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Urteil

7 K 5411/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0201.7K5411.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Im Rahmen eines von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe (Arbeitsgemeinschaft) im Juni bzw. August 2007 wegen rechnerischer Bettenüberhänge u.a. in der Chirurgie und Inneren Medizin initiierten sog. "Regionalen Planungskonzeptes" gemäß § 16 KHG NRW (bzw. § 14 KHGG NRW ab 2008) für den Bereich der Stadt H. u.a. hinsichtlich der Gebiete/Teilgebiete Chirurgie, Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädie/Unfall-chirurgie, Thoraxchirurgie legten die 6 Krankenhäuser, zu denen auch das St. Josef- Hospital in H. -I. zählt, dessen Trägerin die Klägerin ist, jeweils ihre statistischen Zahlen vor. 3 Im Laufe der Planung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Januar 2008 für das St. Josef-Hospital in H. -I. die Ausweisung einer Teilgebietsabteilung Thoraxchirurgie mit zusätzlich 15 Betten. Das St. Josef-Hospital werde mit 70 chirurgischen Betten, davon 30 viszeralchirurgischen, und 170 Betten auf der Inneren Medizin, davon 40 hämatologischen Betten geführt. In der Inneren Medizin sei der Schwerpunkt Pneumologie gebildet worden, außerdem habe dieses Krankenhaus disziplinübergreifend einen onkologischen Schwerpunkt gesetzt. Zur Abrundung des ganzheitlichen Therapieansatzes sollten 15 beantragte Betten innerhalb der Chirurgie als thoraxchirurgische ausgewiesen werden. Derzeit würden in ganz Nordrhein-Westfalen zwar thoraxchirurgische Betten vorgehalten, im nordwestlichen Ruhrgebiet sei allerdings kein Angebot vorhanden. Ein ortsnahes Angebot sei auch in der überregionalen Versorgung wünschenswert. In den vorhandenen 13 ausgewiesenen Thoraxchirurgien seien 14.623 Patienten stationär behandelt worden, was einer Krankenhaushäufigkeit von 0,8 Patient/1000 Einwohner entspreche. Die tatsächliche Krankenhaushäufigkeit sei höher, weil auch in allgemeinen Chirurgien thoraxchirurgische Eingriffe ausgeführt würden, wie im Falle des St. Josef-Hospitals auch. Als Einzugsgebiet kämen die Städte H. , F. -Nord, H. , C. , P. , E. und N. in Betracht, damit würden 1500 thoraxchirurgische Patienten erfasst. Bei einer durchschnittlichen Verweildauer von 13-15 Tagen und einer Auslastung von 85% errechneten sich 68 Planbetten. Damit erstrebe sie die Abdeckung von 22% des rechnerischen Bedarfs. In der Inneren Medizin des St. Josef-Hospitals würden jährlich ca. 3.300 Patienten, davon ca. 760, also rd. 23 %, mit Störungen in den Atmungsorganen behandelt. In der Onkologie sei mit 600 Patienten von 2000 zu rechnen, die Karzinome an den Atmungsorganen hätten. In der Palliativmedizin seien ca. 50 der 200 betreuten Patienten dieser Gruppe zuzurechnen. Das Leistungsspektrum der Chirurgie erfasse alle üblichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Das St.-Josef-Hospital verfolge konsequent den interdisziplinären Ansatz und sei im Onkologischen Zentrum H. eingebunden. Mit der Lungenklinik F. -I. und E. bestehe eine enge Zusammenarbeit. Ein Facharzt für Thoraxchirurgie sei seit 1. Oktober 2007 wieder vorhanden; es sei beabsichtigt, im Falle der Ausweisung einen weiteren zu beschäftigen. 4 Die Arbeitsgemeinschaft äußerte sich u.a. zu dem Antrag unter dem 13. Mai 2008 wie folgt: In der Stadt H. sei rechnerisch ein Überhang chirurgischer Betten vorhanden. In Westfalen-Lippe seien derzeit vier Zentren für Thoraxchirurgie im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen: C. , I. , I. und N. . Die Thoraxchirurgie gehöre zur überregionalen Versorgung. Der Bedarf werde in den Rahmenvorgaben des Krankenhausplans mit 1% der Gesamtbettenzahl Chirurgie angenommen. Im Versorgungsgebiet 8 seien 1907 Betten Chirurgie im ist und 1863 im Soll ausgewiesen, so dass ein rechnerischer Bedarf von 19 Betten in der Thoraxchirurgie bestehe. In die Betrachtung seien die thoraxchirurgischen Betten der angrenzenden Städte C. , I. und F. einzubeziehen. Im Versorgungsgebiet 13 (C. , E. , I. ) sei eine Überversorgung von rechnerisch 17 Betten festzustellen. Allein das Marienhospital I. halte 45 thoraxchirurgische Betten vor, so dass selbst nach Abzug der 17 Betten noch 28 für die Versorgung angrenzender Gebiete vorgehalten würden. Eine thoraxchirurgische Versorgung finde zudem durch die ausgewiesenen fünf Herzzentren in Westfalen-Lippe statt. Beide im laufenden Planungsverfahren antragstellenden Krankenhäuser (neben der Klägerin auch das Marien-Hospital in H. ) würden keinen konkreten Bedarf nachweisen, sondern die ortsnahe Versorgung betonen. Aus Sicht der Verbände der Kostenträger sei demgegenüber der Bedarf gedeckt. 5 Die Klägerin wandte unter dem 19. Juni 2008 ein, dass bereits jetzt jährlich ca. 50-60 Patienten vom St. Josef-Hospital thoraxchirurgisch versorgt würden, was den Bedarf belege. 6 Mit Datum vom 12. August 2008 übersandte die Arbeitsgemeinschaft der Bezirksregierung N. ihren an die Krankenhäuser gerichteten abschließenden Bericht selben Datums. Aus dem Bericht ergibt sich, dass auch hinsichtlich der Thoraxchirurgie kein gemeinsames Planungskonzept habe erarbeitet werden können. Ein Planungsbedarf sei nicht erkennbar. Die erbrachten Fallzahlen beider antragstellenden Krankenhäuser (St. Josef-Hospital 50-60, Marienhospital 150) rechtfertigten nicht die Ausweisung einer Abteilung. 7 Mit an das Ministerium gerichtetem Bericht vom 11. September 2008 schloss sich die Bezirksregierung N. dem Votum der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der Thoraxchirurgie in vollem Umfang an. 8 Mit Schreiben vom 7. November 2008 gab das Ministerium den Krankenhäusern erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei es sich dem Votum der Arbeitsgemeinschaft und der Bezirksregierung - auch hinsichtlich der Bettenanpassung an den faktischen Bedarf - anschloss. 9 Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 sowohl der geplanten Reduzierung von Betten in der Inneren Medizin und Chirurgie als auch der abgelehnten Ausweisung thoraxchirurgischer Betten im Wege der Umwidmung, die für das St. Josef-Hospital in H. beantragt worden sei. 10 Die geplante Bettenreduzierung in der Inneren Medizin/Chirurgie auf der Grundlage der Belegsituation 2007 vernachlässige die Palliativmedizin, Geriatrie und die allgemeine demographische Entwicklung. Auch im onkologischen Schwerpunkt des St. Josef-Hospitals sei mit ständig wachsendem Behandlungsbedarf zu rechnen. Die Vorgaben des Krankenhausplans 2001 zur rechnerischen Ermittlung des Nutzungsgrades entsprächen nicht mehr den aktuellen Verhältnissen; die Verweildauer der Patienten sei wesentlich kürzer geworden; an Wochenenden und Feiertagen sei die Belegung wesentlich geringer, was zu berücksichtigen sei. So errechne sich für die Abt. Innere Medizin des St. Josef-Hospitals ein Auslastungsgrad von 80 bis 87 %, für die Chirurgie liege dieser bei 82,5%. Die vorgesehene Begrenzung der Inneren Medizin (Kürzung um 20 Betten) beschränke das St. Josef-Hospital auf die derzeitige Kapazität, ohne Raum für Entwicklungsmöglichkeiten zu lassen. Mit den für die Chirurgie verbleibenden 50 Planbetten könne keine sinnvolle Belegungspolitik betrieben werden, dafür seien mind. 70 Planbetten erforderlich. Weiter sei eine Bettenerhöhung in den Bereichen Geriatrie und Strahlentherapie wünschenswert. 11 Hinsichtlich der Ausweisung einer Thoraxchirurgie in ihrem Hause bleibe es bei dem Standpunkt, dass die Bedarfsdeckung durch andere Krankenhäuser unerheblich sei, weil im nordwestlichen Ruhrgebiet jedenfalls kein entsprechendes Angebot bestehe. Dieses könne das St. Josef-Hospital abdecken, und zwar auch über die Region hinaus. Von steigenden onkologischen Fallzahlen gehe auch das Ministerium aus, was zwangsläufig auch den Bedarf an thoraxchirurgischen Eingriffen erhöhe. 12 Mit Datum vom 10. September 2009 stimmte das Ministerium dem Vorschlag der Bezirksregierung N. hinsichtlich der internistischen Betten und chirurgischen Betten insgesamt und mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 auch deren übrigen Entscheidungen, u.a. hinsichtlich des Antrages zweier Krankenhäuser auf Ausweisung einer Thoraxchirurgie, zu. 13 Mit Datum vom 19. November 2009 erließ daraufhin die Bezirksregierung N. einen neuen Feststellungsbescheid für das Krankenhaus der Klägerin, mit dem u.a. der Antrag auf Ausweisung einer Thoraxchirurgie mit 15 Betten aus den schon bekannten Gründen abgelehnt und die Betten der Abteilung Innere Medizin um insgesamt 20 reduziert wurden (Innere Abtl. Allgemein: Kürzung um 29 Betten, Hämatologie: Aufstockung um 9 Betten), die der Abt. für Chirurgie um insgesamt 20 Betten . 14 Am 10. Dezember 2009 hat die Klägerin gegen ihren Feststellungsbescheid wegen der Ablehnung der Ausweisung einer Thoraxchirurgie und der Reduzierung von Betten in den Bereichen Innere Medizin und Chirurgie Klage erhoben. 15 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die Bedarfsanalyse sei vom Beklagten nicht entsprechend den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt worden. Es müsse dabei geprüft werden, ob das antragstellende Krankenhaus neben den anderen geeignet sei, den Bedarf zu decken. Daher komme es nicht darauf an, dass der thoraxchirurgische Bedarf durch andere Krankenhäuser gedeckt werde. Sie habe für das St. Josef-Hospital in H. -I. die Bedarfsgerechtigkeit einer Thoraxchirurgie umfassend begründet. Zwischenzeitlich habe dieses Krankenhaus einen zweiten Thoraxchirurgen gewinnen können. Mit der konkreten Versorgungsituation habe die Beklagte sich nicht auseinandergesetzt, sie sei auch auf den interdisziplinären Ansatz des St. Josef-Hospitals und dessen Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten nicht eingegangen. Die Thoraxchirurgie sei wesentlicher Bestandteil in der Ausrichtung des St. Josef-Krankenhauses. Höhere Fallzahlen könne dieses Krankenhaus allerdings erst nach Ausweisung der Thoraxchirurgie darstellen. 16 Die Bettenreduzierung sei nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW zulässig, dessen Tatbestand nicht vorliege. Ein überwiegendes öffentliches Interesse für den Widerruf bestehe nicht. 17 Im Übrigen habe die Beklagte keine zutreffende Bedarfsberechnung durchgeführt, was eine Prognoseentscheidung erfordere. Allein die Auslastungszahlen könnten dafür nicht entscheidend sein. Die Verweildauer, die im Krankenhausplan 2001 für die Ermittlung der Auslastung zugrundegelegt sei, sei nicht mehr zeitgemäß. Mit Einführung des DRG-Systems habe sich die Verweildauer insgesamt erheblich reduziert. Die Belegungszeiten der Chirurgie hätten sich deutlich auf die Werktage verlagert, weil Eingriffe planbar seien; die üblichen Reserven von 15% an Kontingentvorhaltung reichten daher bei weitem nicht mehr, um Belastungsspitzen auszugleichen, so dass es zu Überbelegungen komme. Auslastungsgrade von 82% seien nicht mehr umsetzbar. Seit einigen Jahren wüchsen die Bestrebungen, eine niedrigere Bettennutzung im Soll vorzugeben, um dieses Problem zu handhaben. 18 Im St. Josef-Hospital seien die die Chirurgie beeinflussenden Faktoren der Onkologie und der Geriatrie zu berücksichtigen. Das St. Josef-Hospital sei auf Alterschirurgie eingestellt, wo prognostisch ebenfalls steigender Behandlungsbedarf auftreten werde. 19 In der Inneren Abteilung sei die Verweildauer ebenfalls erheblich auf durchschnittlich 7,7 Tage gesunken. Die Abteilung weise stetig steigende Behandlungszahlen auf; der Fallrückgang 2007 sei auf bauliche Maßnahmen zurückzuführen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 19. November 2009 hinsichtlich der Ablehnung einer Thoraxchirurgie mit 15 Betten innerhalb der Abteilung Chirurgie und hinsichtlich der Bettenreduzierung in den Abteilungen Innere Medizin (insgesamt 20) und Chirurgie (insgesamt 20) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für ihre Betriebsstelle St. Josef-Hospital H. -I. eine Abteilung Thoraxchirurgie im Umfang von 15 Betten antragsgemäß durch Erlass eines Feststellungsbescheides auszuweisen, 22 hilfsweise, 23 den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ausweisung von 15 thoraxchirurgischen Betten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.) 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er führt ergänzend aus: Die Thoraxchirurgie gehöre der überregionalen Versorgung an. Im Versorgungsgebiet 8 (Emscher-Lippe-Raum) sei der Bedarf an thoraxchirurgischen Leistungen ausreichend durch die Ruhrlandklinik F. in unmittelbarer Nachbarschaft sichergestellt. Die dortigen Bettenkapazitäten seien bei 2.274 Fallzahlen im Basisjahr 2008 nicht ausgelastet, sondern wiesen einen rechnerischen Überhang von 20 Betten aus (Verweildauer: 10,4 Tage, normative Bettennutzung: 87,5%). Ein weiterer Standort sei aus krankenhausplanerischer Sicht nicht angezeigt; die minimalen Fallzahlen der Klägerin belegten einen solchen Bedarf nicht. Wartelisten oder andere Hinweise auf Versorgungslücken bestünden nicht. Krankenhausplanerisch sei die Refinanzierung der von der Klägerin erbrachten Leistungen im Bereich der Thoraxchirurgie irrelevant; sie unterlägen dem Vereinbarungsprinzip. Eine Verlagerung thoraxchirurgischer Betten aus der Ruhrlandklinik F. sei betriebs- und volkswirtschaftlich keine Option. Die Ruhrlandklinik F. verfüge über die erforderliche personelle und technische Ausstattung mit entsprechender Expertise. Das Krankenhaus sei als westdeutsches Lungenfachzentrum überregional bekannt. Eine Verlagerung nach H. -I. sei praktisch nicht durchführbar. Ein Splitting sei ebenfalls weder erforderlich noch sinnvoll. Da die Ruhrlandklinik über eine ausgewiesene Pulmologie verfüge, besitze sie eine höhere Leistungsfähigkeit. Der Klägerin fehle diese wünschenswerte Teilkombination, die in NRW in 8 von 10 Kliniken mit Thoraxchirurgie vorgehalten würde. Der krankenhausindividuelle Basisfallwert der Ruhrlandklinik liege mit 2.414 EUR für 2007 günstiger als beim St. Josef-Hospital, wo dieser 2.664 EUR betrage. 27 Die Bettenreduzierungen seien nicht an den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu messen, sondern rechtfertigten sich aus Krankenhausplanungsrecht. Jeder krankenhausplanerischen Bedarfsermittlung lägen die statistischen Nutzungsdaten der jeweiligen regionalen Krankenhäuser zugrunde. Anhand der Ist-Daten erfolge die Ermittlung des zukünftigen Bedarfs durch die Tendenzbetrachtung auf regionaler Ebene. Die landesmittlere Verweildauer sei das rechnerische Mittel der krankenhausindividuellen Verweildauern, so dass jedenfalls auch die gesunkenen Verweildauern berücksichtigt worden wären. Darüber hinaus sehe der Krankenhauspan ein differenziertes System zu Ermittlung vor; die Vorhaltekapazitäten reichten bis zu 25% der gebietsbezogenen Bettenkapazitäten. Etwaige Belastungsspitzen seien durch Mitnutzung anderer Abteilungen aufzufangen. Soweit die Klägerin Nutzungszahlen aus 2009 heranziehe, sei dies fehlerhaft, weil es auf den Stand des Jahres 2007 ankomme. Ob in die geplanten neuen Rahmenvorgaben andere Bettenauslastungsgrade einfließen würden, sei ungewiss. Bei der Inneren Abteilung etwa habe die Bezirksregierung eine Verweildauer von 7,7 Tagen zugrundegelegt und Vorhaltekapazitäten von 17,5% berücksichtigt. Das sei ausreichend und führe rechnerisch zu dem Bettenüberhang. Entsprechendes gelte für die Chirurgie. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des zum Parallelverfahren 7 K 5410/09 beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung N1. Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 31 Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 19. November 2009 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Soweit er die Ausweisung einer Thoraxchirurgie im St. Josef-Hospital H. -I. der Klägerin ablehnt, hat diese keinen Anspruch auf Ausweisung einer solchen oder - hilfsweise - auf Neubescheidung ihres hierauf gerichteten Antrages (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 32 1. Die gegen die Bettenreduzierung in zwei Abteilungen des St. Josef-Hospitals H. -I. gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. 33 Maßgeblicher Zeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Feststellungsbescheides vom 19. November 2009. Der angefochtene Feststellungsbescheid setzt nur ein bereits bei der zuständigen Planungsbehörde als bloßes Internum eingetretenes Faktum mit regelnder Wirkung nach außen um. Mit dem Faktum der Planaufnahme oder Planherausnahme ist die einmalige Begründung, ggf. Fortschreibung, oder die einmalige Aufhebung einer krankenhausrechtlichen Rechtsposition des betroffenen Krankenhauses verbunden. Ihre Bekundung nach außen an das betroffene Krankenhaus und die Kostenträger kann daher konsequenterweise auch lediglich eine einmalige und abgeschlossene, nicht aber eine sich dauerhaft wiederholende Regelung beinhalten. Ein Feststellungsbescheid, der bis zu seiner Fortschreibung rechtliche Folgen hat, ist daher gleichwohl kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass es mangels materiell rechtlichen Anhaltspunkts für einen besonderen maßgeblichen Prüfungszeitpunkt bei der o. g. allgemeinen Regel verbleibt. 34 vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Oktober 2007 - 13°A 1570/07 -, juris Rdnr. 40. 35 Der angefochtene Feststellungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan, wozu auch Bettenreduzierungen gehören (s. § 14 Abs. 3 S. 5, Abs. 4 KHGG), durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. Neben den genannten spezialgesetzlichen Vorschriften findet auf die Reduzierung der Planbettenzahl eines Plankrankenhauses die allgemein-verwaltungsverfahrensrechtliche Widerrufsregelung (§ 49 VwVfG NRW) gemäß dem Vorbehalt des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW keine Anwendung. Zwar trägt die Feststellung einer geänderten Struktur oder Bettenzahl eines Krankenhauses Züge eines Widerrufs. Doch ist und bleibt eine Entscheidung, die eine vormals festgestellte Planbettenzahl senkt oder eine planaufgenommene Disziplin streicht oder gar ein ganzes Krankenhaus aus dem Krankenhausplan herausnimmt, ihrem Charakter nach eine planende, dem aktuellen Versorgungsbedarf Rechnung tragende Entscheidung. Aus dem Inbegriff von Planung und Aktualisierung der zur Abdeckung des Bedarfs notwendigen Krankenhäuser, Disziplinen und Betten folgt, dass der Feststellung des Ergebnisses der Planung stets nur so lange Wirksamkeit zukommen kann bis sie - mit welchem Ergebnis auch immer - aktualisiert wird, dass also die Krankenhausplanung ihrer Natur nach gleichsam bis zum Aktualisierungszeitpunkt befristet ist und dem Krankenhaus keinen dauerhaften Bestand des Status eines Plankrankenhauses vermittelt. So gesehen bedarf es eines förmlichen Widerrufs der früheren Planaufnahme eines Krankenhauses nicht. 36 so ausdrücklich: OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 42 f 37 Die Reduzierung von Planbetten in H. war geboten, um eine ausreichende stationäre Versorgung der Bevölkerung einerseits sicherzustellen und andererseits eine den tatsächlichen Bedarf abdeckende Versorgung auszuweisen (vgl. §§ 1, 12 KHGG NRW). Das ergibt sich aus dem von der Arbeitsgemeinschaft angestoßenen Regionalen Planungskonzept für die Gelsenkirchener Krankenhäuser und die daraus folgende Auswertung der statistischen Angaben der beteiligten Häuser u.a. zu den Abteilungen Innere Medizin und Chirurgie aus den Jahren 2004 bis 2006 anhand der Rahmenvorgaben des geltenden Krankenhausplans 2001. 38 Die Entscheidung des Ministeriums und nachfolgend der Bezirksregierung N. , bei allen Krankenhäusern in H. die Zahl der Planbetten bis zur rechnerischen Auslastungsquote in den entsprechenden Abteilungen zu reduzieren, ist nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich auch bei der bettenreduzierenden Fortschreibung des Krankenhausplans um eine Entscheidung, die an § 8 Abs. 2 S. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) auszurichten ist. Dabei steht der Behörde aber ein gewisser Spielraum zur Herstellung der bedarfsgerechten Planausweisung zu, namentlich kann sie alle Krankenhäuser mit rechnerischem Bettenüberhang auf das rechnerische Bettensoll zurückführen oder stattdessen etwa eine Abteilung eines Krankenhauses mit gleichem Ziel schließen, soweit sachlich vertretbare Erwägungen die getroffene Lösung stützen. 39 vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 44. 40 Diesen Maßstäben wird die Auswahlentscheidung des Beklagten gerecht, indem sie jeweils standortbezogen rechnerische Bettenüberhänge zurückgeführt hat. Diese Verfahrensweise entspricht den Forderungen aus § 12 KHGG NRW und Ziff. 9 der Planungsgrundsätze des Krankenhausplans 2001, eine ortsnahe, bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in der allgemeinen Krankenhausversorgung sicherzustellen. Dagegen werden im Ansatz auch Einwendungen seitens der Klägerin nicht erhoben. 41 Der Umfang der Bettenreduzierung im Hause der Klägerin in den Abteilungen Innere Medizin und Chirurgie, einschließlich teilweiser Umwidmungen innerhalb dieser Abteilungen, entspricht den Vorgaben des Krankenhausplanes NRW 2001. Dass gegen die dort verbindlich vorgegebene Berechnungsmethode (Planungsgrundsätze Ziff. 3.3, Nr. 5 und Quantitative Eckwerte Ziff. 3.4 des Krankenhausplanes) verstoßen worden wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Vielmehr beruft sie sich darauf, diese Berechnung werde der Bedarfsentwicklung ihres Hauses unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen des St. Josef-Hospitals H. -I. nicht gerecht. Dem kann so nicht gefolgt werden. Der Ausgangspunkt der Klägerin, die Verweildauer der Patienten sei der tatsächlichen Entwicklung nicht angepasst, trifft nicht zu. Der Berechnung der Bezirksregierung N. lagen vielmehr die statistischen Daten sowohl der beteiligten Krankenhäuser als auch des Landes hinsichtlich der durchschnittlichen Verweildauer der Patienten in den entsprechenden Abteilungen eines Krankenhauses zugrunde. Die von der Klägerin für 2008 und 2009 abgebildeten Behandlungszahlen der Inneren Medizin liegen außerhalb der Planung, die mit dem Votum der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkasse vom 12. August 2008 abgeschlossen war; sie können nur für eine etwaige Fortschreibung erheblich sein. Weiter hebt die Klägerin auf den Bettennutzungsgrad ab, der in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Verweildauer für Abteilungen, in denen die Verweildauer der Patienten zwischen 7 und weniger als 9 Tagen beträgt, mit 82,5 % angenommen wird. Diese normative Vorgabe des Krankenhausplans (vgl. Ziff. 3.4.4. des Krankenhausplans) besitzt nach wie vor Gültigkeit. Dass die so angenommene durchschnittliche Bettennutzung mit dem tatsächlichen Bedarf an der Vorhaltung von Betten auch unter Berücksichtigung von Spitzenzeiten gar nicht mehr vereinbar wäre und die Vorgaben des Krankenhausplans 2001 deshalb funktionslos sein könnten, ist nicht erkennbar. 42 2. Die Ablehnung der Ausweisung einer Thoraxchirurgie im St. Josef-Hospital H. -I. ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, mit einer Abteilung für Thoraxchirurgie im Krankenhausplan NRW aufgenommen zu werden; auch der auf eine Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet. 43 Ein Anspruch auf Aufnahme mit den beantragten Betten in den Krankenhausplan setzt voraus, dass die Klägerin in bezug auf das gewünschte Versorgungsangebot bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und es darüber hinaus keiner Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Krankenhäusern bedarf. 44 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, juris Rdnr. 23 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011, - 13 B 1712/10 -. 45 Das St. Josef-Hospital der Klägerin kommt für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit thoraxchirurgischen Leistungen nach diesen Maßstäben nicht in Betracht. Der von der Klägerin in den Blick genommene Bedarf an thoraxchirurgischer Versorgung kann nicht aus ihrer Angebotsstruktur, namentlich ihrem onkologischen Schwerpunkt abgeleitet werden. Auf die Frage, ob thoraxchirurgische Leistungen wohnortnah zur Verfügung stehen, um den gewünschten interdisziplinären Ansatz einschließlich der Einbindung niedergelassener Ärzte sicherzustellen, kommt es nicht an. Die Thoraxchirurgie gehört nach dem geltenden Krankenhausplan NRW zur überregionalen Versorgung (Übersicht im Anhang zum Planungsgrundsatz 3, S. 74), die nach den Planungsgrundsätzen des Krankenhausplans NRW die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen nicht wohnortnah oder über die unmittelbare Wohnortnähe hinaus auf Ebene des Kreises oder der kreisfreien Stadt sicherstellen, sondern darüber hinaus gehen soll (Ziff. 9 der Planungsgrundsätze). 46 Eine Angebotsstruktur von 15 thoraxchirurgischen Betten bei Fallzahlen zwischen 50 und 60 pro Jahr läuft dem planerischen Ziel, in der überregionalen Versorgung aus qualitativen und wirtschaftlichen Gründen entsprechende Abteilungen an wenigen Standorten zu konzentrieren, zuwider. Die planerische Entscheidung, im Bereich Westfalen-Lippe neben 5 Herzzentren und 4 Thoraxchirurgien keinen weiteren Standort auszuweisen, weil der rechnerische Bettenbedarf (1% der chirurgischen Betten, s. S. 37 des Krankenhausplans) gedeckt ist, ist nicht zu beanstanden. Weitergehenden Bedarf auf überregionaler Ebene hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. 47 Aus diesem Grunde kam auch eine Entscheidung dahingehend, vorhandene Abteilungen für Thoraxchirurgie - wie etwa derjenigen in I. oder F. - zu Gunsten des Standorts der Klägerin aufzuspalten, nicht in Betracht. Der Anteil, den die Klägerin mit dem St. Josef-Hospital H. -I. abzudecken vermag, ist zu gering, um ein überregionales Versorgungsangebot wirtschaftlich zu bestreiten. 48 Da die Entscheidung des Planungsträgers, die überregionale Versorgung in der Thoraxchirurgie nicht auf weitere Standorte auszudehnen, dem geltenden Krankenhausplan entspricht, hätte der Beklagte eine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und den vorhandenen Standorten allenfalls in Betracht ziehen müssen, wenn die Klägerin den Bedarf in gleichem Umfang abdecken könnte wie die bisherigen Standorte. 49 Aus entsprechenden Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg, weil eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu erkennen ist. 50 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 51 Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 52