Beschluss
7 L 96/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0308.7L96.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1028/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 2012 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und auch das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, bei summarischer Prüfung recht-mäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholun-gen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 5 Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird zunächst ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend ("ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung war erfüllt, da der Antragsteller am 20. Februar 2011 (erneut) ein Fahrrad 6 - dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - 7 mit einer BAK von 2,03 Promille geführt hat. 8 Weiter ist ergänzend anzumerken, dass sich (zunächst) aus der vorgelegten MPU, wie der Antragsgegner zutreffend entschieden hat, die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Dafür ist entscheidend, dass der Antragsteller sein zweifellos vorhandenes erhebliches Alkoholproblem, das sich schon zuvor bei einer ersten Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad im Jahre 2005 bei einer BAK von 2,51 Promille gezeigt hatte, bislang nicht ausreichend aufgearbeitet und erst recht nicht überwunden hat. In der MPU ist überzeugend dargestellt und begründet, dass und warum der Antragsteller bei seiner alkoholischen Vorgeschichte - auch wenn, worauf die Antragsbegründung zu Recht hinweist, Alkoholdelikte "nur" mit dem Fahrrad aktenkundig sind - nicht mehr kontrolliert mit Alkohol umgehen kann und deshalb dauerhaft abstinent leben müsste, um die Kraftfahreignung wiederzugewinnen. Soweit der Antragsteller nunmehr angibt, seit einiger Zeit abstinent zu leben, mag dies zutreffen oder nicht. Objektive Nachweise dafür gibt es jedenfalls bislang weder in ausreichender Weise noch für einen ausreichend langen Zeitraum. Insofern mag der Antragsteller die Empfehlungen des Gutachtens aufgreifen und sich in einem Wiedererteilungsverfahren einer erneuten Begutachtung stellen. 9 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. 10 Auch soweit der Antragsgegner außerdem das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt hat, hat er das insoweit ihm zustehende Ermessen gesehen und ermessensfehlerfrei entschieden. Zwar fehlt in die MPU trotz entsprechender Fragestellung (vgl. Blatt 3) ausdrücklich eine diesbezügliche Antwort; angesichts der eindeutigen gutachterlichen Stellungnahmen zur mangelnden Alkoholkontrolle des Antragstellers dürfte dies aber wohl nur ein redaktionelles Versehen sein. Jedenfalls ist die Schlussfolgerung des Antragsgegners, dass die Belassung dieses Rechts mit Auflagen oder Beschränkungen auf Grund des eindeutigen Sachverhaltes nicht vertretbar sei, ermessensgerecht, zumal die bekannten Trunkenheitsfahrten des Antragstellers mit dem Fahrrad erfolgten. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. Eine Erhöhung dieses Wertes wegen der zusätzlichen Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge ist nicht angebracht. 12