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Beschluss

15 M 7/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0312.15M7.12.00
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Leitsätze

Bei der Vollstreckung einer Geldforderung einer Behörde/Kommune scheidet nach dem systematisch vom Gesetzgeber in § 169 VwGO festgelegten Prinzip der gerichtlichen Fremdvollstreckung die Beauftragung der Stadtkasse der Vollstreckungsgläubigerin als Vollstreckungsbehörde aus.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Vollstreckung einer Geldforderung einer Behörde/Kommune scheidet nach dem systematisch vom Gesetzgeber in § 169 VwGO festgelegten Prinzip der gerichtlichen Fremdvollstreckung die Beauftragung der Stadtkasse der Vollstreckungsgläubigerin als Vollstreckungsbehörde aus. Der Antrag wird abgelehnt. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, in Abänderung des Beschlusses des Vorsitzenden der 15. Kammer des Gerichts vom 25. September 2003 - 15 M 100/03 - mit der Beitreibung des von der Voll- streckungsschuldnerin aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbescheides vom 26. Mai 2003 - 15 K 394/03 - geschuldeten Betrages in Höhe von 957,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab dem 5. Februar 2003 nicht den Gerichtsvollzieher sondern die Stadtkasse der Vollstreckungsgläubigerin zu beauftragen, hat keinen Erfolg. Nach § 169 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGO kann der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Voll- streckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen. Sowohl die Entscheidung der Inanspruchnahme eines Vollstreckungshelfers als auch dessen Auswahl steht im Ermessen des Vorsitzenden. Bei seiner Entscheidung hat der Vorsitzende zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der hier maßgebenden Vollstreckung nach § 169 Abs. 1 VwGO der Exekutive als obsiegende Prozesspartei die Verwaltungsvollstreckung als Eigenvollstreckung versagt und sie einem System richterlicher Fremdvollstreckung unterworfen hat. Daraus ergibt sich zunächst, dass dem Vorsitzenden die Delegation seiner richterlichen Vollstreckungsmacht insgesamt auf die Exekutive oder gar auf den Vollstreckungsgläubiger verboten ist. Eine pauschale Übertragung der Vollstreckung auf eine Verwaltungsbehörde würde dem Systemunterschied zwischen Selbst- und Fremdvollstreckung zuwider laufen. Auch stünde dies mit dem Schutzzweck der Norm, den Bürger als Vollstreckungsschuldner der Exekutive unter den Schutz des Richters zu stellen, nicht im Einklang. Vielmehr hat der Vorsitzende als Vollstreckungsgericht die Vollstreckung eigenverantwortlich zu leiten und das Verfahren so weit wie möglich und bis zu dessen Abschluss unter seiner Kontrolle zu halten. Dazu gehört unter anderem die Übernahme der Verantwortung für die Auswahl der zu ergreifenden Vollstreckungsmaßnahmen und dies nicht der Exekutive zu überlassen. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pitzner, VwGO Kommentar, Loseblatt, § 169 Rdnrn. 4, 17, 24 und 27. Danach kommt die Einschaltung eines Vollstreckungshelfers frühestens bei der Ausführung der Vollstreckung, d. h. der Zwangsmittelanwendung in Betracht. Doch auch in dieser Phase der Zwangsvollstreckung scheidet eine Betrauung von Voll- streckungsorganen des Gläubigers mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen aus. Nur dadurch kann das die Verwaltungsvollstreckung im Gegensatz zur gerichtlichen Vollstreckung prägende Erscheinungsbild der Identität von Gläubiger und Vollstreckungsorgan vermieden werden. Im Übrigen kann auch nur so eine Interessenkollision ausgeschlossen werden, die darin liegt, dass die Vollstreckungsgläubigerin einerseits durch die Gerichtskasse mit ihren Vollziehungsbeamten die Vollstreckungsmaßnahmen durchführt und sie andererseits Gläubigerin dieser zu vollstreckenden Forderung ist. Dem steht das Vorbringen der Vollstreckungsgläubigerin, wonach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW ihre Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung eigener Forderungen rechtlich befugt, nicht entgegen. Denn im vorliegenden gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO, dem gerade das zuvor beschriebene System der Fremdtitulierung und Fremdvollstreckung zugrunde liegt, findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für die gerichtliche Vollstreckung nur entsprechende Anwendung. Dies ist bei der an sich systemfremden dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zugrundeliegenden Selbstvollstreckung zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten waren nicht nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO der Vollstreckungsschuldnerin aufzuerlegen, da sie nicht notwendig waren.