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Urteil

7a K 3136/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0314.7A.K3136.10A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der geborene Kläger, Staatsangehöriger aus dem Kosovo, zugehörig zur Volksgruppe der Roma, befand sich seit 1988 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet, wo die Eltern für ihn erfolglos mehrere Asylverfahren durchführten. Der letzte Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge datiert vom 27. Dezember 1993. Unter dem 16. März 2010 beantragte der Kläger, der sich inzwischen in Abschiebehaft befand, unter Hinweis auf die aktuellen Verhältnisse im Kosovo, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Am 17. März 2010 wurde der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder in den Kosovo abgeschoben. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 15. September 1993 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen ab. Der Kläger hat am 28. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag vor dem Bundesamt und weist mit einem aus dem Kosovo auf den 27. März 2012 datierten Bericht darauf hin, dass er dort obdachlos sei, keine Lebensgrundlage gefunden habe, sich verloren fühle, Opfer eines Überfalls geworden zu sein, der zum Verlust einer Uhr und eines I-Pods geführt habe und sich auch nach zwei Jahren dort nicht einleben könne. Die Lebensbedingungen seien äußerst hart, die hygienischen Verhältnisse schlecht, die Stromversorgung nicht durchgängig, es fehlt die ausreichende ärztliche Versorgung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Essen geführten Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 4). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16 a ‚Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt. Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen im vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie sich zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). In Ergänzung dazu ist anzuführen, dass auch die zur mündlichen Verhandlung gereichte Erklärung des Klägers aus dem Kosovo von März 2012 eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen kann. Die Kammer geht davon aus, dass die Lebensbedingungen im Kosovo insbesondere auch für die Minderheit der Roma hart und schwierig sind. Dies allein reicht aber für die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte nicht aus. Wie jeder andere Rückkehrer aus Nordrhein-Westfalen bestand für den Kläger und seine Bruder in der Übergangszeit die Möglichkeit, die Soforthilfe des URA II-Programms in Anspruch zu nehmen. Nach den Erfahrungen der Mitarbeiter des URA II Projektes, die regelmäßig zurückgekehrte Roma bei der Anmeldung in den Kommunen begleiten, verläuft das behördliche Registrierungsverfahren problemlos, wenn erforderliche Dokumente vorgelegt werden. Nach einer Auskunft der Deutschen Botschaft an das VG Düsseldorf kam es bisher in keinem Fall zu Schwierigkeiten bei der Registrierung von ethnischen Roma in ihren Heimatgemeinden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Januar 2011 (Stand Dezember 2010); VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2011 - 7 K 5170/09.A -, juris. Im Rahmen des URA II Projektes wird zudem für Rückkehrer aus den das Projekt finanzierenden Bundesländern (wie unter anderem Nordrhein-Westfalen) für vorübergehende Wohnmöglichkeiten gesorgt, Hilfe geleistet bei der Wohnungssuche und -anmietung und -einrichtung und für einen Übergangszeitraum die Miete gezahlt, Geld für Lebensmittel zur Verfügung gestellt sowie Unterstützung bei Behördengängen, insbesondere bei der behördlichen Registrierung angeboten. vgl. Bundesamt, a.a.O., Katalog der Soforthilfemaßnahmen. Nach einem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 5. Dezember 2011 ist das Rückkehrprojekt nach wie vor im Kosovo aktiv. Dem Kläger ist es zuzumuten, die vor Ort tätigen Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.