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Urteil

19a K 3437/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0313.19A.K3437.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28. Juli 2010 verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 22. Dezember 1969 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger . Er reiste im Dezember 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. Januar 2000 stellte er einen Asylantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, im April/Mai 1999 für 20 Tage inhaftiert gewesen zu sein und im Juli 1999 an Studentendemonstrationen teilgenommen zu haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Februar 2000 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise binnen eines Monats auf. Die vom Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 12. November 2001 ab. 3 Am 11. Februar 2002 stellte der Kläger einen Folgeantrag, zu dessen Begründung er geltend machte, schwer psychisch erkrankt und seit November 2000 in psychiatrischer Behandlung zu sein. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2003 mit der Begründung ab, dass eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben wegen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten nicht bestehe. 4 Am 13. Juli 2010 stellte der Kläger einen weiteren Folgeantrag. Zur Begründung trug er vor, dass er sich Anfang 2003 in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Beim iranischen Generalkonsulat in Frankfurt habe er anlässlich der Ausstellung eines iranischen Reisepasses nach Aufforderung angegeben, dass er als Asylant in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Darüber hinaus habe er am 18. und 20. Juni 2009 sowie 5. Juni 2010 an regimekritischen Demonstrationen in Bochum und Dortmund teilgenommen. Er habe zudem im Laufe der Jahre in Deutschland Zweifel an der muslimischen Religion bekommen. Im Jahre 2009 sei er mit der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Berührung gekommen. Mittlerweise nehme er aktiv an deren Versammlungen und Bibelstunden in Bochum und Essen teil. Er sei zu der Überzeugung gelangt, dass er Angehöriger der Zeugen Jehovas werden möchte. Eine Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft erfolge jedoch nicht durch einseitige Mitgliedserklärung, sondern werde von der Versammlung entschieden. Dies sei ein sich über einen längeren Zeitraum hinziehendes Verfahren. Er sei noch in dem Prozess, in dem er die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Gemeinschaft erlange. Aufgrund seiner Abwendung vom muslimischen Glauben und der Zuwendung zu den Zeugen Jehovas müsse er mit einer besonderen Verfolgung durch die iranische Regierung rechnen. 5 Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Änderung des Bescheids vom 23. Februar 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Das Vorbringen des Klägers sei zu oberflächlich, um den Anforderungen an eine schlüssige Behauptung einer nachträglichen Änderung der Sachlage zu genügen. Die geltend gemachten Sachverhalte genügten überwiegend schon nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG. Bei den politischen Aktivitäten des Klägers handele sich zudem um niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten, die nicht über den Rahmen massentypischer Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen. Soweit der Kläger seine Hinwendung zu den Zeugen Jehovas geltend mache, könne er hiermit ebenfalls nicht eine für ihn günstigere Entscheidung mit Erfolg beanspruchen. Es fehle an einer Konversion. Der Kläger habe nach eigenen Angaben lediglich rund ein dutzend Mal Versammlungen der Zeugen Jehovas besucht. Eine tiefe und ernsthafte, ihn nachhaltig prägende Überzeugung könne sich noch nicht herausgebildet haben. Abgesehen davon sei es ungewiss, ob er überhaupt in die Gemeinschaft aufgenommen werde. 6 Der Kläger hat am 11. August 2010 Klage erhoben. Er trägt über sein bisheriges Vorbringen hinaus vor, dass die Beklagte die Besonderheiten der Mitgliedschaftsbegründung der Zeugen Jehovas übersehe. Eine Taufe erfolge erst am Ende eines Verfahrens, in welchem sich der Interessent einer längeren Prüfung und Bewährung unterziehen müsse. Er nehme regelmäßig am Bibelkurs der Zeugen Jehovas in Bochum teil. Daneben besuche er freitags die Versammlungen in Bochum. Er beteilige sich aktiv an der iranisch-deutschen Studiengruppe und zeige seine Zuwendung zu dem Glauben der Zeugen Jehovas auch dadurch, dass er bereits begonnen habe, im privaten Umfeld seinen Glauben darzulegen. Er werbe hier für die Glaubensinhalte der Zeugen Jehovas und bringe so seine eigene Überzeugung zum Ausdruck. Am 20. Juli 2011 sei er durch eine offizielle Bekanntmachung in der Christengemeinde der Zeugen Jehovas in Essen-Südwest als Christ aufgenommen worden. Er werde nun als ungetaufter Verkündiger in der Christengemeinde willkommen geheißen und nehme offiziell an der Predigttätigkeit teil. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass - wenn unterstellt werden solle, dass es ihm allein um aufenthaltsrechtliche Vorteile geht - eine Taufbescheinigung von einer der beiden großen christlichen Kirchen vergleichsweise einfach zu erhalten gewesen wäre. 7 Der Kläger reichte zur Glaubhaftmachung seiner offiziellen Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas und seiner Teilnahme an deren Versammlungen und Bibelstunden zahlreiche Unterlagen vor, wegen deren Inhalte auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus führt sie aus, dass eine Abhilfe erst in Betracht komme, wenn der Kläger eine entsprechende Taufbescheinigung oder eine offizielle Bestätigung des Vorstands der Zeugen Jehovas als dem geistlich aufsichtsführenden Organ über die Mitgliedschaft und Zugehörigkeit des Klägers vorlege. Auch bei der Konversion zu anderen christlichen Glaubensgemeinschaften sei die tiefe innere Überzeugung, das Erweckungserlebnis, der ernsthaft überzeugende Glaubenswechsel und daneben die tatsächlich erfolgte Konversion durch Taufe zu belegen. Die bloße Teilnahme an Gottesdiensten oder sonstigen kirchlichen Veranstaltungen reiche nicht aus. 15 Die Einzelrichterin hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Reese. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2012 verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2012 zur Entscheidung übertragen worden ist. 19 Die als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 20 Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind allein in Bezug auf die geltend gemachte Hinwendung zum Christentum erfüllt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Falle der Stellung eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist hier der Fall. Der Wiederaufgreifensgrund liegt im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darin, dass sich die dem letzten Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2003 zugrundeliegende Sachlage nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert hat. Die maßgebliche Änderung der Sachlage besteht hier in der Abwendung des Klägers vom islamischen Glauben und der Ende des Jahres 2009 beginnenden Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, welche mit der Bestellung des Klägers zum ungetauften Verkündiger und der damit verbundenen Aufnahme des Klägers in die Christengemeinde der Zeugen Jehovas in Essen-Südwest im Juni 2011 eine besondere Qualität erfahren hat. Da der behauptete Glaubenswechsel des Klägers erst nach der Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheids vom 5. Februar 2003 stattgefunden hat, kommt ein grob schuldhaft verspätetes Geltendmachen des Wiederaufgreifensgrundes im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG nicht in Betracht. Schließlich hat der Kläger auch die Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Da es sich bei der Abwendung von der einen und Hinwendung zu einer anderen Religion regelmäßig um einen kontinuierlich sich entwickelnden Sachverhalt handelt, ist es in diesem Fall sachgerecht, eine Kenntnisnahme vom Wiederaufgreifensgrund erst dann anzunehmen, wenn sich die Hinwendung zur neuen Religion so weit konkretisiert hat, dass auch nach außen hin eine neue Qualität der Sachlage erkennbar geworden ist. Das entspricht vorliegend dem Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum ungetauften Verkündiger im Juni 2011, mag auch die innere Hinwendung des Klägers zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sich über einen längeren - letztlich nicht objektiv bestimmbaren - Zeitraum erstreckt haben. Auf die Bestellung zum ungetauften Verkündiger hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 7. Juli 2011 und damit innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG hingewiesen. In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachte Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen am 18. und 20. Juni 2009 sowie 5. Juni 2010 und die psychische Erkrankung Anfang 2003 sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hingegen nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 21 Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch darauf, gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Dies folgt aus § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, diese Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Die Richtigkeit des Vortrags des Klägers unterstellt, hat er erst in Deutschland eine feste an den Lehren der Zeugen Jehovas ausgerichtete Überzeugung gewonnen und erkennbar betätigt. Umstände, die eine Ausnahme von der Regel des § 28 Abs. 1 AsylVfG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. 22 Dem Kläger steht jedoch im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu, weil er im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen seiner in Deutschland erfolgten Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. 23 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u.a. wegen seiner Religion bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - im Folgenden: Richtlinie 2004/83/EG - ergänzend anzuwenden. Es kann offen bleiben, ob die Pflicht zur (nur) „ergänzenden“ Anwendung die Richtlinie 2004/83/EG vollständig umsetzt. Da die Umsetzungsfrist verstrichen ist, wäre die Richtlinie anderenfalls unmittelbar anwendbar. 24 Nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/83/EG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG war anerkannt, dass der unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen die religiöse Überzeugung als solche erfasst sowie die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/83/EG erweitert diesen Schutzbereich um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Ihm unterfällt auch das offene Bekenntnis der persönlichen und religiösen Überzeugung, wie es beispielsweise in dem Besuch von Gottesdiensten zum Ausdruck kommt, die außerhalb einer - auch erweiterten - Hausgemeinschaft oder Hauskirche abgehalten werden. 25 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG - und des subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, finden unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Ist der Schutzsuchende hingegen unverfolgt ausgereist, bleibt es dabei, dass er einen Anspruch auf Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur hat, wenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, www.nrwe.de, juris. 27 Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, darf nicht nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen sein. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der einen Folgeantrag stellt, und auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, im Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Schafft ein Ausländer in Kenntnis der Erfolglosigkeit eines oder gar mehrerer Asylverfahren einen Nachfluchtgrund, spricht viel dafür, dass er mit diesem Verhalten nur die Voraussetzungen herbeiführen will, um in einem (weiteren) Folgeverfahren seinem Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der - im Einzelfall widerlegbaren - Vermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG die Berufung auf Nachfluchttatbestände, die nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens von dem Betreffenden selbst geschaffen werden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Bei allen vom Ausländer nach diesem Zeitpunkt geschaffenen Nachfluchttatbeständen wird regelmäßig ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Damit erübrigt sich ein positiver Nachweis des finalen Zusammenhangs zwischen dem selbst geschaffenen Nachfluchttatbestand und dem erstrebten Flüchtlingsstatus im Einzelfall. § 28 Abs. 2 AsylVfG verlagert die Substantiierungs- und die objektive Beweislast auf den Ausländer, der die gesetzliche Vermutung eines missbräuchlichen Folgeantrags widerlegen muss, um in den Genuss der Flüchtlingsanerkennung zu gelangen. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 - und 24. September 2009 - 10 C 25.08 -; jeweils unter juris. 29 Aus diesen Maßstäben folgt, dass ein Regelfall des gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich anzusehenden Folgeantrags nicht vorliegt, wenn die neue Verfolgungslage nicht auf einem bloßen, die neue Verfolgungsgefahr provozierenden Verhalten des Folgeantragstellers beruht, sondern die Folge einer ernsthaften Glaubens- und Gewissensentscheidung des Ausländers ist. 30 Vgl hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 2007 - 1 A 10074/06 -; Hess. VGH, Urteil vom 18. September 2008 - 8 UE 858.06.A -; jeweils unter juris. 31 Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er habe sich in Deutschland vom Islam ab- und einer in seinem Herkunftsland bekämpften Konfession zugewandt, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn hierzu veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/83/EG garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggfs. gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es nicht, dass er lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Betreffende so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Betreffende ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatland auszuüben, wenn er dies bereits in Deutschland getan hat. 32 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, juris, m.w.N., insbesondere zu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16 = NVwZ 2004, 1000. 33 Angesichts dieser Maßstäbe und des weiten Religionsbegriffs des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/83/EG kann die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass es an einem formalen Übertritt zu der Glaubensgemeinschaft, hier der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas mangele. Zwar stellt die Taufe ein Akt dar, mit der sich die Hinwendung des Betreffenden zu der anderen Glaubensgemeinschaft formal manifestieren würde. Eine allein an diesen formalen Akt anknüpfende Prüfung einer religionsbedingten Verfolgungsgefährdung würde jedoch dem Schutzzweck des § 60 Abs. 1 AufenthG und der Reichweite des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/83/EG zuwider laufen. Hierfür ist vielmehr allein maßgeblich, ob sich der Betroffene tatsächlich in Deutschland vom Islam ab- und einer in seinem Herkunftsland bekämpften Konfession zugewandt hat und deshalb auch bei einer Rückkehr in den Iran die Beibehaltung des neu gefundenen Glaubens zu erwarten ist. Dies ist vorliegend der Fall. 34 Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht, dass die erstmalige Geltendmachung der Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas im bereits zweiten Asylfolgeverfahren gegen die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels spricht. In Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in der mündlichen Verhandlung und nach dem persönlichen Eindruck, den er bei dieser Befragung gemacht hat, ist die Einzelrichterin jedoch zu der vollen Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger vom muslimischen Glauben ab- und dem Glauben der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ernsthaft und mit innerer Überzeugung zugewandt hat. Die Einzelrichterin hat von dem Kläger auch den Eindruck gewonnen, dass er aufgrund seiner religiösen Überzeugung das unbedingte Bedürfnis hat, seine Glauben in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas mit anderen Gläubigen auszuüben und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. 35 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und ohne Widersprüche geschildert, wie er zum Glauben der Zeugen Jehovas gefunden hat. Er hat glaubhaft vermittelt, dass er sich vom Islam wegen der Geschehnisse im Iran distanziert, zunächst ein Desinteresse an der Religion entwickelt und schließlich auf Einladung des Zeugen S. an einer Versammlung der Zeugen Jehovas teilgenommen hat. Er hat seine anfänglich unregelmäßig, seit Mitte des Jahres 2010 regelmäßig erfolgte Teilnahme an Bibelstunden, öffentlichen Versammlungen und überregionalen Kongressen der Zeugen Jehovas detailreich erläutert und seine Lernerfolge beschrieben. Diese Schilderungen sind überzeugend. Im Hinblick auf die sprachlichen Barrieren ist es nachvollziehbar, dass der Kläger bei der Darstellung seines Weges zu den Zeugen Jehovas als wichtigen Umstand benannt hat, dass er bei der Versammlung auf persisch sprechende Menschen getroffen sei. Ausgehend hiervon erscheint es auch plausibel, dass diese Versammlung das Interesse des Klägers an der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas derart geweckt hat, dass er im Anschluss darum bat, an einem Kurs teilzunehmen und Unterricht zum Heiligen Buch zu erhalten. Die von dem Kläger an anderer Stelle der Anhörung geäußerte Bewunderung der Zeugen Jehovas wegen ihrer Bereitschaft, andere Sprachen zu lernen, erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls sehr authentisch. Der Kläger hat darüber hinaus überzeugend geschildert, was für ihn die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ausmacht. So hat er nicht nur die Aspekte Barmherzigkeit, Nächstenliebe und Gewaltlosigkeit genannt, sondern daneben auch darauf abgestellt, dass der Glaube der Zeugen Jehovas auch darin bestehe, andere dazu einzuladen, dem Reich Gottes beizutreten und damit - unaufgefordert - die Bedeutung der Missionstätigkeit bei den Zeugen Jehovas hervorgehoben. Auf die Frage des Gerichts, wo er für sich die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Christentum und Islam sehe, hat der Kläger zu allererst darauf abgestellt, dass es nicht gestattet sei, Fragen zum Islam zu stellen und dass dies im Christentum anders sei. Diese Angabe erscheint deshalb als besonders authentisch, weil das von den Zeugen Jehovas praktizierte Studium der Bibel und der Publikationen der Zeugen Jehovas durch die Bearbeitung von Fragen und Antworten gekennzeichnet ist und die Versammlungen im Wesentlichen dem Zweck dienen, die Bibel oder Publikationen der Zeugen Jehovas gemeinsam zu besprechen. Darüber hinaus hat sich der Kläger erkennbar bewegt gezeigt, als er schilderte, wie sich durch die Zeugen Jehovas sein Alltag positiv verändert hat. Er hat anschaulich dargelegt, dass er durch die Aufnahme in der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas das Gefühl der Einsamkeit der vergangenen Jahre, welches Auslöser seiner Depressionen gewesen sei, verloren habe. Seine Ausführungen zu seiner Bestellung zum ungetauften Verkündiger waren ebenfalls anschaulich und durch Emotionen getragen. So hat der Kläger ausdrucksvoll beschrieben, dass er nach der vor etwa zehn Monaten in der deutschen Versammlung in Essen erfolgten Bekanntgabe seiner Bestellung zum ungetauften Verkündiger applaudiert und beglückwünscht worden sei, sich sehr glücklich gefühlt und mehr Verantwortung auf seinen Schultern lasten gespürt habe. Dass er sich nicht an das genaue Datum der Bekanntgabe seiner Bestellung in der Versammlung erinnert, ist bei dieser Sachlage und angesichts der durch die Aussage des Zeugen S. belegten Angaben zu Ort, Ablauf und ungefährem Zeitpunkt unschädlich. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die schriftliche Erklärung des Zeugen S. vom 4. Juli 2011 als Datum der Ernennung des Klägers zum ungetauften Verkündiger den 20. Juli 2011 ausweist. Bei der Benennung eines im Zeitpunkt der Erklärung zukünftigen Datums handelt es sich offensichtlich um ein nicht mit einer Täuschungsabsicht verbundenes Versehen. Dass sich der Zeuge S. in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum ungetauften Verkündiger erinnert, ist im Hinblick auf den Zeitablauf von etwa einem Jahr nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als sich der Zeuge S. jedenfalls daran erinnern konnte, dass die Bekanntmachung der Ernennung des Klägers zum ungetauften Verkündiger im Juni 2011 erfolgt sei und sich dies mit der zeitlichen Einschätzung des Klägers deckt. 36 Die Angaben des Klägers über seine Zuwendung zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas werden durch die Ernennung des Klägers zum ungetauften Verkündiger und die hierdurch erfolgte Aufnahme des Klägers in die Versammlung der Zeugen Jehovas in Essen-Südwest bekräftigt. Denn nach der Lehre der Zeugen Jehovas setzt die der Taufe vorausgehende Zuerkennung des Status als ungetaufter Verkündiger voraus, dass die Einstellung und der Lebenswandel des Betreffenden mit den Glaubenslehren und der Glaubenspraxis der Zeugen Jehovas übereinstimmen. Die Verleihung des Status als ungetaufter Verkündiger, die zwar nicht die formale Mitgliedschaft, aber das Recht der Beteiligung am öffentlichen Predigtdienst und der Missionierung mit sich bringt, erfolgt erst nach einer sorgfältigen Prüfung der Glaubensüberzeugung des Betreffenden durch die Zeugen Jehovas. 37 Vgl. hierzu § 14 Abs. 2 und 3 des Statuts der Zeugen Jehovas in der Neufassung vom 27. Mai 2009 (Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Deutschland, Nr. 2, Jahrgang 2009, S. 1 ff.); VG Würzburg, Urteil vom 18. Januar 2012 - W 6 K 10.30246 -, juris. 38 Schließlich hat der Kläger seine Hinwendung zum Glauben der Zeugen Jehovas auch in einem Umfang betätigt, der erwarten lässt, dass er auch im Iran seiner Überzeugung folgen will. Der Kläger hat ausgeführt, dass er seit etwa eineinhalb Jahren 2010 regelmäßig an den mittwochs beim Zeugen S. stattfindenden Bibelstunden sowie den freitags stattfindenden Versammlungen teilnehme, sich aktiv am Gemeindeleben beteilige, bereits missionarisch tätig geworden und der theokratischen Predigtdienstschule in Essen beigetreten sei. Die Angaben des Klägers zu den von ihm entfalteten Aktivitäten werden durch die Angaben des Zeugen S. und durch die vorgelegten Bescheinigungen, namentlich dem Schreiben des Zweigbüros der Zeugen Jehovas vom 8. August 2011, der Verkünderberichtskarte des Klägers, der Unterschriftenliste und der Wochenpläne für die Monate Januar und Februar 2012, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Einzelrichterin keinen Anlass hat, bestätigt. Der Kläger hat die Teilnahme an den Bibelstunden und Versammlungen darüber hinaus in einer Weise geschildert, dass ohne weiteres von einem tatsächlich erlebten Geschehen ausgegangen werden kann. Die Angaben des Zeuge S. stützen zudem die Angaben des Klägers zu seiner ersten Kontaktaufnahme und seiner Heranführung an die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. 39 Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger aufgrund seines aktiv gelebten Glaubens nach den Lehren der Zeugen Jehovas im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG zu befürchten. 40 Die Kammer bewertet die einschlägigen Erkenntnisse sachverständiger Stellen dahin gehend, dass konvertierte Muslime seit etwa sieben Jahren öffentliche christliche Gottesdienste nicht mehr besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit werden dabei im Iran nicht deshalb verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben für sich gesehen bekämpft werden sollen. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet wird. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut und religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist religiöse Toleranz der jüdischen und christlichen Religionsgemeinschaften nur solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser Religionsgemeinschaften in das „muslimische Staatsvolk“ hinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. 41 Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 6. Dezember 2004 an das Sächs. OVG und vom 22. November 2004 an das VG Kassel. 42 Während die traditionellen, ethnisch geprägten christlichen Glaubensgemeinschaften, die armenisch-orthodoxe, armenisch-evangelische, römisch-katholische und assyrisch-chaldäische Kirche ihren Glauben im Iran überwiegend unbehelligt praktizieren können, stellt sich die Situation der demgegenüber auch für muslimische Konvertiten offenen Gemeinden im Iran anders dar. Amnesty International bestätigt in seiner Auskunft vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz, dass evangelikale Christen im Iran drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt worden seien. Die Organisation führt verschiedene Beispiele aus den Jahren seit 2004 auf, in denen fast ausschließlich Konvertiten, die in unabhängigen freikirchlichen, evangelikalen Hausgemeinden ihren Glauben praktiziert hätten, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen sowie nichtstaatlicher Übergriffe geworden seien. Für evangelikale Christen und Konvertiten ist es nach Amnesty International nicht möglich, ihre Religion ungehindert auszuüben, selbst wenn sie sich auf Zusammenkünfte in Hauskirchen beschränkten. Unter Berufung auf die Berichte des UN-Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit aus den Jahren 2005 bis 2008 stellt die Organisation fest, dass sich die Lage der religiösen Minderheiten, insbesondere der evangelikalen Christen und Konvertiten seit dem Amtsantritt des Präsidenten Ahmadinejad verschlechtert habe. Bis etwa zum Sommer des Jahres 2006 seien nur herausgehoben Tätige, etwa Prediger, Pfarrer oder Hausgemeindeleiter, Opfer der staatlichen Übergriffe geworden. Für die Zeit danach, insbesondere für das Jahr 2008, berichtet Amnesty International davon, dass auch einfache Gemeindemitglieder zum Ziel repressiver Behördenmaßnahmen geworden seien. Manche Konvertiten befänden sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts noch in Haft oder seien nur gegen Zahlung hoher Kautionen wieder auf freien Fuß gesetzt worden. 43 Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Berichts zu zweifeln. So werden die sehr detailliert beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen und Übergriffe weitgehend durch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005, 24. März 2006, 4. Juli 2007, 18. März 2008 und 23. Februar 2009 bestätigt. Dementsprechend kommt auch das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht vom 4. November 2011 zu dem Schluss, dass Konvertiten im Iran „Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe“ droht. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehörten, stünden insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohten und auch die Gemeinden mit Konsequenzen, z.B. Schließung, rechnen müssten, wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt würde. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen würden verfolgt und hart bestraft, ihnen könne als „Mohareb“ sogar eine Verurteilung zum Tode drohen. Betroffen seien davon insbesondere Angehörige sogenannter evangelikaler Freikirchen, die missionierend tätig seien. 44 Das Bild der Bedrohung evangelikaler Konvertiten wird zusätzlich erhärtet durch das Gutachten des Kompetenzzentrums Orient-Okzident vom 28. Februar 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz, in dem ausgeführt wird, die Lage der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden im Iran sei prekär. Sie stünden unter strikter Überwachung der iranischen Sicherheitsorgane und Behörden. Alle Gemeindemitglieder müssten mit Ausweisen ausgestattet werden, die mit sich zu führen seien und von denen die iranischen Behörden Fotokopien einforderten. Die Behörden erhielten Mitgliederlisten. Neuaufnahmen von Mitgliedern seien beim Ministerium für Information und islamische Rechtleitung zu beantragen. Die Versammlungsorte der Gemeinden und ihre Besucher würden kontrolliert. Allerdings werde das Verbot der Missionierung wegen des Selbstverständnisses der evangelikal-freikirchlichen Gemeinden nicht beachtet. Da die Gemeinden in Kontakt mit dem Ausland stünden und von dort auch finanzielle Unterstützung erhielten, würden ihre Mitglieder häufig unter Spionageverdacht und unter dem Vorwurf der Konspiration gegen die Islamische Republik o.ä. verhaftet, so dass auf den ersten Blick kein Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bestehe und die Verfolgung nicht als religiöse wahrgenommen werde. Zwar würden die Verhafteten meist nach einigen Wochen wieder freigelassen, Folterungen kämen aber regelmäßig vor. Selbst der Zugang zu Hauskirchen und hauskirchlichen Kreisen sei zumindest stark erschwert, zumal hier aufgrund der dichten sozialen Kontrolle stets die Gefahr bestehe, dass die Konversion und die religiöse Betätigung nach außen drängen. Aus diesem Grunde seien zum Christentum konvertierte Muslime in der Regel genötigt, ihren christlichen Glauben zu verleugnen und nach außen hin den Anschein zu erwecken, weiterhin schiitische Muslime zu sein und weiterhin an islamischen Riten teilzunehmen. 45 Dass sich die Situation für Konvertiten im Iran in den letzten Jahren in einer eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von staatlichen Verfolgungshandlungen begründenden Weise verschärft hat, zeigt schließlich auch das vom iranischen Parlament am 9. September 2008 mit überwältigender Mehrheit beschlossene strafbewehrte Apostasieverbot, nach dem erstmals sogar eine lediglich private Abkehr vom Islam unter den Apostasietatbestand fallen würde. Zwar ist dieses Gesetz bis heute nicht in Kraft getreten. Seinen Beschluss wertet die Kammer aber gleichwohl als Ausdruck einer politischen Entwicklung im Iran, die tendenziell auf eine Verschärfung des iranischen Strafrechts in Glaubensfragen gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist mit besonderem Gewicht in Rechnung zu stellen, dass der Iran bereits in der Vergangenheit gezeigt hat und auch gegenwärtig zeigt, dass er Konvertierte auch mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt. 46 Vgl. dazu näher OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, a.a.O., m.w.N. 47 So ist nach übereinstimmenden Medienberichten, 48 vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/Presse/Meldungen/2011/110928_MRHH_Todesstrafe.html; http://www.zeit.de/2011/43/Apostasie, jeweils vom heutigen Tage, 49 noch Ende September 2011 vom Obersten Gerichtshof des Iran ein Todesurteil gegen den evangelischen Pastor Z. O. wegen Apostasie in letzter Instanz bestätigt worden; eine Begnadigung setze voraus, dass er sich vom christlichen Glauben lossage. 50 Dies zugrundegelegt ist davon auszugehen, dass im Iran derzeit nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime einer Verfolgungsgefahr unterliegen, wenn sie eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird, sondern auch solche, die sich nicht in dieser Weise exponieren, sondern ihre Abkehr vom Islam lediglich dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres neu gewonnenen Glaubens an öffentlichen Riten wie Gottesdiensten, Prozessionen u. ä. teilnehmen wollen. 51 Dieser Gefahr sähe sich auch der Kläger ausgesetzt. Dabei ist es unschädlich, dass aktuelle spezifische Erkenntnisse sachverständiger Stellen betreffend die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht vorliegen. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die vorstehenden Ausführungen auf die Situation der Zeugen Jehovas zu übertragen sind. Denn bei der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas handelt es sich nicht um traditionell ethnisch geprägte christliche Glaubensgemeinschaft, sondern um eine für muslimische Konvertiten offene Gemeinde im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas geht über die bloße Offenheit für muslimische Konvertiten hinaus, da es zu den charakteristischen Wesensmerkmalen der Angehörigen der Zeugen Jehovas gehört, dass sie dazu aufgefordert sind, in ihrem Umfeld zu missionieren. 52 Einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, bedarf es hiernach nicht. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 83b AsylVfG.