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Urteil

7 K 2028/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entscheidung, die gleichzeitig eine Ausweitung der Bettenkapazität bei einem Krankenhaus anordnet und den Antrag eines Konkurrenzträgers auf eine eigene Abteilung ablehnt, stellt eine Auswahlentscheidung dar, die voll überprüfbar ist. • Eine vorherige planungsleitende Rahmengröße (hier: 10% kardiologische Bettenanteil) darf nicht stillschweigend aufgegeben werden, ohne dies in der Auswahlentscheidung erkennbar zu machen; sonst liegt ein Ermessensfehler vor. • Konkurrenzbefugnis zur Anfechtung besteht auch dann, wenn beide Krankenhäuser bereits planaufgenommen sind, jedoch zusätzliche Bettenkapazitäten zur Verteilung anstehen. • Ist die tragende Begründung des Planfeststellungsakts im Bescheid oder der bekannten Verfahrenskorrespondenz nicht ersichtlich, kann dies den Bescheid rechtswidrig machen und zu neuer Entscheidungspflicht führen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei einseitiger Bettenaufstockung trotz gegenteiliger Planvorgabe • Eine Entscheidung, die gleichzeitig eine Ausweitung der Bettenkapazität bei einem Krankenhaus anordnet und den Antrag eines Konkurrenzträgers auf eine eigene Abteilung ablehnt, stellt eine Auswahlentscheidung dar, die voll überprüfbar ist. • Eine vorherige planungsleitende Rahmengröße (hier: 10% kardiologische Bettenanteil) darf nicht stillschweigend aufgegeben werden, ohne dies in der Auswahlentscheidung erkennbar zu machen; sonst liegt ein Ermessensfehler vor. • Konkurrenzbefugnis zur Anfechtung besteht auch dann, wenn beide Krankenhäuser bereits planaufgenommen sind, jedoch zusätzliche Bettenkapazitäten zur Verteilung anstehen. • Ist die tragende Begründung des Planfeststellungsakts im Bescheid oder der bekannten Verfahrenskorrespondenz nicht ersichtlich, kann dies den Bescheid rechtswidrig machen und zu neuer Entscheidungspflicht führen. Im Rahmen der Fortschreibung des Krankenhausplans und eines regionalen Planungskonzepts beantragte die Klägerin im Dezember 2007 die Ausweisung einer kardiologischen Teilabteilung mit 30 Betten. Die Arbeitsgemeinschaft und die Bezirksregierung sahen den kardiologischen Bedarf in der Stadt H. ursprünglich als durch den im Plan vorhandenen Eckwert (10% der internistischen Betten) gedeckt an. Zeitgleich ermittelte die Bezirksregierung für das Krankenhaus der Beigeladenen (N1.) aber einen rechnerischen Bedarf und erhöhte dessen kardiologische Sollbetten von 90 auf 141. Die Klägerin wurde mit ihrem Antrag abgelehnt, woraufhin sie Widerspruch einlegte und Klage erhob. Sie rügte, die Behörde habe ohne nachvollziehbare Abwägung zu ihren Lasten ausgewählt und die vorherige planerische Vorgabe aufgegeben. Das Gericht hat über zwei miteinander verknüpfte Verfahren entschieden; hier streitig ist die Rechtmäßigkeit der Bettenerhöhung beim N1. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist klagebefugt, weil sie selbst eine Planaufnahme beantragt hat und zugleich von der Auswahlentscheidung unmittelbar betroffen ist (§ 42 VwGO). • Rechtsnatur: Der Feststellungsbescheid setzt eine Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs.2 Satz 2 KHG um; er bringt die planungsbehördliche Entscheidung nach § 14 KHGG NRW nach außen und muss für die Betroffenen verständliche tragende Erwägungen enthalten. • Ermessensfehler: Die Behörden hatten sich zunächst auf den planungsleitenden Eckwert (10% kardiologische Bettenanteil) gestützt und damit ausweislich der Verfahrensunterlagen die Versorgung als gedeckt angesehen. Die anschließende Erhöhung der Bettenzahl beim N1. auf 141 Betten steht im Widerspruch zu dieser Vorgabe und wurde nicht als rechtfertigender Umstand in der Auswahlentscheidung gegenüber der Klägerin erkennbar gemacht. Dadurch blieb unaufgeklärt, ob weiterhin an einem einzigen kardiologischen Standort festgehalten werden soll oder eine weitere Abteilung zu rechtfertigen wäre. • Rechtsfolgen: Wegen dieses erkennbaren Ermessens- und Planungsfehlers sind die angefochtenen Bestimmungen, soweit sie die Bettenerhöhung betreffen, rechtswidrig. Die Behörde ist verpflichtet, unter Einbeziehung der rechnerisch ermittelten Bedarfe und des Angebots der Klägerin neu und nachvollziehbar zu entscheiden; ergänzendes Vorbringen im Gerichtsverfahren kann nicht die fehlende planerische Abwägung ersetzen (§ 114 VwGO). • Verfahrensrecht: Die Kammer hat den Klägerin im parallelen Verfahren einen Anspruch auf Neubewertung ihres Antrags zur Ausweisung einer Kardiologie unter Beachtung der gerichtlich dargelegten Rechtsauffassung zuerkannt (§ 113 Abs.5 VwGO). Das Gericht hebt den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung sowie den Widerspruchsbescheid insoweit auf, als die kardiologische Bettenerhöhung beim Krankenhaus der Beigeladenen ausgewiesen wurde. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft war, weil die vorher zugrundeliegende planungsleitende Vorgabe (10% kardiologische Bettenanteil) im Verfahren nicht erkennbar berücksichtigt oder begründet aufgegeben wurde. Die Behörde muss nun neu entscheiden und dabei sowohl den rechnerisch ermittelten Bedarf beim N1. als auch das Angebot der Klägerin, die Versorgung zu übernehmen, transparent und abwägend berücksichtigen; wirtschaftliche und leistungsbezogene Argumente können in der neuen Entscheidung gewürdigt werden. Die Klägerin hat insofern Erfolg; die Kosten sind nach den gesetzlichen Regelungen verteilt und die Entscheidung teilweise vorläufig vollstreckbar.