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Urteil

9 K 4050/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0227.9K4050.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG -. 3 Mit Bescheid vom 22. August 2011, zugestellt am 31. August 2011, ordnete die Beklagte die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar an und forderte ihn zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung auf. Zur Begründung führte sie aus, dass angesichts der im Verkehrszentralregister eingetragenen 17 Punkte erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers bestünden. 4 Folgende Ordnungswidrigkeiten waren zu diesem Zeitpunkt im Zentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes für den Kläger eingetragen: 5 Ordnungswidrigkeit (Tatzeit) Tatbestand Rechtskraft Punkte 6 11.09.2007 Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage 03.10.2007 3 7 11.02.2009 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 17.03.2009 3 8 16.04.2009 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 13.08.2009 3 9 29.01.2009 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 29.10.2009 3 10 22.03.2010 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 11.05.2010 1 11 10.02.2011 Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l 08.06.2011 4 12 Nach der Dialogsystem-Auskunft der zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt wurde das Verfahren betreffend die Ordnungswidrigkeit vom 29. Januar 2009 (Az. 1790-007063-09/5) dort durch Einspruchsrücknahme erledigt und das Bußgeld voll gezahlt. Die Verfahrensakte ist bereits ausgesondert. 13 Am 23. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben. 14 In der Zeit vom 7. bis 21. Oktober 2011 nahm er an einem Aufbauseminar teil und legte der Beklagten die Teilnahmebescheinigung am 26. Oktober 2011 vor. 15 Zur Begründung der Klage macht er geltend, die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes sei falsch. Es sei wegen der Angelegenheit vom 29. Januar 2009 kein Bußgeldbescheid gegen ihn verhängt worden, weil er seinerzeit das fragliche Fahrzeug nicht gesteuert habe. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2011 aufzuheben, 18 hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2011 rechtswidrig war. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 23 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 24 Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) - Hauptantrag - zwar zulässig, aber unbegründet. 25 Der auf Aufhebung der Teilnahmeanordnung gerichtete Hauptantrag ist als Anfechtungsklage zulässig, da das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar und der am 26. Oktober 2011 erfolgten Vorlage der Teilnahmebescheinigung Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eingetreten ist. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt mit dem Wegfall der beschwerenden Regelung ein. Die Beschwer, deren Wegfall den Verwaltungsakt erledigt, ist aber nicht ausschließlich auf den Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung zu beziehen; maßgebend ist vielmehr, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtlich oder tatsächlich noch irgendeine belastende Wirkung entfaltet. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 250. 27 Das ist hier der Fall. Die streitgegenständliche Verfügung hat auch jetzt noch rechtliche Bedeutung, weil mit der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar Fernwirkungen verbunden sind, die den Kläger weiterhin beschweren. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Frage, ob bei weiteren Auffälligkeiten des Klägers die Fahrerlaubnis nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen oder ob sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 zu reduzieren ist. Zum anderen ginge die Aufhebung der Teilnahmeaufforderung auch deshalb nicht ins Leere, weil dem Kläger im Falle der Aufhebung gegebenenfalls ein Punkterabatt gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG zugute käme. 28 Die Klage ist mit dem Hauptantrag jedoch unbegründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 22. August 2011 vorgenommene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 8 StVG i. V. m. § 41 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme des Inhabers einer Fahrerlaubnis an einem Aufbauseminar anzuordnen und dem Fahrerlaubnisinhaber hierfür eine angemessene Frist zu setzen, wenn sich bei ihm laut Verkehrszentralregister 14 Punkte, aber nicht mehr als 17 Punkte nach Maßgabe von § 28 Abs. 3 StVG, § 40 FeV und der Anlage 13 zur FeV ergeben. 30 Vorliegend haben sich für den Kläger ausweislich des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister bis zum Erlass der Teilnahmeanordnung 17 Punkte ergeben. 31 Ob der Kläger die Ordnungswidrigkeit vom 29. Januar 2009 tatsächlich nicht begangen hat, kann hier dahinstehen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach Nrn. 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Die Bindung gilt mittelbar auch für die Gerichte, da diese lediglich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde überprüfen. 32 Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 4 StVG Rn. 43. 33 Der Bußgeldbescheid vom 19. Juni 2009 betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 29. Januar 2009 ist ausweislich des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister seit dem 29. Oktober 2009 rechtskräftig. 34 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auszug aus dem Verkehrszentralregister falsch ist. Soweit der Kläger den Erlass eines Bußgeldbescheides hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 29. Januar 2009 pauschal bestreitet, ist dem nicht zu folgen. Dem steht entgegen, dass nach der Dialogsystem-Auskunft der zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt unter der dem Vorfall vom 29. Januar 2009 entsprechenden Geschäftsnummer am 19. Juni 2009 ein Bußgeldbescheid ergangen, der hiergegen erhobene Einspruch am 29. Oktober 2009 zurückgenommen und das Bußgeld voll gezahlt worden ist. Das Gericht hat angesichts der unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen des Klägers keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. 35 Voraussetzung für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist weiter, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ordnungsgemäß verwarnt worden ist. Dies ist durch Schreiben des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 12. Oktober 2009 geschehen. 36 Die Klage ist mit dem Hilfsantrag bereits unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unstatthaft, weil sich - wie ausgeführt - die streitgegenständliche Teilnahmeanordnung nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch die Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar erledigt hat. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.