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Beschluss

12 L 20/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zuweisungsbescheids einer Postnachfolgegesellschaft muss nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet sein. • Eine dauerhafte Zuweisung zu einem Tochterunternehmen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist zulässig, wenn ein dringendes betriebs- oder personalwirtschaftliches Interesse der Aktiengesellschaft besteht und die Zuweisung dem Beamten nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. • Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Verwaltungsakt auf offensichtlich Rechtswidrigkeit zu überprüfen; ist dies nicht der Fall, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung einer Zuweisung zu Tochterunternehmen nach PostPersRG zulässig • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zuweisungsbescheids einer Postnachfolgegesellschaft muss nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet sein. • Eine dauerhafte Zuweisung zu einem Tochterunternehmen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist zulässig, wenn ein dringendes betriebs- oder personalwirtschaftliches Interesse der Aktiengesellschaft besteht und die Zuweisung dem Beamten nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. • Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Verwaltungsakt auf offensichtlich Rechtswidrigkeit zu überprüfen; ist dies nicht der Fall, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Antragstellerin, Bundesbeamtin bei einem Postnachfolgeunternehmen, wurde per Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 30.12.2011 dauerhaft zu einem Tochterunternehmen (Vivento Customer Service) als Sachbearbeiterin Backoffice zugewiesen. Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die Zuweisungsverfügung enthielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin berief sich auf betriebs- und personalwirtschaftliche Gründe zur Beschäftigung der Antragstellerin im Tochterunternehmen. Die Antragstellerin rügte Unzumutbarkeit und mangelnde Gleichwertigkeit der übertragenen Tätigkeit; sie verwies auf Einarbeitungsprotokolle aus den ersten Wochen. Das Gericht prüfte formelle Zuständigkeit, Mitbestimmung, die konkrete Aufgabenbeschreibung im Bescheid sowie die Zumutbarkeit und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Zulässigkeit: Der aufschiebende Effekt des Widerspruchs entfällt bei Zuweisungen nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet; eine solche Anordnung erfolgte hier und ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mitgerichtlich zu prüfen. • Begründung der sofortigen Vollziehung: Die Anordnung enthält eine der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung; ihre Tragfähigkeit ist im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung zu bewerten. • Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit für den Erlass der Zuweisung war übertragen und die Mitbestimmung nach §§ 28,29 PostPersRG i.V.m. § 76 BetrVG wurde eingeholt; die Schriftformanforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG sind gewahrt. • Materielle Rechtmäßigkeit: Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG liegt ein dringendes betriebs- bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG vor, weil die AG als Dienstherrin Beschäftigungspflichten gegenüber ihren Beamten wahrnimmt und von ihnen Leistungen erwartet. • Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit: Der Bescheid benennt sowohl den abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis als auch konkrete Aufgaben (15 Einzelbeschreibungen) und ordnet die Tätigkeit wertungsmäßig der Besoldungsgruppe A9 zu; damit ist die amtsangemessene Beschäftigung im Sinn von Art. 143b Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 5 GG hinreichend dargelegt. • Keine Missbräuchlichkeit: Der umfangreiche Aufgabenkanon lässt nicht erkennen, dass die Zuweisung vorgeschoben oder dauerhaft unterwertig ausgestaltet werden soll; Einarbeitungsprotokolle der ersten Wochen sind kein Beleg für eine dauerhafte Unterforderung. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Die Zuweisung ist nicht offensichtlich rechtswidrig und dürfte in der Hauptsache Bestand haben; dem betriebs- und personalwirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin ist daher der Vorrang zu geben gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die sofortige Vollziehung des Zuweisungsbescheids bleibt bestehen, weil die Anordnung hinreichend begründet ist, die Zuweisung formell und materiell den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügt und die Zumutbarkeit der Übertragung amtsangemessener Aufgaben gegeben ist. Bei der erforderlichen summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die beanstandete Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig, sodass das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dem Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.