei. Aufgrund des eingeholten Gutachtens sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr wegen des Verdachts, Verbindungen zur PKK zu unterhalten und diese zu unterstützen, in vergleichbarer Weise wie vor seiner Ausreise politisch motivierten Festnahmen und Misshandlungen ausgesetzt sein werde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5 A 204 /99 - und das Sachverständigengutachten L. Bezug genommen. In der Folgezeit erkannte das Bundesamt den Vater des Klägers mit Bescheid vom 3. August 2000 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (aF) vorliegen. Nachfolgend erkannte das Bundesamt den Kläger mit Bescheid vom 21. September 2000 gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG (Familienasyl) als Asylberechtigten an. Von Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und 53 AuslG (aF) wurde gemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG abgesehen. Daraufhin wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit der Folge der Verfahrenseinstellung einvernehmlich für in der Hauptsache erledigt erklärt (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 2a K 702/96.A -). Bereits seit Dezember 1999 ist der Kläger verheiratet mit einer vormals Asylberechtigten türkischer Herkunft. Seine Ehefrau ist inzwischen ebenso deutsche Staatsangehörige wie die aus der Ehe hervorgegangenen im Dezember 2001 bzw. Juli 2009 geborenen Kinder. In der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger mehrfach straffällig: Durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 21. November 2000 wurde er wegen versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt und mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt. Wegen Beleidigung in zwei Fällen verurteilte ihn das Amtsgericht B. am 28. Januar 2005 zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Am 9. November 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht T1. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Schließlich wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts F. vom 18. Juni 2007 (26 KLs (3/07)) wegen Menschenhandels, gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er im Jahr 2006 seine damals 18 Jahre alte Geliebte zur Prostitution gebracht hatte, wobei er einen großen Teil ihrer Einnahmen erhielt und sie nach einem Streit einmal gewürgt und ein anderes Mal versehentlich mit einem Messer am Handrücken verletzt hatte. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens wurde zudem die Bewährungsaussetzung der vom Amtsgericht T1. verhängten sieben monatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Seit dem 17. März 2008 befand sich der Kläger in Strafhaft. Ausweislich der vorliegenden Stellungnahmen der Leiter der Justizvollzugsanstalten führte sich der Kläger im Vollzug beanstandungsfrei und ließ sich zum Maler und Lackierer umschulen. Nach erfolgreichem Abschluss seiner Gesellenprüfung im Januar 2010 ging er im Rahmen des offenen Vollzugs zunächst einem befristeten und nachfolgend einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach. Die Anträge des Klägers, die beiden Reststrafen gemäß § 57 Abs. 2 StGB (bereits) nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen (Halbstrafenzeitpunkt) zur Bewährung auszusetzen, blieben trotz grundsätzlich positiver Stellungnahmen der jeweiligen Leiter der Justizvollzugsanstalten erfolglos, weil keine besonderen Umstände für eine solche Halbstrafenaussetzung festzustellen waren. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Anträge des Klägers vom 10. Dezember 2009 und 17. Mai 2010, die Stellungnahmen der Leiterin der JVA C. -M. vom 24. Juli 2009 und 22. Januar 2010, die Stellungnahmen des Leiters der JVA D. -S. vom 22. Juni 2010 und 2. August 2010 sowie den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E1. bei dem Amtsgericht D. -S. vom 9. Juli 2010 - 92 StVK 361/10 (12 Js 1219/06 StA F. ), 92 StVK 365/10 (231 Js 649/04 StA I. ) - und den Beschluss der Oberlandesgerichts I1. vom 17. August 2010 - III 1 Ws 444/10 OLG I1. , III 1 Ws 445/10 OLG I1. , 3 AR 1709 und 1710/10 GStA I1. , 92 StVK 361 und 365/10 LG E2. - verwiesen. Nachfolgend wurde mit Beschluss der Strafkammer des Landgerichts E2. bei dem Amtsgericht D. -S. vom 18. Oktober 2010 die Vollstreckung der Strafreste aus dem Urteil des Landgerichts F. vom 21. Juni 2007 (gemeint: 18. Juni 2007) sowie dem Urteil des Amtsgerichts T1. vom 9. November 2005 nach Verbüßung von 2/3 unter Erteilung weiterer Weisungen zur Bewährung ausgesetzt - 92 StVK 614/10 (231 Js 649/04 StA I. ), 92 StVK 668/10 (12 Js 1219/06 StA F. ) -. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vollzugsanstalt sowie der beteiligten Staatsanwaltschaften davon ausgehe, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung der in § 57 Abs. 1 StGB aufgeführten Beurteilungskriterien, unter anderem des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden könne. Dementsprechend wurde der Kläger am 29. Oktober 2010 aus der Strafhaft entlassen. Bereits mit Schreiben vom 15. März 2009 bat die Ausländerbehörde der Stadt F. das Bundesamt unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts F. vom 18. Juni 2007 um Prüfung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens. Nach Anforderung der verschiedenen Strafurteile und teilweise der vorerwähnten Stellungnahmen der Leiter/innen der Justizvollzugsanstalten kam das Bundesamt in einem internen Vermerk vom 5. Mai 2010 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 60 Abs. 8 Satz 1, zweite Alternative AufenthG vorlägen. Unter dem 11. Mai 2010 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Asylberechtigung angehört. Nachfolgend teilte die Ausländerbehörde der Stadt F. dem Bundesamt mit, dass noch geprüft werde, ob im Falle des Widerrufs der Asylberechtigung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Juli 2010 erhob der Kläger nach gewährter Akteneinsicht umfängliche Einwände gegen den beabsichtigten Widerruf. Insbesondere lägen die Gründe, die zur Asylanerkennung geführt hätten, weiterhin vor. Die Familie werde nach wie vor verfolgt. Auch sei der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG nicht gegeben, da eine konkrete Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung nicht zu besorgen sei, wie unter Verweis auf die vorliegenden positiven Stellungnahmen der Leiter/innen der JVA C. -M. bzw. JVA D. -S. vertiefend dargelegt wurde. Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 21. September 2000, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sei gemäß § 73 Abs. 2 b Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, da die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 Satz 1, zweite Alternative AufenthG vorlägen. Die vom Kläger zuletzt begangene Straftat sei der schwersten Kriminalität zuzurechnen. Auch sei im Rahmen der vom Bundesamt zu treffenden eigenständigen Prognose im Rahmen einer Gesamtschau vom Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen, wie im Einzelnen begründet wurde. Dem stünden die positiven, das Bundesamt nicht bindenden, Stellungnahmen der Leiter der Justizvollzugsanstalten nicht entgegen. Im Übrigen könne die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter auch deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil sich infolge der Änderung der politischen Situation im Herkunftsland die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Dem Kläger drohten aufgrund des Umstandes, dass sein Vater mit der PKK in Verbindung gebracht worden sei, im Fall einer Rückkehr heute keine im Rahmen eines Asylverfahrens relevanten Konsequenzen, wie näher dargelegt wurde. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG lägen gem. § 30 Abs. 4 AsylVfG offensichtlich nicht vor. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht zu bestätigen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Kläger hat am 11. Februar 2011 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Der Kläger führt zur Begründung unter Vertiefung seines Vorbringens im Anhörungsverfahren im Wesentlichen aus: Ihm drohe in der Türkei nach wie vor politische Verfolgung. Die Beklagte schildere eine Rechtslage und Menschenrechtssituation, die der Realität nicht entspreche. Unabhängig von der allgemeinen Situation gelte dies insbesondere für ihn und seine Familie. Seine Familie und vornehmlich sein Vater gehörten nach dem in dessen Asylverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zum Cibran-Stamm, der als Gegner des Staates eingestuft werde. Sein Vater sei in der Heimat ausgesprochen bekannt. Bis heute dürfe er nicht in die Türkei einreisen und tue dies auch nicht, um nicht den vom Verwaltungsgericht Osnabrück im Einzelnen beschriebenen Gefahren ausgesetzt zu sein, obwohl sein Vater die Heimat gerne wiedersehen würde. Das treffe gleichermaßen auf ihn, den Kläger, zu. Er und seine Familie sowie seine Ehefrau gelten nach wie vor als Staatsfeinde in der Türkei und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Das könne durch ein erneutes Sachverständigengutachten des T. L. erhärtet werden. Hinzu käme, dass seine Ehefrau vor ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ebenfalls als Asylberechtigte anerkannt worden sei. Auch verfüge er über Informationen, dass ein Cousin von ihm festgenommen worden sein solle, um herauszufinden, wo sich sein Vater befinde. Nach allem könne von einer erheblichen Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände nicht ausgegangen werden. Insoweit lägen auch Abschiebungsverbote nach dem § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Bestehe die Gefahr der politischen Verfolgung, bedürfe der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1, zweite Alternative AufenthG einer besonders strengen Prüfung. Dabei sei trotz entgegenstehender Rechtssprechung davon auszugehen, dass diese Bestimmung nicht verfassungsgemäß sei. Unabhängig davon falle die bei Anwendung dieser Norm jedenfalls anzustellende Prognose einer konkreten Wiederholungsgefahr zu seinen Gunsten aus. Demgegenüber würde in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen eine selektive Auswahl vorgenommen, in dem sich die Beklagte mit den Gründen auseinandersetze, die zu seiner, des Klägers, Bestrafung geführt hätten. Es werde zu Unrecht seine offenbar erfolgreich verlaufene Resozialisierung angezweifelt. Dabei sei keine Auseinandersetzung mit seiner positiven Entwicklung und den ihm im Strafvollzug gewährten Lockerungen erfolgt. Hervorzuheben sei, dass er im Rahmen eines zivilrechtlichen Schmerzens-geldverfahrens sich nicht nur mit der Geschädigten ausgesöhnt, sondern sich auch bereit erklärt habe, dieser einen vierstelligen Schmerzensgeldbetrag zu zahlen und dies auch umgesetzt habe. Er habe nicht nur während des offenen Strafvollzugs keine Straftat mehr begangen, sondern in dieser Zeit eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen. Er sei während der Haftzeit Vater eines zweiten Kindes geworden, wobei er sich in der Haft im Rahmen der ihm gewährten Lockerungen intensiv um seine erstgeborene Tochter gekümmert habe, die besonders unter der Trennung von ihrem Vater gelitten habe. Er habe sein Verhalten, das zur Bestrafung geführt habe, zutiefst bereut und sich während der Haft intensiv damit auseinandergesetzt und sich auch mit seiner Ehefrau so ausgesprochen, dass die Ehe heute auf einem noch festeren Fundament beruhe. Die Geburt des zweiten Kindes bedeute für ihn eine zusätzliche Verantwortung, die er gerne auf sich genommen habe und nehme. Er habe auch alle Lockerungsmaßnahmen positiv genutzt, sich ausschließlich seiner Familie gewidmet und keinerlei Versuch unternommen, zu seinen früheren Bekannten oder Freunden Kontakt aufzunehmen. Es sei auch das erste Mal, dass er eine Strafe verbüßt habe. Die Beklagte müsse, auch wenn sie den Prognoseentscheidungen von Strafvollstreckungskammern für die Sozial- und Legalprognose keine besondere Bedeutung beimesse - obwohl diese sicherlich über einen anderen Erfahrungshorizont verfügten als die Beklagte - einräumen, dass die Strafvollstreckungskammern aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 57 StGB das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit besonders zu berücksichtigen hätten. Dafür, dass dies vorliegend nicht beachtet worden sein sollte, habe die Beklagte nichts vorgetragen. Vielmehr habe er das in seinen Möglichkeiten Stehende getan, um zu beweisen, dass der Lebensabschnitt, der zu seiner Verurteilung geführt habe, der Vergangenheit angehöre. Es sei keine Motivation erkennbar und auch von der Beklagten nicht vorgetragen, die ihn veranlassen könnte, strafrechtlich erneut in Erscheinung zu treten. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass er sich nicht nur freiwillig zum Strafantritt gestellt, sondern sein Verhalten während des gesamten Strafvollzugs keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Das werde durch die benannten Stellungnahmen der Leiter/innen der Justizvollzugsanstalten belegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2011 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ausweislich eines Berichts des Bewährungshelfers des Klägers vom 13. März 2012 sind seit der Haftentlassung keine negativen Vorkommnisse, insbesondere weitere Straftaten festzustellen gewesen; der Kläger lebe bei seiner Familie, sei allerdings seit Ende 2010, unterbrochen von einer Teilzeittätigkeit von Juli bis Oktober 2011, arbeitslos. Die Zusammenarbeit mit ihm stelle sich im Wesentlichen als unproblematisch dar. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Beiakten der Beklagten sowie der Ausländerakten und der Vollstreckungshefte Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten. Denn in der durch Empfangsbekenntnis zugestellten Ladung vom 1. März 2012 ist darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hauptantraglich begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers liegen nicht vor. 1. Da der Kläger seine Asylanerkennung als Familienangehöriger nach § 26 Abs. 2 AsylVfG erlangt hat, kommt als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf § 73 Abs. 2 b Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG in Betracht. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß. Vgl. zu den insoweit vergleichbaren verfassungsrechtlichen Problemen bei § 73 Abs. 1 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511, mit Hinweis auf Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1. Gemäß § 73 Abs. 2 b Satz 1 AsylVfG in der mangels besonderer Übergangsregelung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung ist u.a. in den Fällen des hier einschlägigen § 26 Abs. 2 (Familienasyl für Kinder) die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 vorliegen, d.h. wenn in der Person des Familienasylberechtigten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt sind. Dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG (Verbrechen gegen den Frieden, schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets, Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen u.a.) verwirklicht sein könnten, ist nichts ersichtlich. Darauf beruft sich auch die Beklagte nicht. Die Widerrufsentscheidung wird vielmehr vorrangig auf § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG gestützt. Diese Bestimmung schließt sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Asylberechtigung aus, vgl. zum Ausschluss (auch) der Asylberechtigung: BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 ff. und vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, www.nrwe.de und Beschluss vom 6. Januar 2011 - 8 A 2777/10.A -, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. In Betracht zu ziehen ist hier allein die zweite Alternative dieser Vorschrift. Der Kläger wurde zuletzt mit Urteil des Landgerichts F. vom 18. Juni 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Verurteilung rechtfertigt einen Widerruf der Asylberechtigung indessen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nur dann zum Ausschluss eines Abschiebungsverbots bzw. der Asylberechtigung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Das ist vorliegend zur aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung nicht der Fall (§ 108 Abs. 1 VwGO). Eine Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und seine Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185, zu der Vorgängerregelung § 51 Abs. 3 AuslG; Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17.09 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, a.a.O. und Hessischer VGH, Urteil vom 10. August 2011 - 6 A 95/10.A -, juris. Zufolge dieser Rechtsprechung ist bei der Frage, welche Anforderungen an die Feststellung einer Wiederholungsgefahr zu stellen sind, kein zu strenger Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde zu legen. Nicht der Maßstab der "hinreichend sicheren Gefahr" der Begehung gleichartiger Straftaten von entsprechendem Gewicht sei zu fordern. Durch die Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren habe der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtern wollen. Die Vorschriften über die zwingende Ausweisung sowie die Abschiebung straffälliger Ausländer seien mit dem Ziel modifiziert worden, Ausschreitungen und Straftaten in Zukunft ausländerrechtlich besser begegnen zu können. Dieses Anliegen des Gesetzgebers mache deutlich, dass mit der Festlegung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren in § 51 Abs. 3 AuslG (jetzt § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) nicht nur der unbestimmte Rechtsbegriff einer "besonders schweren Straftat" konkretisiert und damit für unterhalb dieser Grenze bleibende Straftäter die Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen werden sollte, sondern dass auch für die diese Grenze überschreitenden Straftäter eine konsequentere Anwendung der Vorschrift in der Praxis erreicht werden sollte. Vor diesem Hintergrund müsse es genügen, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliege. Das bedeute, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen müsse; eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genüge nicht. Dieser Prognosemaßstab genüge, so das Bundesverwaltungsgericht, angesichts der vorausgesetzten hohen Mindestfreiheitsstrafe auch den aus Art. 16 a GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine weitergehende Beschränkung des Anwendungsbereichs dieses Ausschlusstatbestandes durch einen strengeren Prognosemaßstab sei nicht geboten. Bei der Abwägung des Schutzinteresses des politisch Verfolgten und des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit sei nämlich zu berücksichtigen, dass der politisch Verfolgte, sofern ihm Gefahren im Heimatstaat drohen, auch bei Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 51 Abs. 3 AuslG (jetzt § 60 Abs. 8 AufenthG) nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden könne. Angesichts des Erfordernisses, bei der Gefahrenprognose die spezifischen Besonderheiten des Einzelfalles unter Einbeziehung der Persönlichkeitsentwicklung des Straftäters und der konkreten Umstände der Tatbegehung zu berücksichtigen, kann allein die Tatsache, dass der Ausländer die für die Taten ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüßt hat, das Wiederholungsrisikos nicht entfallen lassen. Denn rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG führen regelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB wegen der Strafhöhe von vornherein nicht in Betracht kommt. Würde der bloße mit der Strafverbüßung verbundene Zeitablauf regelmäßig zum Wegfall des Ausschlussgrundes führen, liefe die Vorschrift praktisch weitgehend leer. Dies gilt zumal in Asylverfahren, da es hier im Falle eines Rechtsstreits nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 und Hess. VGH, Urteil vom 10. August 2011, jeweils a.a.O. Auch der Umstand, dass der Täter einen größeren Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und - wie es hier der Fall ist - die Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist, genügt für sich allein nicht, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, 1119; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, DVBl 2000, 697, OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 und Hess. VGH, Urteil vom 10. August 2011 a.a.O. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie aber nicht. Insoweit ist von Bedeutung, dass die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind. Hierbei haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil hier naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen - auch wenn gemäß der seit 1998 geltenden Fassung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit besonders zu berücksichtigen ist. Eine günstige Sozialprognose in dem Sinn, dass verantwortet werden kann, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, setzt zudem keine weitgehende Gewissheit des Erfolgs der Bewährungsaussetzung voraus, sondern kann auch bei Bestehen eines gewissen Restrisikos getroffen werden. Dabei kann das Strafgericht zu einer günstigen Sozialprognose auch unter Heranziehung der Erwägung gelangen, dass der von der Vollstreckung ausgesetzte Strafrest einen nachhaltigen Druck auf den Verurteilten ausüben wird, sich während der Bewährungszeit straffrei zu verhalten. Demgegenüber erfordert die asyl- und ausländerrechtliche Beurteilung eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose. Dabei haben Ausländer- bzw. Asylbehörde und Verwaltungsgerichte ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländers steht. Sie sind, da Resozialisierungsgesichtspunkte bzw. strafvollstreckungsrechtlich relevante Verhältnismäßigkeitsüberlegungen insoweit keine Rolle spielen, bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Ihre Prognose orientiert sich daher im Regelfall an strengeren Kriterien. Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 und Hess. VGH, Urteil vom 10. August 2011, jeweils a.a.O. m.w.Nw. Zur Feststellung einer eventuellen Wiederholungsgefahr ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die strafrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35. Die Grundsätze dieser Entscheidung, die bezüglich einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbeendigung ergangen ist, können auch bei der Auslegung des § 60 Abs. 8 AufenthG Anwendung finden. Hess. VGH, Urteil vom 10. August 2011, a.a.O. Zwar besteht auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts für die Beklagte wie die Verwaltungsgerichte keine rechtliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und an die Beurteilungen des Strafrichters bezüglich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Diese Entscheidung stelle jedoch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr dar. Dabei könne allerdings Berücksichtigung finden, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen. Eine strafrichterlichen Prognose sei bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr, die von einem verurteilten Straftäter ausgehe, indes als sachkundige Wertung von Bedeutung. Eine abweichende Entscheidung könne etwa dann getroffen werden, wenn umfassendes Tatsachenmaterial zur Verfügung stehe, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaube. Darüber hinaus ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB zu beachten, dass einer solchen Entscheidung ein geringeres Gewicht zukommt als der Strafaussetzung nach § 56 StGB. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67, 69; Beschluss vom 27. August 2010, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O.; Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, NVwZ 2010, 389; Hess. VGH, Urteil vom 10. August 2011, a.a.O. Ausgehend von diesen Maßstäben ist bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände eine im vorliegenden Verfahren beachtliche Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers nicht zu bestätigen. Von diesem geht keine ernsthafte Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG für die Allgemeinheit aus. Sämtliche vorliegenden Stellungnahmen der Leiter/in der Justizvollzugsanstalten C1. -T2. , C. -M. und D. -S. , in denen der Kläger seine Strafhaft im offenen Vollzug verbüßt hat, bescheinigen ihm ein durchweg beanstandungsfreies Verhalten und eine günstige (Sozial-) Prognose. So wird in der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt C. -M. vom 22. Januar 2010 u.a. ausgeführt, (bereits) das vollzugliche Verhalten des Klägers in der JVA C1. -T2. , wo sich der Kläger im März 2008 freiwillig zum Strafantritt gestellt habe, habe keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Sein Arbeits- und Sozialverhalten sei insgesamt positiv bewertet worden. Die ihm gewährten Lockerungen in Form von Ausgang und Urlaub habe er regelmäßig zur Kontaktförderung zu seiner Familie und den Eltern genutzt. Allerdings habe der Kläger in der von ihm auf eigenen Wunsch wahrgenommenen Umschulungsmaßnahme mit unterschiedlichem Engagement teilgenommen. An seinen sprachlichen und theoretischen Defiziten habe er indessen kontinuierlich durch Teilnahme an einer Begleitförderung und an einem Kommunikationstraining gearbeitet. Dabei sei der Kläger ausweislich der über ihn gefertigten pädagogischen Beurteilung zu Beginn übermotiviert freundlich erschienen und bemüht gewesen, einen positiven Eindruck zu vermitteln. Mit der Zeit habe er mehr Sicherheit gewonnen. Im Umgang sei er freundlich gewesen, auch wenn er durch gezieltes Grenzen setzen immer wieder daran habe erinnert werden müssen, die nötige Distanz zu wahren und sein "clowneskes Verhalten" abzustellen. Die Leistungen seien gut bis befriedigend gewesen. Im Umgang mit den Ausbildern seien keine Schwierigkeiten aufgetreten. Auch sein Sozialverhalten gegenüber Mitgefangenen sei unproblematisch. Negative Entscheidungen könne er nicht so leicht hinnehmen, bleibe aber ruhig und sachlich. Auch die in der vorbenannten Stellungnahme wiedergegebene psychologische Beurteilung des Klägers weist ein "tendenziell günstig(es) Prognoserisiko" aus. Insbesondere hätten die Prognosefaktoren nach Dittmann keine klinisch relevanten Persönlichkeitsauffälligkeiten aufgezeigt, die etwa eine kriminogene Wirkung hätten. Positiv hervorgehoben werden zudem die sozialen Kontakte des Klägers außerhalb des Vollzuges. So bestünden Sozialkontakte nicht nur zu seinen in F. lebenden Eltern, sondern insbesondere die Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern, zu denen er bereits seit Juni 2008 regelmäßig beurlaubt worden sei, hinterließen einen stabilen, geordneten und fürsorglichen Eindruck. Die Ehefrau stehe weiterhin zu ihrem Ehemann, auch wenn sie nach wie vor Schwierigkeiten habe, ihren Ehemann mit den abgeurteilten Straftaten in Verbindung zu bringen. Die Stellungnahme vom 22. Januar 2010 schließt mit der zusammenfassenden Einschätzung, dass sich der Kläger während der Inhaftierung mit seinem strafrechtlichen Verhalten auseinandergesetzt und der Geschädigten u.a. ein Schmerzensgeld gezahlt habe und durch die Haft beeindruckt erscheine. Zudem habe der Kläger durch den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Bildungsmaßnahme seine Integrationschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessern können, um zukünftig auch eine bessere Versorgung seiner Familie zu gewährleisten. Diese positive Beurteilung wird durch die nachfolgende Stellungnahme des Leiters der JVA D. -S. vom 22. Juni 2010 zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung weiter verfestigt. Hiernach war das weitere Vollzugs- und Arbeitsverhalten des Klägers in keiner Weise zu beanstanden. Dieser sei ein ruhiger Gefangener, der sich ohne Schwierigkeiten in die bestehende Gemeinschaft des Hauses habe einordnen können. Er habe sich, wie in den Voranstalten, immer tadellos geführt. Mit negativen Entscheidungen könne er angemessen umgehen. Auffälligkeiten bzw. Anhaltspunkte für eine subkulturelle Betätigung hätten nicht beobachtet oder festgestellt werden können. Auch im Arbeitsbereich habe er Kontinuität gezeigt. Von der Firma, die ihn in seinem neu erlernten Beruf als Maler und Lackierer beschäftige, werde er als ein guter und fleißiger Mitarbeiter geschildert; der Kläger könne dort auch über den Entlassungszeitpunkt weiter arbeiten. Wenn auch das beanstandungsfreie Verhalten im Strafvollzug allein keine Gewähr dafür bieten mag, dass bei dem Betroffenen ein Prozess des Umdenkens und der bewussten Verhaltensänderung tatsächlich stattgefunden hat, und es regelmäßig naheliegend sein mag, dass die jeweilige Person während der ihr gewährten Haftlockerungen, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im (offenen) Strafvollzug eine vernünftige und vorsichtige Verhaltensweise praktiziert, um den Erfolg der erreichten Lockerungen nicht zu riskieren, vgl. zu diesen Ansätzen: Hess. VGH, Urteil vom 10. August 2011 a.a.O., ist vorstehend davon auszugehen, dass bei dem Kläger tatsächlich ein Umdenken stattgefunden und er sich überzeugend und selbstkritisch mit seinen Vorstrafen auseinandergesetzt sowie das Unrecht seiner Taten eingesehen und mit seiner kriminellen Vergangenheit abgeschlossen hat. Entsprechendes wird bereits in den vorstehend auszugweise wiedergegebenen Stellungnahmen der Leiter/in der verschiedenen Justizvollzugsanstalten übereinstimmend berichtet. Diese Bewertung wird durch die sonstigen bekannt gewordenen Umstände, wie dem aktuellen Bericht des Bewährungshelfers vom 13. März 2012, und vor allem auch den persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat, gestützt. Hiernach hat der Kläger überzeugend eingestanden, einen wirklich großen Fehler begangen zu haben und seine damaligen Straftaten zu bereuen. Seine Einlassungen, nach seiner Haftentlassung eine "neue Seite" in seinem Leben aufgeschlagen zu haben und er mit seiner Vergangenheit nichts mehr zu tun haben wolle, erweckten nicht den Eindruck bloßer verfahrenstaktisch angepasster Lippenbekenntnisse. Er hat in diesem Zusammenhang angegeben, mit seinen früheren "Freunden" keinerlei Kontakt mehr zu haben, zugleich aber spontan und realitätsnah erwähnt, dass es aber vorkomme, dass sie sich "zufällig mal sehen" und sich mit einem "kurzen Hallo" begrüßen würden. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und, anders als viele seiner Mitgefangenen, die Lockerungen im Haftvollzug nicht dazu genutzt, erneut Kontakte ins Kriminelle zu begründen. Dabei hat sich der Kläger auch selbstkritisch gezeigt, indem er betont hat, (nunmehr) Gewalt als Mittel zur Durchsetzung von Zielen abzulehnen, weil er selbst aus einer Gegend komme, in der er als Jugendlicher viele Gewalttätigkeiten miterlebt habe und in der nach wie vor Gewaltaktionen stattfänden, und er es gerade deshalb um so mehr bedauere, sich in Deutschland zu den von ihm begangenen Aktionen habe hinreißen zu lassen. Besonders nachdrücklich hat der Kläger die Bedeutung seiner intakten Familie für ihn hervorgehoben, wie bereits in den Stellungnahmen der Leiter/in der Justizvollzugsanstalten hervorgehoben wird. Er hat insoweit sichtlich beeindruckt von seiner Haftzeit betont, in der Strafhaft erfahren zu haben, wie wichtig die Familie gerade für ihn sei, und dass es im Leben nicht nur um Geld gehe. Die nach Aktenlage bestehenden möglichen Zweifel, nicht in stabilen Familienverhältnissen zu leben und möglicherweise nur vorübergehend in den Kreis seiner Familie zurückgekehrt zu sein, hat der Kläger überzeugend auszuräumen vermocht. Diese Zweifel erwuchsen daraus, dass er ausweislich der ausländerbehördlichen Meldeunterlagen wenige Monate nach der Haftentlassung seinen Wohnsitz von März bis Juni 2011 getrennt von seiner Familie in X. genommen hatte. Der Kläger hat dazu in einer keinen berechtigten Zweifeln unterliegenden Art und Weise ausgeführt, er habe seinerzeit eine Arbeitsstelle in X. antreten und zu diesem Zweck zusammen mit seiner Familie dorthin umziehen wollen. Bei seiner Anmeldung in X. hätten noch Unterlagen über seine Familie (Heiratsurkunde) gefehlt, die er habe nachreichen sollen. Das Arbeitsverhältnis sei dann leider nicht zustande gekommen, so dass er die Anmeldeunterlagen für seine Familie auch nicht nachgereicht habe. Er sei davon ausgegangen, dass er in X. gar nicht registriert gewesen bzw. seine Anmeldung dort umgehend gelöscht worden wäre. Er sei überrascht gewesen, als er später erfahren habe, in X. offiziell drei Monate gemeldet gewesen zu sein. Tatsächlich habe er dort nie gewohnt. Das eindeutige, aufrichtige Distanzieren von seinen früheren Taten und insbesondere seine feste familiäre Bindung auch und gerade zu seiner Ehefrau, die den Kläger zur mündlichen Verhandlung begleitet hat, und zu seinen Kindern erhärten ebenso wie der Umstand, dass sich der Kläger bereits während seiner Haftzeit mit der seinerzeit Geschädigten jedenfalls in finanzieller Hinsicht geeinigt hat, die gerichtliche Beurteilung, dass die in dem bundesamtlichen Bescheid angenommene Wiederholungsgefahr, vom Kläger drohten in der Zukunft vergleichbar schwere Straftaten, in Übereinstimmung mit der günstigen Prognose der Strafgerichte bei der Strafaussetzung zur Bewährung auch im vorstehenden asylrechtlichen Zusammenhang nicht zu bestätigen ist. Zwar ist mit der Beklagten nicht zu verkennen ist, dass der Kläger bei den letzten, vom Landegericht F. abgeurteilten, gravierenden Straftaten noch unter Bewährung stand und ihn folglich die bis November 2005 erfolgten drei Verurteilungen offenbar nicht beeindruckt und von der Begehung abermaliger, schwerer Straftaten abgehalten haben - obwohl er auch damals langjährig verheiratet und aus dieser Ehe bereits ein Kind hervorgegangen war. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die vom Kläger begangenen Straftaten in der Vergangenheit kein bestimmtes Verhaltensmuster zeitigten, wie schon durch die weitestgehend unterschiedlichen verwirklichten Tatbestände verdeutlicht wird. Der Kläger stand und steht auch in keiner erkennbaren Verbindung mit dem Drogenmilieu. Auch sind keine sonstigen ein potentiell besonders hohes Rückfallrisiko beinhaltende negative Faktoren wie bspw. eine Spiel- oder Alkoholsucht bekannt geworden. Das Risiko eines Rückfalls ist hiernach nicht schon deshalb in besonderer Weise feststellbar. Auch die zweimaligen Körperverletzungsdelikte (AG T1. , LG F. ) lassen nicht ohne weiteres auf die ihm bundesamtlich vorgehaltene Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit Anderer mit einem darin zum Ausdruck kommenden erheblichen Gewaltpotential schließen. Der Verurteilung durch das Amtsgericht T1. bzw. nachfolgend des Landgerichts I. wegen gefährlicher Körperverletzung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der seinerzeit als Kaufhausdetektiv tätige Kläger versetzte zusammen mit einem ebenfalls in dieser Funktion beschäftigten Mitangeklagten in den Geschäftsräumen eines Supermarkts dem Tatopfer mindestens vier Schläge in den Magen- und Brustbereich - wobei nicht aufgeklärt werden konnte, wer letztlich zugeschlagen hat -, nachdem der Betroffene in den Geschäftsräumen Zigarettenschachteln eingesteckt und den Kassenbereich passiert hatte, ohne zu bezahlen. Das Tatopfer hatte es zuvor abgelehnt, die Angeklagten in ein Büro zu begleiten und anlässlich eines Handgemenges nach einem der Angeklagten getreten. Strafmildernd ist zu Gunsten des Klägers u.a. gewürdigt worden, dass dieser bis dahin "kaum vorbestraft" war, das Tatopfer - das dem Hauptverhandlungstermin erster Instanz (sogar) ferngeblieben war - durch die Schläge keine Verletzungsfolgen erlitten hatte und die Tat durch dessen Verhalten veranlasst worden war. Strafschärfend ist dem Kläger (allein) angelastet worden, dass "er als Detektiv, der den Umgang mit gestellten Ladendieben kennen sollte, eine solche Handlung begangen hat." (Vgl. LG I. , Urteil vom 15. März 2006 - 42 Ns - 231 Js 649/04 - 7/2006 -). Mit diesem Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit stehen die der Verurteilung durch das Landgericht F. vom 18. Juni 2007 zu Grunde liegenden Körperverletzungstatbestände nach Intention und Duktus in keinem hier beachtlichen Zusammenhang. Bei letzteren ist zudem, ohne die vom Kläger verwirklichten Delikte zu verharmlosen, nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die durch die fahrlässige Körperverletzung verursachte erhebliche Verletzung des Tatopfers (Nebenklägerin im Strafprozess) durch dessen unkontrollierte, wenn auch nach Auffassung des Landgerichts vorhersehbare, Abwehrbewegung hervorgerufen worden ist. Ein bei seinen früheren Taten gezeigtes "typisches Verhaltensmuster" mit einer daraus ableitbaren, vorstehend prognostisch beachtlichen Wiederholungsgefahr ist hiernach nicht zu bestätigen. Greifbare Anhaltspunkte für die von der strafgerichtlichen Bewährungsprognose abweichende bundesamtliche Bewertung lassen sich auch nicht daraus gewinnen, dass die Anträge des Klägers auf Halbstrafenaussetzung gemäß § 57 Abs. 2 StGB vor den Strafvollstreckungskammern jeweils erfolglos geblieben sind. Deren negative Entscheidungen lagen vornehmlich nicht darin begründet, dass an Hand der vorliegenden Stellungnahmen oder sonstiger Umstände Zweifel an einer positiven Sozialprognose i.S.d. § 57 Abs. 1 StGB bestanden hätten, insbesondere eine Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht hätte verantwortet werden können. Im Gegenteil: Auch in dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E1. bei dem Amtsgericht D. -S. vom 9. Juli 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts I1. vom 17. August 2010 wird das "als positiv zu bewertende Nachtatverhalten des Beschwerdeführers (Klägers) unter Berücksichtigung seiner gefestigten persönlichen Situation" gewürdigt und hervorgehoben, dass eine positive Entwicklung im Vollzug festzustellen sei und im Rahmen der Prognoseentscheidung auch erhebliches Gewicht habe - wobei abzuwarten bleibe, ob "ein echter Umdenkungsprozess stattgefunden" habe. Die negativen Entscheidungen fußten vielmehr im wesentlichen darauf, dass ungeachtet der aufgezeigten positiven Entwicklung keine besonderen Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ersichtlich seien, die eine Strafaussetzung zur Bewährung schon nach Verbüßung der Hälfte der zeitigen Freiheitsstrafe erfordere; den aufgezeigten positiven Merkmalen stünden negative Faktoren gegenüber, wie sie insbesondere in den strafschärfenden Strafzumessungserwägungen im Urteil des Landgerichts F. vom 19. Juni 2007 zum Ausdruck kämen. Mit diesen Erwägungen ohne weiteres in Einklang stehend, wurden die allgemeinen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Drittel der verhängten Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB nur wenige Monate später ohne Notwendigkeit einer gesonderten Begutachtung des Klägers übereinstimmend für gegeben erachtet (vgl. Beschluss der Strafkammer des Landgerichts E2. bei dem Amtsgericht D. -S. vom 18. Oktober 2010). Gesamtwürdigend kann eine fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit i.S.d. § 60 Abs. 8 AufenthG schließlich nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung wiederholt arbeitslos war und aktuell zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch ist. Wenn auch die Umstände insbesondere der Kündigung des Klägers (bereits) wenige Tage nach seiner Haftentlassung im Oktober bzw. November 2010 aufgrund seiner Erkrankung einen "unschönen" Eindruck hinterlassen, hat sich der Kläger seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge seitdem jedenfalls intensiv um eine Berufstätigkeit bemüht. Das wird durch die vom Bewährungshelfer bestätigte Tatsache gestützt, dass der Kläger im Sommer letzten Jahres (von Juli bis Oktober) in seinem erlernten Beruf als Maler und Lackierer einer Teilzeitbeschäftigung mit 22 Wochenstunden nachging und zudem durch den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag vom 26. März 2012 erhärtet. Hiernach wird bei einer näher bezeichneten Firma aus P1. zum 1. Mai 2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 10 Wochenstunden auf 400,- EUR Basis begründet. Allein der durchaus auffällige Umstand der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages einen Tag vor der mündlichen Verhandlung lässt keinen verifizierbaren Rückschluss auf einen nicht ernstgemeintes Arbeitsverhältnis zu. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass in seinem Beruf typischerweise mit Beginn der wärmeren Jahreszeit Arbeitsverträge abgeschlossen würden. Er hat zudem nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ihn der "400-Euro Job ...natürlich aktuell nicht zufrieden" stelle und er sich nach wie vor eine Vollzeitstelle wünsche. Er hat auch spontan eingeräumt, noch Schulden zu haben (vornehmlich aus Gerichtskostenforderungen sowie einem Ratenkauf für Möbel) und seine finanzielle Situation nicht zu beschönigen versucht. Er komme mit dem ihm und seiner Familie zur Verfügung stehenden Einkommen (ALG I sowie Hartz IV) aber finanziell über die Runden. Hiernach sind greifbare Anhaltspunkte, dass der Kläger wegen fortbestehender finanzieller Schwierigkeiten gehalten sein könnte, zur Begleichung seines finanziellen Bedarfs erneut straffällig zu werden, nicht zu bestätigen. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 b Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sind nach allem nicht erfüllt. 2. Auch die Fallgruppen des § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG liegen nicht vor. Danach ist die Anerkennung als (Familien-) Asylberechtigter "ferner" zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Vater des Klägers ist nach wie vor als Asylberechtigter anerkannt und auch nicht etwa eingebürgert worden. Auch führt die Volljährigkeit des Klägers nicht dazu, dass ein Anwendungsfall dieser Widerrufsregelung eröffnet wäre. Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 28. November 2011 - 7 K 298/09.DA.A -, juris; Bergmann in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 73 AsylVfG, RdNr. 18 und Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2012, § 73 AsylVfG, RdNr. 59, jeweils m.w.N. Hierauf hat die Beklagte überdies auch nicht abgestellt. 3. Der Widerruf des Familienasyls kann schließlich nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt werden, wie die Beklagte unter Ziff. 1.2. des angefochtenen Bescheides selbständig tragend unter Verweis auf die in der Türkei eingetretene Veränderung der politischen Situation angenommen hat. Denn die Regelung in § 73 Abs. 2 b AsylVfG regelt den Widerruf von Familienasylberechtigten speziell und abschließend. Sind deren Voraussetzungen, nicht zu bestätigen, wie es vorliegend der Fall ist, kann ein Rückgriff auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht erfolgen. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 17. November 2006 - 4 A 277/04 - und Urteil vom 10. August 2009 - 15 A 173/08 - sowie VG Darmstadt, Urteil vom 28. November 2011 a.a.O., sämtlich juris und Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 73, RdNr. 203 ff (208). Wie insbesondere das VG Schleswig in dem vorzitierten Urteil vom 10. August 2009 überzeugend dargelegt hat, regelt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausschließlich den Widerruf originärer Anerkennungen wegen des Wegfalls der politischen Verfolgung. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut der Regelungen daraus, dass in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG maßgeblich darauf abgestellt wird, ob sich der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Der Widerruf der Asylanerkennung knüpft in diesen Fällen damit an das Prüfungsprogramm an, das auch der Anerkennung zugrunde gelegen hat. Demgegenüber wird bei der vom Stammberechtigten abgeleiteten Zuerkennung des Familienasyls eine eigene politische Verfolgung grundsätzlich nicht geprüft. Anknüpfend an diesen Unterschied regelt das Gesetz im Rahmen von § 73 Abs. 1 und Abs. 2 b AsylVfG unterschiedliche Widerrufstatbestände. Eine Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG in Fällen der vorliegenden Art würde überdies der Funktion des Familienasyls, Behörden und Verwaltungsgerichte von der Prüfung der eigenen Verfolgungsgründe der Familienangehörigen zu entlasten, und dessen integrationspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Vgl. dazu Schäfer in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensrecht, Stand: Dezember 2011, § 73 AsylVfG, RdNr. 51; Hailbronner a.a.O., § 73 AsylVfG, RdNr. 59; Bergmann in Renner, a.a.O., § 73 AsylVfG, RdNr. 18. Soweit demgegenüber ein anderer Standpunkt vertreten wird, vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 10. August 2000 - A 12 S 129/00 -, juris, VG Karlsruhe, Urteil vom 21. September 2006 - A 6 K 11328/04 -, juris, RdNr. 22; für die vorstehende Konstellation nicht eindeutig: Bergmann in Renner, a.a.O., § 73 AsylVfG, RdNr. 14 ff und Hailbronner, a.a.O., § 73 AsylVfG, RdNr. 57 ff, ist dem jedenfalls seit dem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 neu gefassten Abs. 2 b nicht zu folgen. Denn die ergänzende Heranziehung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Widerruf des Familienasyls wurde im wesentlichen aus dem Begriff "...ferner..." im Rahmen der damaligen Fassung von § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F. abgeleitet; daraus sei ersichtlich, dass der Widerruf des Familienasyls nur ein Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sei. Nachdem die Vorschrift über den Widerruf des Familienasyls nicht mehr im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG geregelt, sondern Gegenstand eines eigenständigen Absatzes 2 b geworden ist, ist dieses systematischen Argument nicht mehr tragfähig. 73 Abs. 2 b Satz 1 AsylVfG enthält keine Verknüpfung mit den Widerrufstatbeständen des § 73 Abs. 1 AsylVfG durch das Wort "ferner". Eine solche Wortverknüpfung findet sich nun ausschließlich in dem oben unter Ziff. 2 benannten § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG. Damit wird aber ersichtlich nicht die Regelung über den Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergänzt, sondern der in § 73 Abs. 2 b Satz 1 AsylVfG an erster Stelle genannten Grund für den Widerruf des Familienasyls. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 10. August 2009 a.a.O., juris, RdNr. 24 ff. Auch wird in § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG in Zusammenhang mit der Informationspflicht der Ausländerbehörde über Personen, welche nach § 26 ihre Asylberechtigung ableiten, ausschließlich auf die Voraussetzungen für einen (möglichen) Widerruf nach Abs. 2 b Bezug genommen. Schließlich hat das VG Schleswig zutreffend darauf verwiesen, dass sowohl die Gesetzesbegründung als auch in systematischer Hinsicht die Verlagerung der Vorschrift über den Widerruf des Familienasyls in einen eigenen Absatz dafür sprechen, dass mit § 73 Abs. 2 b AsylVfG eine abschließende, alle relevanten Fallgruppen abdeckende Regelung geschaffen werden sollte. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 10. August 2009 a.a.O., juris, RdNr. 26 ff. Ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vorliegenden Konstellation mithin nicht anwendbar, verbietet sich eine Prüfung dahingehend, ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei unter Würdigung der aktuellen Erkenntnisse und Rechtsprechung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - Leitsatz 6 und Beschluss vom 8. Juli 2009 - 8 A 3106/08.A -; Gutachten T. L. von 10. und 11. Juni 2008 an das VG Freiburg; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. August 2011 an das VG Darmstadt, dort wegen seines Vaters aktuell die Gefahr politischer Verfolgung aus Gründen der sog. Sippenhaft oder aus sonstigen Gründen droht - eine Prüfung, über die in dem Asylerstverfahren ohnehin nicht abschließend entschieden worden ist. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, könnte der ausgesprochene Widerruf hierauf nicht tragfähig gestützt werden. 4. Auch mag, da die Widerrufsentscheidung schon aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig und aufzuheben ist, dahinstehen, wie sich die Nichteinhaltung der dem Bundesamt für die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG in Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 a Satz 1 auferlegten Fristen sowie das Fehlen einer sog. Negativentscheidung und einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG auf den angefochtenen Widerrufsbescheid auswirkt. Vgl. zum Streitstand: VG Ansbach, Urteil vom 28. Dezember 2011 - AN 15 K 11.30466 -, BayVGH, Urteil vom 21. März 2011 - 13a B 10.30074 -, jeweils mit umfänglichen Erwägungen für eine "Folgenlosigkeit", so auch ohne vertiefende Begründung u.a.: VG Aachen, Urteil vom 4. September 2009 - 6 K 1309/09.A - und VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2011 - A 6 K 483/11 -; demgegenüber jedenfalls für die Gleichstellung mit einer Negativentscheidung i.S.d. Abs. 2 a Satz 4 und daraus resultierender Pflicht zur bundesamtlichen Ermessensentscheidung mit beachtlichen Gründen u.a.: VG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 K 2348/09.F.A -, VG Hamburg, Urteil vom 5. Januar 2011 - 4 A 412/09 -, VG Darmstadt, Urteil vom 4. Juli 2011 - 3 K 398/10.DA.A -, jeweils m.w.N.; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - A 3 K 364/10 -, jeweils juris. 5. Entfällt der Widerruf der Asylberechtigung des Klägers, besteht auch keine Rechtsgrundlage für die vom Bundesamt im Rahmen einer Rechtsanalogie weitergehend getroffene Entscheidung zu § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG in Ziffer 2) und 3) des angefochtenen Bescheides, die folglich ebenfalls aufzuheben ist. Besondere Gründe, die trotz fortbestehender Zuerkennung der Asylberechtigung des Klägers eine Feststellung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. von Abschiebungsverboten gebieten könnten (vgl. § 31 Abs. 5 AsylVfG), sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, zumal unklar ist, ob für den Fall des Widerrufs der Asylberechtigung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Kläger ergriffen würden. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 10. August 2009, a.a.O., juris, RdNr. 29 ff, VG Hamburg, Urteil vom 5. Januar 2011 a.a.O. Erweist sich der Hauptantrag nach allem als begründet, bedarf es einer Entscheidung über die Hilfsanträge nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.