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Beschluss

7 L 1235/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0215.7L1235.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4939/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.Oktober 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des ausgeübten Gewerbes und jeder anderen selbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen. 5 An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt. Aus dieser geht hinreichend deutlich hervor, dass die Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten durch den Antragsteller diesen unzuverlässig macht. 6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Zwar hat der Antragsteller sich offensichtlich seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens nach Kräften bemüht, seine Schulden abzubauen. Diese Bemühungen haben jedoch letztlich nicht zu einer greifbaren Verbesserung geführt. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die Rückstände beim Finanzamt S. während des Verwaltungsverfahrens von September 2009 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung Ende Oktober 2011 - auf diesen Zeitpunkt kommt es nach der Rechtsprechung an - von über 15.000 EUR auf mehr als 40.000 EUR angestiegen waren. Inzwischen hat der Antragsteller zwar Steuererklärungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 eingereicht. Nach Durchführung der berichtigten Veranlagungen betragen die Steuerschulden jedoch nach wie vor nahezu 30.000,- EUR (Auskunft des Finanzamtes vom 10. Februar 2012). Bei der Stadt S. hat der Antragsteller weiterhin Gewerbesteuerrückstände von über 6.000,- EUR. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits seit längerer Zeit wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass er im Januar 2008 unter dem Az. - 20 M 4377/07 - beim Amtsgericht S. die eidesstattliche Versicherung abgegeben und im Mai 2009 nachgebessert hat. 7 Dabei ist gewerberechtlich belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294. 9 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer doch noch möglichen Sanierung seines Betriebes und seiner Vermögensverhältnisse zu versuchen, eine Duldungsvereinbarung unmittelbar mit der Antragsgegnerin zu erreichen. 10 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Zwangsmittelandrohung (Zwangsgeld) nicht zu beanstanden. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215). 12