Urteil
7 K 2027/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0201.7K2027.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Im Rahmen eines von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe (Arbeitsgemeinschaft) im Juni bzw. August 2007 wegen rechnerischer Bettenüberhänge u.a. in der Chirurgie und Inneren Medizin initiierten sog. "Regionalen Planungskonzeptes" (§ 14 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW -) für den Bereich der Stadt H. u.a. hinsichtlich der Gebiete/Teilgebiete Chirurgie, Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädie/Unfallchirurgie, Thoraxchirurgie legten die 6 Krankenhäuser jeweils ihre statistischen Zahlen vor. 3 Im Rahmen dieser Planung beantragte das St. N. -Hospital C. (MHB - die Beigeladene) mit Schreiben vom 24. August 2007 die Ausweisung einer Teilgebietsabteilung Orthopädie/Unfallchirurgie mit 53 Betten statt der bisher ausgewiesenen Allgemeinchirurgie. Dieser Antrag wurde mit weiterem Schreiben vom 18. Oktober 2007 ausführlich begründet. 4 In ihrem an die H1. Krankenhäuser gerichteten Schreiben vom 13. Mai 2008 stellte sich die Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der Chirurgie (s. Nr. 1.) auf den Standpunkt, das rechnerisch - je nach Methode - zwischen 101 und 134 Betten zu viel ausgewiesen seien, so dass theoretisch eine ganze Abteilung in H. geschlossen werden könnte. Hinsichtlich des Antrages des MHB wäre sie mit einer Umwidmung von 30 Betten Unfallchirurgie einverstanden, wenn zugleich die Bettenzahl der Chirurgie insgesamt von 148 auf 125 reduziert würde (s. Nr. 8). Beim Krankenhaus C1. und Kinderklinik C. (C1. - die Klägerin) betrage der rechnerische Bedarf 51 statt 63 Betten. 5 Dazu merkte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2008 an, dass der rechnerische Überhang von 101 Betten auf den Zahlen von 2006 beruhe; bei ihr habe sich die positive Fallzahlentwicklung auch 2007 und 2008 fortgesetzt. 6 Mit Datum vom 12. August 2008 übersandte die Arbeitsgemeinschaft der Bezirksregierung N1. ihren an die Krankenhäuser gerichteten abschließenden Bericht selben Datums. Aus dem Bericht ergibt sich, dass auch hinsichtlich der Unfallchirurgie kein gemeinsames Planungskonzept habe erarbeitet werden können. 7 Mit an das Ministerium gerichtetem Bericht vom 11. September 2008 schloss sich die Bezirksregierung N1. dem Votum der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der Umwidmung allgemeinchirurgischer in unfallchirurgische Betten beim MHB zwar im Grundsatz an, schlug aber eine größere Reduzierung auf 115 chirurgische Betten insgesamt bei 35 Betten Unfallchirurgie vor. In der entsprechenden Tabelle ist hinsichtlich des C2. eine Reduzierung aller chirurgischen Betten von 108 auf 84 und der unfallchirurgischen von 63 auf 53 als Vorschlag der Bezirksregierung verzeichnet. Textlich erläuternd heißt es dazu, dass die Zahl der Betten wie dargestellt dem faktischen Bedarf angepasst werden solle, wobei sowohl beim MHB wie beim C1. wegen erwarteter Zuwächse höhere Bettenzahlen vorgeschlagen würden, als rechnerisch zu ermitteln wären. 8 Mit Schreiben vom 7. November 2008 gab das Ministerium den Krankenhäusern erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei es sich dem Votum der Bezirksregierung - auch hinsichtlich der Bettenanpassung an den faktischen Bedarf - anschloss. 9 Die Arbeitsgemeinschaft teilte mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 mit, dass hinsichtlich der Unfallchirurgie die Vorschläge mitgetragen würden. 10 Das MHB äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2009 grundsätzlich positiv zu der geplanten Umwidmung, meinte aber, dass 35 Betten im Hinblick auf zu erwartende Fallzahlerhöhungen nicht ausreichen würden. 11 Die Klägerin wies in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2009 zunächst darauf hin, dass für die erforderliche Neuaufstellung des Krankenhausplanes noch offen sei, welches Prognosemodell für den Versorgungsbedarf künftig zugrunde zu legen sei. Eine fundierte zukunftsorientierte Krankenhausplanung könne nicht allein aus dem rechnerischen Bedarf der Leistungen 2007 abgeleitet werden, wie ihre weiter steigenden Zahlen für 2008 belegten. Auch werde der Absicht, beim MHB eine zusätzliche Unfallchirurgie auszuweisen, widersprochen. Zum einen liege der entsprechende Bettenanteil mit ca. 20 % schon jetzt über den Rahmenvorgaben von 16 %; im übrigen würde aber damit auch die angestrebte Schwerpunktentwicklung bei ihr behindert. 12 Mit Datum vom 10. September 2009 stimmte das Ministerium dem Vorschlag der Bezirksregierung N1. hinsichtlich der chirurgischen Betten insgesamt und mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 auch deren übrigen Entscheidungen zu. 13 Mit Datum vom 19. November 2009 erließ daraufhin die Bezirksregierung N1. einen neuen Feststellungsbescheid für das C1. , mit dem u.a. die chirurgischen Betten insgesamt von 104 auf 84 und dabei die unfallchirurgischen von 63 auf 53 reduziert wurden. 14 Mit demselben Datum vom 19. November 2009 erließ die Bezirksregierung N1. auch einen neuen Feststellungsbescheid für das MHB, mit dem u.a. bezüglich der Chirurgie die Bettenzahl insgesamt von 148 auf 115 reduziert, die Allgemeinchirurgie mit 53 Betten wegfiel und dafür 35 unfallchirurgische Betten ausgewiesen wurden. 15 Am 10. Dezember 2009 hat die Klägerin hinsichtlich ihres Feststellungsbescheides u.a. wegen der Bettenreduzierung in der Unfallchirurgie Klage erhoben; über die zunächst unter dem Aktenzeichen 7 K 5410/09 und nach Abtrennung des diesbezüglichen Teils mit dem Aktenzeichen 7 K 3293/11 weitergeführte Klage ist ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden. 16 Außerdem hat die Klägerin Widerspruch gegen die unfallchirurgischen Betten beim MHB eingelegt, der durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurückgewiesen wurde. 17 Daraufhin hat die Klägerin am 12. Mai 2010 die vorliegende Klage erhoben. 18 Zur Begründung der Klage vertritt die Klägerin zunächst die Auffassung, dass die Klage als Konkurrentenklage zulässig sei, da die Entscheidung für die Ausweisung einer Unfallchirurgie am MHB gleichzeitig eine Entscheidung für die ihr gegenüber erfolgte Bettenreduzierung sei, mithin der Beklagte eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten getroffen habe. Es komme nicht darauf an, ob sie einen Antrag auf Erhöhung ihrer Kapazitäten gestellt habe. 19 Weiter trägt sie zusammengefasst vor, dass die Bezirksregierung bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass sie bereits eine Unfallchirurgie mit 63 Betten habe, und nicht geprüft habe, ob nicht der Bedarf auch bei ihr als leistungsfähigerem und kostengünstigerem Krankenhaus befriedigt werden könne. Ggfs. hätte unter Beachtung von Art. 3 GG auch eine geringere Reduzierung der Bettenzahl bei ihr und eine kleinere Abteilung beim MHB in Betracht kommen können. Ein Vergleich der Basisfallwerte ermögliche keine Aussage über die Wirtschaftlichkeit. An diese dürften ohnehin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. 20 21 Die Klägerin beantragt, 22 den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 19. November 2009 für die Beigeladene hinsichtlich der Ausweisung einer Unfallchirurgie mit 35 Betten sowie deren Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 aufzuheben. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er trägt zusammengefasst vor, die Klage sei unzulässig, weil die Reduzierung bei der Klägerin in keinem Zusammenhang mit der Ausweisung beim MHB stehe. Beide Entscheidungen seien unabhängig voneinander getroffen worden und dienten nur der Anpassung an den jeweils nachgewiesenen Bedarf. Eine Auswahlentscheidung liege nicht vor. Beim MHB handele es sich neben der Bettenreduzierung auch nur um eine Umwidmung. 26 Nur hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die Klage auch inhaltlich unbegründet sei. Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit seien geprüft worden; insoweit wiesen die Krankenhäuser aber keine juristisch relevanten Unterschiede auf, auch wenn das MHB als das wirtschaftlichere anzusehen sei. Auch das Argument der Trägervielfalt spreche für das MHB. 27 Die Beigeladene beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da das MHB nicht als konkur-rierender Erstbewerber im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richts anzusehen sei, da vorliegend nur vorhandene Planbetten umgewidmet worden seien. Im Übrigen sei der Bescheid rechtmäßig, da keine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen wäre und deshalb die Einwendungen der Klägerin ins Leere gingen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der der Verfahren 7 K 5410/09 und 7 K 3293/11 sowie die zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N1. Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. 33 Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Klägerin verlangt die (teilweise) Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheides vom 19. November 2009. Diese Klage ist gemäß $ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, durch diesen Verwaltungsakt möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da sie nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist. Die Klägerin beruft sich dabei auf § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG -. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Eine Anfechtungsklage gegen einen an ein konkurrierendes Krankenhaus gerichteten Bescheid mit der Behauptung, ihm liege eine Auswahlentscheidung zugrunde, die zum Nachteil der Klägerin fehlerhaft sei, kommt zwar durchaus in Betracht; doch setzt dies voraus, dass überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen wurde. Dies setzt in aller Regel voraus, dass die Klägerin für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich eine (teilweise) Planherausnahme des konkurrierenden Krankenhauses erreichen will. 34 So: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris; bestätigt durch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris 35 Da die Klägerin keinen entsprechenden Antrag auf (weitere) unfallchirur-gische Betten gestellt hat, kann sie gemäß der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. 36 Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, in eigenen Rechten trotz fehlenden Eigenantrages deshalb verletzt zu sein, weil wegen der zusätzlichen Unfallchirurgie am MHB ihr Bettenbestand zu Unrecht reduziert worden sei und dies als Auswahlentscheidung zu ihren Lasten gewertet werden müsste, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ausweislich des Planungsverfahrens ist hinsichtlich der Bettenreduzierungen gerade keine Auswahlentscheidung zu Gunsten des einen und zu Lasten eines anderen Krankenhauses getroffen worden. Vielmehr haben der Beklagte und ihm folgend die Bezirksregierung entschieden und dies dann in den Feststellungsbescheiden für die jeweiligen Krankenhäuser auch umgesetzt, die erforderliche Reduzierung der Planbetten ausschließlich durch rechnerische Anpassung an jedem Krankenhaus gesondert vorzunehmen. 37 Vgl. zu einer solchen rechnerischen Reduzierung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Januar 2008 - 13 A 1571/07 -, juris 38 Die Bettenreduzierung bei der Klägerin steht damit nicht im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Unfallchirurgie beim MHB, sondern ergibt sich allein aus ihrer eigenen geringeren Auslastung ihrer unfallchirurgischen Betten; der erforderliche Rechtsschutz ist insofern nur im Wege der (Teil-) Anfechtung des sie betreffenden Feststellungsbescheides möglich und ausreichend. 39 So: BVerwG, a.a.O. 40 Da bei den Bettenreduzierungen auch alle Krankenhäuser auf der Grundlage des Zahlenmaterials soweit ersichtlich gleich behandelt worden sind, kommt auch eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG - 41 vgl. zur Zulässigkeit einer darauf gestützten Konkurrenten-klage: OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 13 A 1572/07 -, juris - 42 nicht in Betracht. Soweit die Klägerin eine Klagebefugnis aus dem Beschluss des OVG NRW vom 17. Dezember 2009 (13 A 3109/08, juris) ableiten will, wonach eine Klagebefugnis auch bei einer Verringerung der bisherigen Planbetten in Betracht kommen kann, wird aus dem Zusammenhang, insbesondere aber wegen der Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich, dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn die Verringerung der Planbetten - anders als vorliegend - Ergebnis einer Auswahlentscheidung gewesen ist. 43 Letztlich ist vorliegend erheblich, dass die erstmalige Ausweisung von 35 Betten für eine Unfallchirurgie beim MHB lediglich durch Umwidmung einer entsprechenden Anzahl allgemeinchirurgischer Betten erfolgt ist, die nicht als erstmalige Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG anzusehen ist und deshalb auch nicht Anlass für eine zulässige Konkurrentenklage sein kann. 44 Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 13 A 1571/07 -, a.a.O. 45 Die nach alledem unzulässige Klage ist deshalb mit der Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 46 Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 47