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Urteil

7a K 1818/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0314.7A.K1818.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2010 und teilweiser Abänderung des Bescheides vom 5. Juni 2002 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der 19** geborene Kläger, Roma aus dem Kosovo (Kline), meldete sich erstmals im Juli 1999 gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei damals minderjährigen Kindern als Asylbewerber und hält sich seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Asylantrag aus dem Jahr 1999 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 5. Juni 2002 abgelehnt. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach alten Recht nicht vorlägen. 3 Den unter dem 18. Mai 2008 erneut gestellten Asylantrag, mit dem der Kläger ausschließlich gesundheitliche Gründe anführte, die einer Abschiebung entgegenstünden, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 20. April 2010 ab. Die Krankheiten des Klägers seien in seiner Heimat behandelbar. 4 Am 28. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf seine Erkrankungen hingewiesen. Hierzu hat er ein ärztliches Attest vom 14. Juni 2011 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Kläger u.a. an insulinpflichtigem Diabetes melitus, div. Spätfolgen des Diabetes, Polyneuropathie, chronischer Bronchitis und Gastritis, Rückenschmerzen sowie depressiven Verstimmungszuständen leide. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2010 und Abänderung des vorangegangenen Bescheides vom 5. Juni 2002 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hält die Erkrankungen des Klägers in seiner Heimat für behandelbar. 10 Die Kammer hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Arztes Dr. med. N. T. , Referat Gesundheit bei der Stadt H. , über den Gesundheitszustand des Klägers Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten, vom 2. November 2011 verwiesen (GA Bl. 68 ff). 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen Ausländerpersonalakten Bezug genommen (BA Hefte 1-3). 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten unter Abänderung des früheren Bescheides vom 5. Juni 2002 ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG feststellt. 14 Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bei dem hier vorliegenden Asylfolgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylVfG) bezüglich des geltend gemachten Abschiebungsverbotes vorliegen, kann dabei offen gelassen werden, denn damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung von Abschiebungshindernissen noch nicht notwendigerweise beendet. 15 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -. 16 Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterliegt danach nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG umfasst. Für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. 17 In den Fällen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist allerdings regelmäßig vom Vorliegen einer Ermessensreduzierung auszugehen, wenn ein Festhalten an der früheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, etwa weil zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen betroffen wären. 18 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ - RR 2000, 261. 19 Das ist beim Kläger der Fall. 20 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris. 22 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". 24 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 25 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 27 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. 28 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05..A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. 29 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar ist. 30 Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urt. vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 31 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten des Klägers derzeit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich verschlechtern wird. 32 In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer Folgendes zugrunde: Ausweislich des im Klageverfahren eingeholten Gutachtens leidet der Kläger vorwiegend an insulinpflichtigem Diabetes melitus Typ II a mit leichten Spätfolgen, Bluthochdruck, Schweregrad III und einem LWS-Syndrom. Die Diabetes-Erkrankung und der Bluthochdruck seien zwingend behandlungsbedürftig; empfohlen werde eine medikamentöse Therapie nach einfachstem Schema, um eine Überforderung des Patienten, der einfach strukturiert sei, zu verhindern 33 Diesen tatsächlichen Feststellungen folgt die Kammer; die Parteien haben dem auch nichts entgegengesetzt. 34 Legt man die danach notwendige termingerechte Versorgung mit Medikamenten insbesondere zur Beherrschung der Diabetes-Erkrankung und des Bluthochdrucks zugrunde, so gelangt die Kammer unter Anlegung des vorangestellten strengen Maßstabes und nach Auswertung aller vorliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung, dass die Rückführung des Klägers in seine Heimat zu einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes i.S.d. dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen wird. 35 Die Kammer ist der Überzeugung, dass die notwendige medikamentöse Behandlung für den Kläger auf unabsehbare Zeit in seiner Heimat nicht durchgehend erreichbar ist. 36 Dabei geht die Kammer zunächst von Folgendem aus: 37 Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina sind die beim Kläger vorhandenen chronischen Grunderkrankungen grundsätzlich im Kosovo behandelbar 38 vgl. Auswärtiges Amt, - AA -, Lagebericht vom 6. Januar 2011 (Stand: Dezember 2010), zu 1.6; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina, Auskunft vom 17. März 2010 an das VG Münster zur medizinischen Versorgung im Kosovo; Auskunft vom 22. Juni 2011 an das VG Gelsenkirchen zu Folgeschäden eines Diabetes. 39 40 Die Versorgung mit Medikamenten zur Behandlung dieser chronischen Erkrankungen (Diabetes mellitus, insulinpflichtig u.a.), die eingangs dargestellt wurden, ist im Kosovo auch grundsätzlich möglich. Das reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Vielmehr müssen die notwendigen Medikamente auch für den Betroffenen in jeder Hinsicht zugänglich sein; hier sind namentlich auch finanzielle Gründe einzubeziehen. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002, - 1 C 102 -; Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, Rdnr. 20, beides juris. 42 Davon kann nach Überzeugung der Kammer für die Person des Klägers nicht ausgegangen werden. 43 Es spricht zwar Einiges für eine Verbesserung der Teilhabe der Roma am sozialen Netz, namentlich der Gesundheitsfürsorge auch im Kosovo. Das derzeit erreichte Niveau schließt aber die Annahme einer zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führenden Gefahr für erheblich erkrankte Personen, insbesondere dann, wenn sie Dauermedikamente benötigen, nicht aus. Die Lebenssituation der Roma im Kosovo wird trotz aller Bemühungen durchweg immer noch als äußerst schwierig beschrieben, namentlich setzt der Zugang zur Gesundheitsversorgung die Registrierung und diese wiederum die Vorlage verschiedener Dokumente voraus. 44 vgl. allgemein zur Situation der Roma im Kosovo: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 3 f; AA, Lagebericht vom 6. Januar 2011, u.a., unter IV., Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 6. Dezember 2011, Rückführung ausreisepflichtiger Personen in die ‚Republik Kosovo. 45 Es besteht kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung im Kosovo ist nur für Personen zugänglich, die registriert sind, was nach den besonderen Voraussetzungen hierfür gerade bei vielen der Ethnie der Roma häufig an fehlenden Dokumenten scheitert 46 vgl. AA, Lagebericht a.a.O., 1.6, 47 Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die Registrierung der Rückkehrer, namentlich der Roma zwischenzeitlich insbesondere mit Hilfe von Mitarbeitern des Rückkehrprojekts URA II grundsätzlich möglich ist und in der Mehrheit aller Fälle - jedenfalls nach einiger Zeit - auch gelingt. 48 Vgl. AA, Lagebericht, a.a.O., VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2011 - 7 K 5170/09.A -, mit Hinweis auf eine Auskunft der Botschaft aus 2010 , juris Rdnr. 47. 49 Aufgrund der nach wie vor als "prekär" eingestuften Wirtschaftslage, verbunden mit schlechten bzw. unzureichenden Gehältern für das Personal im öffentlichen Gesundheitswesen mehren sich allerdings die Hinweise darauf, dass der für bestimmte Personengruppen wie z.B. chronisch Kranke gesetzlich vorgesehene Anspruch auf kostenfreie Medikamentenversorgung nicht durchgesetzt werden kann, sondern tatsächlich die Medikamente nur gegen "Cash" abgegeben werden. 50 so ausdrücklich: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Die Rückführung von Minderheiten der Roma, Ashkalis, Ägypter (in franz. Sprache), März 2012, S. 16; UNICEF, No place to call home, August 2011, S. 29; vorsichtig: AA, Lagebericht a.a.O., S. 31. 51 Unter Berücksichtigung der Gesundheitsgefahr, die sich für den Kläger ergibt, sollten die notwendigen Medikamente zur Behandlung der genannten chronischen Erkrankungen Diabetes melitus und Bluthochdruck für ihn nicht durchgängig und lückenlos erreichbar sein, ist seine Rückführung in den Kosovo auch derzeit (noch) ausgeschlossen. Wie der Gutachter ausführt, handelt es sich um lebensbedrohliche Erkrankungen, deren medikamentöse Behandlung aus ärztlicher Sicht zwingend ist und die bei Weglassung der Medikamente überwiegend wahrscheinlich schwere bis schwerste Folgen haben wird. 52 Der Kläger gehört zur Gruppe der besonders schutzwürdigen Personen. Er ist zwischenzeitlich knapp 61 Jahre alt und hält sich seit Mitte 1999 im Bundesgebiet auf. Der Kläger ist Analphabet und selbst kaum imstande, sich über die Möglichkeiten, Sozialhilfe und Gesundheitsfürsorge zu erlangen, etwa durch Lesen der auch in seiner Sprache verfassten Broschüre zum Rückkehrprojekt URA II zu informieren. Im Falle seiner Rückführung kann er auf die Hilfe seiner Kinder, die ihm derzeit beistehen, nicht zurückgreifen. Sowohl ein erwachsener Sohn als auch die noch im Haushalt lebende minderjährige Tochter (geb. 1994) haben nach Mitteilung der Ausländerbehörde gesicherte Aufenthaltsrechte. In der mündlichen Verhandlung haben der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowie auch der anwesende Sohn deutlich zum Ausdruckgebracht, dass beide Kinder hier verwurzelt seien und eine Rückkehr in den Kosovo nicht in Frage komme. Über weitere Kinder des Klägers, der gegenüber dem Gutachter angab, 7 Kinder zu haben, ist nichts bekannt. Dass die Ehefrau des Klägers, die einige Jahre älter ist als dieser, in der Lage wäre, ihrem Mann bei der Bewältigung anstehender Rückkehrprobleme hilfreich zur Seite zu stehen, ist nicht erkennbar. 53 Der Kläger ist seit der Einreise ins Bundesgebiet nicht berufstätig. Aufgrund seines Alters und der wirtschaftlichen Situation im Kosovo ist nicht zu erwarten, dass er dort durch eigene Arbeit für sich und seine Ehefrau aufkommen könnte. Zusammengefasst wird der Kläger In bezug auf die Medikamentenversorgung durchgängig auf öffentliche Hilfe angewiesen sein, die - wie dargestellt - nach wie vor den Mittellosen nicht verlässlich und in der im Falle des Klägers erforderlichen Lückenlosigkeit zur Verfügung gestellt wird. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 55