Urteil
7a K 3613/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0206.7A.K3613.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird Ziff. 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2010 aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/2. Im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 19** geborene Klägerin, serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, Volkszugehörige der Roma, gelangte erstmals 1999 auf dem Landweg ins Bundesgebiet und beantragte hier für sich und ihre drei damals minderjährigen Kinder Asyl, wobei sie angab, ihr Ehemann sei bei einem Bombenangriff der NATO ums Leben gekommen. 3 Mit Bescheid vom 15. April 2004 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag der Familie ab und stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a.F. gegeben seien. Auf die hiergegen gerichtete Klage wurde das Bundesamt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz festzustellen, weil für diese aus gesundheitlichen Gründen eine erhebliche Gefahr im Falle ihrer Rückführung nach Serbien bestehe. Die Klägerin hatte sich seinerzeit u.a. auf eine "chronifizierte schwere depressive Störung" (ärztliche Bescheinigung vom 10. Mai 2006) berufen. Daraufhin traf das Bundesamt mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 die entsprechende Feststellung. 4 Im Juli 2008 wurde die Klägerin im Rahmen ausländerbehördlicher Entscheidungen vom Gesundheitsamt des O. -P. -Kreises auf ihre Arbeits- und etwaige Pflegebedürftigkeit hin untersucht. Im Gutachten vom 29. Juli 2008 gelangt das Gesundheitsamt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin weder arbeitsunfähig noch pflegebedürftig sei; die Klägerin sei in der Zeit von November 2006 bis Juni 2008 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen; eine stationäre Abklärung habe sie trotz entsprechenden Ratschlages nicht vorgenommen. 5 Daraufhin hörte das Bundesamt die Klägerin zu einem möglichen Widerruf der Feststellung zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG an. 6 Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 widerrief das Bundesamt die Feststellung zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 S. 2 AufenthG nicht vorlägen. 7 Am 15. Juni 2010 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie im Laufe des Verfahrens auf die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beschränkt hat. Zur Begründung hat sie ärztliche Bescheinigungen vom 15. Juni 2010 (Dr. (YU) N. ) und vom 14. Juni 2011 (Dres. H. pp) vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (GA Bl. 20 und 70). 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, 9 Ziff. 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2010 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie geht davon aus, dass die psychische Erkrankung der Klägerin in ihrer Heimat behandelbar sei. 13 Die Kammer hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie - Suchtmedizin - Dr. phil. Dr. med. Th. M. , Rheinische Kliniken F. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universität E. -F. , über den Gesundheitszustand der Klägerin Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 8. November 2011 verwiesen (BA Bd. 6). 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen Ausländerpersonalakten Bezug genommen (BA Hefte 1 - 5). 15 Entscheidungsgründe: 16 Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 17 Im Übrigen ist die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), begründet. 18 Ziff. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Juni 2010, in der die unter dem 16. Oktober 2007 getroffene Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG widerrufen wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 19 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris. 21 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". 23 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 25 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. 27 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind. 28 Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 29 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten der Klägerin derzeit weiterhin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich verschlechtern wird. 30 In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer Folgendes zugrunde: Ausweislich des im Klageverfahren eingeholten Gutachtens leidet die Klägerin in psychischer Hinsicht seit etwa 1999 an einer Körperempfindungsstörung (undifferenzierte Somatisierungsstörung) neben einer geringen bis leichtgradigen depressiven Verstimmung, die vom Gutachter als Dysthymia klassifiziert wird. Als solche erfüllt sie nach der ICD-10 nach Schwere und Dauer der Episoden nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige Depression. Der Gutachter schließt derzeit eine wiederkehrende depressive Störung aus. Die Entwicklung der dysthymen und somatoformen Störung basiere unter psychodynamischen Aspekten vor allem auf der Entwurzelung aus der Heimat und der ausbleibenden Integration in Deutschland. Eine medikamentöse Behandlung sei erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich. Weiter leidet die Klägerin an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 GM: F 60, 7 G), aufgrund derer bei erzwungener Rückkehr in ihre Heimat und Herauslösen aus dem jetzt bestehenden Familienverbund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Die Klägerin neige zu Suizidimpulsen, wie sich bei der ankündigten Rückführung im Jahr 2010 gezeigt habe. Ihre Persönlichkeitsstörung verhindere, dass sie andere Lösungsstrategien entwickeln könne, wenn sie unter Druck gerate. Suizidales Verhalten sei bei ihr nicht durch eine Willensanstrengung zu vermeiden, sondern könne störungsimmanent auftreten. Die Entwicklung einer solchen, willentlich nicht steuerbaren Suizidalität sei überwiegend wahrscheinlich, sollte die Klägerin gezwungen werden, in ihre Heimat zurückzukehren. Die Überwindung dieser Störung setze eine intensive Psychotherapie voraus. 31 Die Kammer folgt der Einschätzung des Gutachters hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen Gesundheitsgefahr im Falle der Rückführung der Klägerin aufgrund der festgestellten psychischen Erkrankung der abhängigen Persönlichkeitsstörung. Aufgrund dieser Störung ist die Klägerin erheblich suizidgefährdet, sollte sie aus dem jetzt bestehenden Familienverband zwangsweise herausgerissen und gezwungen werden, in ihre Heimat zurückzukehren. Weiter geht die Kammer davon aus, dass einem suizidalen Geschehen, das der Gutachter als überwiegend wahrscheinlich annimmt, nicht vorgebeugt werden könnte. Der Gutachter hat festgestellt, dass die abhängige Persönlichkeitsstörung der Klägerin allenfalls durch eine intensive Psychotherapie zu beheben sei. Da die Klägerin nicht in der Lage ist, ihre vorhandenen Suizidimpulse willentlich zu steuern, kann sie auf die Möglichkeit einer langfristigen Psychotherapie im Kosovo nicht verwiesen werden. 32 Unabhängig davon geht die Kammer nach der gegenwärtigen Erkenntnislage davon aus, dass psychische Erkrankungen im Kosovo vorwiegend nach wie vor medikamentös oder durch supportive Gespräche behandelt werden und Psychotherapie im öffentlichen Gesundheitswesen allenfalls bei PTBS geleistet wird, wenn die hierfür "erforderliche Zeit zur Verfügung steht". 33 So ausdrücklich: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Januar 2011 (Stand Dezember 2010) 1.2.4, S. 34; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 28. Februar 2010 an das VG Düsseldorf und vom 27. Juni 2011 an das VG Freiburg. 34 Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aus dem Bescheid des Bundesamts vom 16. Oktober 2007 zu Gunsten der Klägerin sind damit gegenwärtig nicht entfallen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG, § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 36