Urteil
5 K 4367/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften; die Klägerin ist durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt.
• Der Bebauungsplan Nr. 849 war als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufstellbar und weist keine beachtlichen Verfahrens- oder Abwägungsmängel auf.
• Unbestimmtheiten der Baugenehmigung (insbesondere zur Brandschutzkonzeption) wurden im Gerichtsverfahren durch klarstellende Berichtigung ausgeräumt; dies beeinträchtigt die Wirksamkeit der Genehmigung nicht.
• Standsicherheits- und brandschutzbezogene Bedenken sind durch geprüfte Stellungnahmen staatlich anerkannter Sachverständiger und fachlicher Stellen nicht belegt; etwaige Auflagen und Messvorgaben wurden in die Genehmigung aufgenommen.
• Rügefristen nach BauGB sind zu beachten; viele Einwendungen der Klägerin wurden daher verspätet und nicht fristwahrend vorgebracht.
Entscheidungsgründe
Genehmigung von Hochhausaufbau auf denkmalgeschütztem Bunker: Bebauungsplan und Baugenehmigung rechtmäßig • Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften; die Klägerin ist durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. • Der Bebauungsplan Nr. 849 war als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufstellbar und weist keine beachtlichen Verfahrens- oder Abwägungsmängel auf. • Unbestimmtheiten der Baugenehmigung (insbesondere zur Brandschutzkonzeption) wurden im Gerichtsverfahren durch klarstellende Berichtigung ausgeräumt; dies beeinträchtigt die Wirksamkeit der Genehmigung nicht. • Standsicherheits- und brandschutzbezogene Bedenken sind durch geprüfte Stellungnahmen staatlich anerkannter Sachverständiger und fachlicher Stellen nicht belegt; etwaige Auflagen und Messvorgaben wurden in die Genehmigung aufgenommen. • Rügefristen nach BauGB sind zu beachten; viele Einwendungen der Klägerin wurden daher verspätet und nicht fristwahrend vorgebracht. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Wohngrundstücks in C. und klagt gegen die Baugenehmigung der Beklagten für den von der Beigeladenen geplanten Aufstockungsbau auf einem denkmalgeschützten Rundbunker (Exzenterhaus) an der V.straße. Das Plangebiet umfasst den Bunkerstandort und angrenzende Verkehrsflächen; die Beklagte stellte dafür den Bebauungsplan Nr. 849 (später Nr. 849a) auf und verkaufte das Grundstück an die Beigeladene, mit der städtebauliche Verträge geschlossen wurden. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als Kerngebiet mit zwingenden Höhenfestsetzungen aus; die Beigeladene beantragte und erhielt die Baugenehmigung für ein etwa 90 m hohes, turmförmiges Bürogebäude sowie Stellplätze. Die Klägerin rügt u. a. Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, fehlerhafte Bekanntmachungen, mangelhafte Abwägung (Verschattung, Verkehr, Kanalisation, Stellplätze), Unklarheiten beim Brandschutzkonzept, Gefährdung der Standsicherheit und Verletzung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Nachbarrechte. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, weil nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt sind (§ 113 Abs.1 VwGO). • Bestimmtheit der Genehmigung: Offene Fragen zur dem Brandschutzkonzept wurden durch den Vertreter der Behörde im Verfahren klarstellend berichtigt; damit ist die Baugenehmigung nicht unbestimmt (§ 37 VwVfG NRW, § 42 VwVfG NRW). • Planaufstellungsverfahren: Der Bebauungsplan Nr. 849 konnte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden; ein Aufstellungsbeschluss nach § 12 BauGB war nicht erforderlich, weil es kein vorhabenbezogener Plan war. • Beklagte Privatrechtsbeauftragung: Die Einbindung privater Planer ist als zulässige Verwaltungshelfer‑Tätigkeit verfassungsgemäß; es liegt keine unzulässige Übertragung der öffentlichen Verantwortung vor (§ 4b BauGB, funktionale Privatisierung). • Öffentlichkeitsbeteiligung und Bekanntmachung: Die Auslegung dauerte einen Monat und war wirksam; die Bezeichnung des Auslegungsorts als "Rathaus C." genügte dem Hinweiszweck, sachliche Nachforschungen zum Sitz wurden dem mündigen Bürger zugemutet (§ 3, § 10 BauGB, BekanntmVO, GO NRW). • Formelle Rügefristen: Viele Verfahrens‑ und Abwägungsrügen wurden erst nach Ablauf der Jahresrügefrist des § 215 BauGB erhoben und sind unbeachtlich (§§ 214, 215 BauGB). • Materielle Abwägung: Die Plangeberin hat die relevanten öffentlichen und privaten Belange ermittelt und abgewogen; Verschattungs‑, Stellplatz‑, Verkehrs‑ und sonstige Einwände rechtfertigen keinen offensichtlichen Abwägungsfehler (§ 1 Abs.7 BauGB). • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans; geringfügige Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauGB sind zulässig und berühren die Klägerin nicht. • Bauordnungsrecht/Standsicherheit: Standsicherheitsprüfungen eines staatlich anerkannten Sachverständigen sowie die zustimmende fachliche Stellungnahme (ZERNA) sprechen gegen gravierende Standsicherheitsrisiken; Auflagen und messtechnische Kontrollen wurden angeordnet (§ 15 BauO NRW; BauPrüfVO). • Brandschutz: Nachbarrechtlich relevante brandschutzrechtliche Vorschriften liegen nicht vor; brandschutzbezogene Bedenken wurden durch Prüfungen und die konkrete Festlegung des maßgeblichen Brandschutzkonzepts ausgeräumt. • Gebietsgewährleistungs‑ und Rücksichtnahmeansprüche: Ein Gebietserhaltungsanspruch greift nicht gebietsübergreifend; das Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO kann das zuvor im Bebauungsplan getroffene Abwägungsergebnis nicht korrigieren. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Bebauungsplan Nr. 849 wirksam im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde und keine beachtlichen Verfahrens‑ oder Abwägungsmängel aufweist. Die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen — etwa zu Bekanntmachung, Verschattung, Stellplätzen, Brandschutz und Standsicherheit — führen nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung, weil formelle Rügefristen vielfach versäumt wurden, offene Punkte im Verfahren klarstellend berichtigt wurden und vertiefte fachliche Prüfungen keine nachbarrechtlichen Gefährdungen ergeben haben. Die Beklagte durfte deshalb der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung erteilen; die Klägerin ist durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.