Urteil
7 K 2839/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0309.7K2839.11.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Nach Aktenlage ist die Klägerin seit November 2005 mit dem Gewerbe "Demontage und Montage von Sicherheitseinrichtungen (im Straßenbau)" in C. gewerblich gemeldet. Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 regte die BKK vor Ort wegen rückständiger Beiträge von ca. 5.300 EUR ein Gewerbeuntersagungsverfahren an; dabei gab sie weiter an, dass die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme und Pfändungsmaßnahmen keinen Erfolg erbracht hätten. 3 Die darauf hin von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen ergaben u.a., dass auch Gewerbesteuerrückstände seit 2005 von über 26.000 EUR und beim Finanzamt C. -Mitte Rückstände an Einkommen- und Umsatzsteuer von über 37.000 EUR bestanden. 4 Auf ein Anhörungsschreiben vom 10. September 2010 - zu diesem Zeitpunkt waren die Rückstände zusammen auf knapp 100.000 EUR angestiegen - ließ die Klägerin vortragen, dass die Rückstände im Wesentlichen auf einer Außenprüfung des Finanzamtes beruhten und in erheblichem Umfang angefochten seien. Auch sei der Geschäftsbetrieb so geändert worden, dass keine Mitarbeiter mehr beschäftigt, sondern Fremdbetriebe eingeschaltet würden. 5 In der Folgezeit ergaben weitere Ermittlungen der Beklagten, dass die Rückstände insgesamt weiter angestiegen waren: beim Finanzamt auf über 145.000 EUR; knapp 35.000 EUR Gewerbesteuern; bei der BG Bau 2.500 EUR; bei der BKK vor Ort war die Hauptforderung dagegen ausgeglichen worden. 6 Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2011 untersagte die Beklagte der Klägerin die angemeldete und jede andere gewerbliche selbstständige bzw. unselbstständig leitende Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens am Tage nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 53 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 7 Daraufhin hat die Klägerin am 11. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die viel zu hohen Steuerforderungen des Finanzamtes nicht rechtens und deshalb angefochten seien. Dies gelte auch für die Gewerbesteuern. Wegen Leistungsbetruges ihrer Kunden - viele zahlten nicht oder nur unzureichend - habe sie viele Ausfälle gehabt. Hinzu kämen auf Grund der Wirtschaftskrise erhebliche Verluste. Inzwischen habe sie ihren Betrieb weitgehend verpachtet und arbeite mit Fremdfirmen. Sie verdiene gerade so viel, um die laufenden Kosten und den Lebensunterhalt für 3 Personen zu bestreiten. 9 Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Schriftsätzlich beantragt sie sinngemäß, 10 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Juni 2011 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Ordnungsverfügung und die offenen Steuerrückstände. 14 Das Gericht hat informatorisch die aktuellen Rückstände im Dezember 2011 erfragt. Diese lagen beim Finanzamt bei über 157.000 EUR; Steuererklärungen für 2008 und 2009 waren trotz Schätzung nicht erfolgt. Die Gewerbesteuern waren mit über 45.000 EUR rückständig. Bei der BG Bau waren ca. 2.500 EUR Beiträge offen. 15 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 11. Januar 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens bei Nichterscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da diese zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 20 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 21 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Be-schluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Ge-werbearchiv 1991, 110 - 22 Ende Juni 2011 bei Zustellung der Ordnungsverfügung erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung dieses Bescheides und kann daher von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Seitdem haben sich die Gesamtrückstände der Klägerin weiter erhöht, ohne dass diese darauf reagiert oder auch nur Stellung genommen hätte. Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich dafür ist, dass die Klägerin die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben und die dann geschätzten Steuern nicht gezahlt haben. Die materielle Rechtmäßigkeit dieser Forderungen, auch von Schätzungen, sind dabei weder von der Behörde noch dem Gericht zu prüfen. Vielmehr ist allein maßgebend, ob die Steuern im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung wegen Vollziehbarkeit der Steuerbescheide zu entrichten waren, aber nicht entrichtet worden sind. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 1 B 72.97 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Januar 2012 - 4 A 1898/10 - , m.w.N. 24 Auf der Grundlage der Feststellungen der Beklagten und des Gerichts ist die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einer Gewerbetreibenden erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 25 OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, Gewerbearchiv 1982, 294. 26 Dies gilt selbst dann, wenn die Gewerbetreibende dadurch auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte. 27 So: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, Gewerbearchiv 1991, 226 28 Angesichts ihrer Vermögenslosigkeit ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtlich nicht zu beanstanden. 29 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 19 A 971/09 -. 30 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 31