Urteil
7a K 3673/11.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0321.7A.K3673.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der 1982 geborene Kläger, der sich seit 2002 im Bundesgebiet aufhielt und bereits ein Asylverfahren durchgeführt hatte, beantragte unter dem 6. Juni 2011 erneut Asyl unter Vorlage von Dokumenten, die seinen Sachvortrag stützen sollten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte mit Bescheid vom 9. August 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des vorangegangenen, bestandkräftigen Bescheides vom 9. August 2002 hinsichtlich bestehender Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2-7 AufenthG ab. 3 Der Bescheid ist am 9. August 2011 per Einschreiben, gerichtet an die Prozessbevollmächtigte des Klägers, zur Post aufgegeben worden. 4 Am Montag, dem 5. September 2011, hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist nachgesucht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor: Sie habe die Klageschrift am 23. August 2011 gefertigt . Diese habe am 24. August 2011 an das Verwaltungsgericht gefaxt und anschließend für den Postversand fertiggestellt werden sollen. Damit sei der Büroangestellte U.M. beauftragt worden, der dieses versäumt habe. Sie selbst habe die für den Postversand vorgesehenen Exemplare nebst Kopien in den Akten vorgefunden, ein Faxbericht habe gefehlt, als sie die Akte am 3. September 2011 anlässlich eines Termins des Klägers gezogen habe. Der Mitarbeiter U. M. habe von März 2003 bis Dezember 2007 fest in ihrem Büro gearbeitet und danach immer wieder ausgeholfen, wenn sie - die Prozessbevollmächtigte - auswärtige Termine gehabt habe. Es handle sich um einen zuverlässigen Mitarbeiter, der von ihr immer wieder auf die Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen hingewiesen worden sei. Der betreffende Mitarbeiter werde die Umstände in Kürze bestätigen. 5 Der gerichtlichen Aufforderung, Ausbildung, Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses sowie Details der Büroorganisation zur Fristenkontrolle darzulegen, kam die Prozessbevollmächtigte nicht nach. 6 Am 12. September 2011 ist der Kläger auf der Grundlage einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung in seine Heimat abgeschoben worden. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, sinngemäß, 8 ihm wegen Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und 9 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2011.zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 10 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält die Klage für unzulässig. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Essen geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist offensichtlich unzulässig. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der zu den Sachurteilsvoraussetzungen gebotenen Feststellungen kein vernünftiger Zweifel besteht und die Feststellungen die Abweisung der Klage als unzulässig nach der eindeutigen Rechtslage gebieten. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1982, - 9 B 3520/82 -, juris Rdnr. 6 m.w.N. 18 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 19 Die Klage ist nach Ablauf der Klagefrist und damit verspätet erhoben worden, und der Wiedereinsetzungsantrag bleibt erfolglos. 20 Die Klage ist offensichtlich verfristet. Der angefochtene Bescheid ist ausweislich des Aktenvermerks am 9. August 2011 mittels Einschreiben zur Post aufgegeben worden und gilt mangels anderer Anhaltspunkte gem. § 4 Abs. 2 S. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post zugestellt. Die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) endete somit am Freitag, dem 26. August 2011. Sie ist aber erst am Montag, dem 5. September 2011 bei Gericht eingegangen. 21 Dem Kläger kann auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Klagefrist (§ 60 VwGO) liegen offensichtlich nicht vor. Die Wiedereinsetzung setzt insbesondere voraus, dass der Betreffende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Gem. § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung vorzutragen und glaubhaft zu machen. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgebracht, die darauf schließen lassen könnten, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Die Kammer geht vielmehr nach den Gründen, die die Prozessbevollmächtigte des Klägers als ausschlaggebend für die Verspätung der Klage vorgetragen hat, von einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten aus, das sich der Kläger zurechnen lassen muss (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO). 22 Ursache für die Versäumung der Klagefrist ist nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Fehler des Mitarbeiters U.M., der den Angaben zufolge mit der Absendung der Klageschrift beauftragt war, dies aber unterlassen hat. 23 Im Grundsatz trifft einen Prozessbevollmächtigten für Fehler seines Hilfspersonals dann kein Verschulden, wenn dieses sorgfältig ausgesucht und regelmäßig überwacht ist und der Prozessbevollmächtigte alles Erforderliche in bezug auf die Kanzleiorganisation getan hat, um Fristversäumnisse zu verhindern. 24 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Rdnr. 21 zu § 60 m.w.N. 25 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht dargetan, dass sie diese Sorgfaltspflichten in bezug auf Auswahl und Überwachung ihres Personals eingehalten und insbesondere organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, um Fristüberschreitungen zu verhindern. Die Angabe, eine bei ihr aushilfsweise tätige Person sei mit der Erstellung und rechtzeitigen Absendung der Klage beauftragt worden, erweckt vielmehr erhebliche Zweifel daran. So fehlen Angaben dazu, ob der Mitarbeiter U.M. überhaupt in einem geregelten Pflichtenverhältnis zur Rechtsanwältin steht, das eine verantwortungsvolle Wahrnehmung von Kanzleiaufgaben erwarten lässt. Ferner ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der mit Kanzleiaufgaben betraute Mitarbeiter über eine Ausbildung verfügt, die ihn in den Stand versetzt, eigenständig Verantwortung für die Einhaltung von Fristen in gerichtlichen Verfahren zu übernehmen. Die Prozessbevollmächtigte hat die gerichtliche Anfrage nach Ausbildungsstand sowie Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unbeantwortet gelassen wie diejenige nach der Fristenkontrolle. Aufgrund ihrer vagen Angaben, U.M. habe seit 2007 "immer wieder ausgeholfen, wenn die Unterzeichnete auswärtige Termine hatte", er sei "immer wieder darauf hingewiesen" worden, "wie wichtig die Einhaltung von Fristen ist", bestand Anlass für das Gericht, den bezeichneten Fragen nachzugehen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 27