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Beschluss

6 L 230/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0322.6L230.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 1093/12) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2012 wird hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/5 und die Antragsgegnerin zu 3/5. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 1093/12) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2012 anzuordnen, 4 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. 5 Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes – wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung an, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. 6 Vorliegend überwiegt im Hinblick auf die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2012 erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung diesbezüglich als voraussichtlich rechtmäßig. 7 Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ordnungsverfügung vom 31. August 2011 aufgegeben, die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück C.-------straße 67 in H. als Wettbüro innerhalb von einer Woche ab Zustellung einzustellen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € angedroht. 8 Die Antragstellerin ist der mit Ordnungsverfügung vom 31. August 2011 auferlegten Pflicht nicht nachgekommen, § 64 Satz 1 VwVG NRW. Gegenstand der Ordnungsverfügung war die Untersagung der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro. Die Antragsgegnerin stellte anlässlich einer Vielzahl von Ortsbesichtigungen – allein in der Zeit vom 21. Januar 2012 bis zum 27. Februar 2012 suchte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu fünf Gelegenheiten das Lokal auf – fest, dass die Räumlichkeiten weiterhin zur Vermittlung von Sportwetten u.a. durch Aufstellen von Wettautomaten sowie die Möglichkeit der Abgabe von Wettscheinen an der Theke genutzt werden. Auf die im Rahmen der Ortsbesichtigungen angefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen. 9 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die auferlegte Verpflichtung in der Ordnungsverfügung auch hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen. Hierzu nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen ihres Beschlusses vom 6. Februar 2012 (6 L 949/11). 10 Das festgesetzte Zwangsgeld ist der Höhe nach verhältnismäßig, § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Der festgesetzte Betrag entspricht der Androhung, die die Kammer in ihrem Beschluss vom 6. Februar 2012 (6 L 949/11) als angemessen erachtet hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Betrag zu reduzieren gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 11 Hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung überwiegt hingegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2012 erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung als voraussichtlich rechtswidrig. 12 Nach § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW ist es der Behörde zwar grundsätzlich möglich ein zunächst gewähltes Zwangsmittel – wie vorliegend – zu wechseln, wenn das frühere Zwangsmittel erfolglos war; es müssen jedoch auch die Voraussetzungen für das neu gewählte Zwangsmittel gegeben sein. Das ist hier nicht der Fall. Die Ermächtigungsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwanges ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 Abs. 1 VwVG NRW. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden und somit androhen, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Gemessen daran ist die Androhung der Versiegelung unverhältnismäßig, da die Antragsgegnerin bereits nach erstmaliger erfolgloser Zwangsgeldandrohung zum Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs gewechselt hat. Sie hat somit die Möglichkeiten des Zwangsmittels Zwangsgeld nicht ausgeschöpft. Sie hat vor dem Wechsel des Zwangsmittels weder das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt noch ein weiteres (deutlich höheres) Zwangsgeld angedroht und dessen Erfolgsaussichten abgewartet. Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass im Einzelfall auch nach erstmalig erfolgter Zwangsgeldandrohung direkt zum Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs gewechselt werden kann; aufgrund des Charakters des unmittelbaren Zwangs als ultima ratio hätte es jedoch zumindest einer weitergehenden Begründung dafür bedurft, warum im vorliegenden Einzelfall etwa eine weitere (deutlich höhere) Zwangsgeldandrohung nicht den gleichen Nachdruck hätte vermitteln können wie die Androhung der Versiegelung und damit als nicht mehr erfolgversprechend angesehen werden kann. Eine solche Begründung lässt die Antragsgegnerin vermissen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin sich von der ersten Zwangsgeldandrohung augenscheinlich nicht hat beeindrucken lassen, lässt den Schluss auf die Erfolglosigkeit einer weiteren (deutlich höheren) Zwangsgeldandrohung jedenfalls nicht ohne weiteres zu. 13 Ob die angedrohte Versiegelung daneben auch unverhältnismäßig ist, weil die Versiegelung der gesamten Räumlichkeiten und nicht etwa nur einzelner Wettabgabegeräte angedroht worden ist, kann vor dem Hintergrund des Vorgesagten offenbleiben. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Dabei wurde die Festsetzung des Zwangsgeldes in voller Höhe und die Androhung des unmittelbaren Zwanges mit einem Viertel des Jahresnutzwertes, den die Kammer auf 12.000,- € schätzt (vgl. 6 L 949/11), berücksichtigt. Angesichts des vorläufigen Charakters der Regelung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde von dem ermittelten Wert die Hälfte in Ansatz gebracht.