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Beschluss

12b K 2777/11.PVB

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0131.12B.K2777.11PVB.00
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Leitsätze

Für die Beschäftigten aus dem Bereich der Agentur für Arbeit, die den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) zugewiesen sind, besteht kein doppeltes Wahlrecht. Ihnen steht ein Wahlrecht in der Agentur für Arbeit nicht zu.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beschäftigten aus dem Bereich der Agentur für Arbeit, die den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) zugewiesen sind, besteht kein doppeltes Wahlrecht. Ihnen steht ein Wahlrecht in der Agentur für Arbeit nicht zu. Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e: I. Die Antragsteller sind bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C. - beschäftigt und seit dem 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) C. und I. zugewiesen. In der Sitzung des (früheren) beteiligten Personalrats erklärte die Mehrheit der anwesenden Mitglieder am 4. März 2011 ihren Rücktritt. Anlässlich der Neuwahl des beteiligten Personalrats legte der Wahlvorstand unter dem 22. März 2011 ein Wählerverzeichnis vor, in dem neben den in der Agentur für Arbeit Beschäftigten (des Rechtskreises SGB III) auch die im Rechtskreis SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) C. und I. tätigen Beschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit aufgeführt waren. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1. unter dem 23. März 2011 Einspruch (gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses) ein, den der Wahlvorstand unter dem gleichen Datum ablehnend beschied. Den im einstweiligen Verfügungsverfahren 12b L 379/11.PVB verfolgten Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses lehnte die beschließende Fachkammer durch Beschluss vom 20. April 2011 mit der Begründung ab, der seinerzeitige Antragsteller (im vorliegenden Verfahren: Beteiligte zu 1.) sei nicht einspruchsberechtigt. Die Fachkammer führte gleichwohl darüber hinaus aus, dass die im Jobcenter C. und Jobcenter I. zugewiesenen Beschäftigten der Agentur für Arbeit C. nicht wahlberechtigt seien. Vor dem Hintergrund dieses Beschlusses setzte der Wahlvorstand mit Wahlausschreiben vom 28. April 2011 ein neues Wahlverfahren für die Wahl des Personalrats in der Agentur für Arbeit in C. in Gang und änderte entsprechend die Wählerliste. Auf dieser Grundlage wurde sodann die Personalratswahl durchgeführt. Das dem einstweiligen Verfügungsverfahren korrespondierende Hauptsacheverfahren 12b K 1461/11.PVB erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt. Mit dem vorliegenden Antrag fechten die Antragsteller die Wahl zum Personalrat der Agentur für Arbeit C. vom 20. Juni 2011 an. Sie sind der Auffassung, die Wahl sei ungültig, weil gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden sei. Zu den Wahlfehlern zähle auch die Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses. Dieses sei deshalb unrichtig, weil rund 320 Beschäftigte - verteilt auf das Jobcenter C. und das Jobcenter I. - nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden seien. Diese Beschäftigten seien wahlberechtigt. Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts sei, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Entscheidungen unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen. Dabei sei das Personalvertretungsrecht - bezogen auf alle Beschäftigten - auch Ausfluss des Sozialstaatsprinzips und betreffe den Grundsatz der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde durch die staatliche Gewalt. Als Ausfluss des Art. 33 Abs. 5 GG hätten sie einen Anspruch auf eine Personalvertretung, die von ihnen gewählt worden sei. Dem korrespondiere, dass der Beamte auch einen Anspruch auf die Unterstellung unter einen Dienstherrn habe, was vorliegend ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit, nicht jedoch das Jobcenter sei. Im Übrigen verpflichte das Demokratieprinzip den Gesetzgeber dahingehend, dass die demokratischen Gremien, wie der Personalrat, auch durch diejenigen bestimmt würden, die sie verträten. Bei der Wahlanfechtung sei auch zu berücksichtigen, dass die unzutreffende Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten zu einer zu kleinen Personalvertretung geführt habe. Die Antragsteller beantragen, die Wahl zum Personalrat der Agentur für Arbeit C. vom 20. Juni 2011 für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, die in den Jobcentern tätigen Beschäftigten seien nicht in das Wählerverzeichnis aufzunehmen gewesen. Mit Beginn der gesetzlichen Zuweisung zum 1. Januar 2011 habe die tatsächliche Eingliederung dieser Beschäftigten in die bisherige Dienststelle (Agentur für Arbeit C. ) geendet. Dafür, dass es kein Doppelwahlrecht gebe, spreche auch § 112 LPVG NRW. Danach könnten Beschäftigte, denen Aufgaben nach SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen worden seien, bei den abgebenden Dienststellen wählen oder gewählt werden. Da es im hier einschlägigen Bundesrecht keine vergleichbare Regelung gebe, könne dies im Umkehrschluss nur heißen, dass Bedienstete der Agentur für Arbeit, die den Jobcentern zugewiesen seien, ihr Wahlrecht in der Agentur für Arbeit verlören. Der Beteiligte zu 2. trägt vor, der Gesetzgeber habe Regelungslücken hinterlassen. Dabei sei ihm - dem Beteiligten zu 2. - bewusst, dass diese Lücken nicht "aus dem Ärmel heraus" juristisch zu schließen seien. Die Bedeutung und Dimension von Mitbestimmung erfordere, dass dieses Recht nicht vorenthalten werden dürfe. Durch den Ausschluss der Beschäftigten der Jobcenter sei das Recht der Mitbestimmung nicht hinreichend gewährleistet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Verfahrensakten 12b L 379/11.PVB und 12b K 1461/11.PVB verwiesen. II. Der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller hat keinen Erfolg. Nach § 25 BPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Antragsteller gelten als wahlberechtigt im Sinne des Gesetzes. Zwar ist gerade durch die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis deren Wahlberechtigung und die der übrigen - der Agentur für C. entstammenden - Beschäftigten für die Wahl des beteiligten Personalrats wegen ihrer zugewiesenen Tätigkeit in den gemeinsamen Einrichtungen C. und I. negiert worden; da sie aber die kollektive Berücksichtigung der in den gemeinsamen Einrichtungen C. und I. tätigen Beschäftigten der Agentur für Arbeit C. bei der Wahl des beteiligten Personalrats und damit die Aufnahme in das Wählerverzeichnis einfordern, sind sie als wahlberechtigt im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens anzusehen. Vgl. Fischer/Gores, Personalvertretungsrecht des Bundes und des Länder, § 25 Rn. 27. Ein Verstoß gegen das allein in Rede stehende Wahlverfahren liegt indes nicht vor. Zu den Vorschriften über das Wahlverfahren gehören alle Bestimmungen, die für die Bildung des Personalrats von Bedeutung sind, wozu auch die Vorschriften der Wahlordnung zählen. Richardi/Dörner/Werner, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl., § 25 Rdn. 15. In dem die Beschäftigten, die den gemeinsamen Einrichtungen C. und I. (Jobcentern) seit dem 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren gesetzlich zugewiesen sind, nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind und die dementsprechend bei der Wahl des beteiligten Personalrats vom 20. Juni 2011 nicht berücksichtigt worden sind, ist das Wahlverfahren eingehalten worden. Die Fachkammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 20. April 2011 im Verfahren 12b L 379/11.PVB unter anderem ausgeführt: "Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO stellt der Wahlvorstand ein nach Gruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. Die dem Jobcenter C. und dem Jobcenter I. zugewiesenen Beschäftigten der Agentur für Arbeit C. sind nicht wahlberechtigt. Die Zugehörigkeit zum Personalrat setzt die Eingliederung in die Dienststelle voraus, bei der der Personalrat gebildet ist (§§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BPersVG). Vgl. BVerwG, Beschluss. vom 15. Juli 2004 - 6 P 15/03 -, Juris Rdn. 32. Dementsprechend müssen die Mitglieder des Personalrates Beschäftigte der Dienststelle sein, bei der der Personalrat gebildet ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unter einem Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift wird derjenige verstanden, der auf der Grundlage eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert ist und dort an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Dabei ist die Eingliederung geprägt durch das Weisungsrecht der Dienststelle, dem eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenübersteht. Da der Begriff des Beschäftigten in § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG mit der Eingliederung in eine bestimmte Dienststelle verknüpft ist, setzt auch das den Beschäftigten zustehende Recht zur Wahl des Personalrats die Zugehörigkeit zu eben dieser Dienststelle voraus, bei der das Wahlrecht besteht und ausgeübt wird (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 BPersVG). Da die Wahlberechtigung zum Personalrat notwendig mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle verbunden ist, geht sie mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle verloren. Diese Schlussfolgerung wird nicht allein durch die Regelung der Wahlberechtigung in § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nahe gelegt, sondern entspricht darüber hinaus auch dem Grundgedanken der in § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG getroffenen ergänzenden Regelungen zur Beurlaubung und Abordnung: Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sind Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht wahlberechtigt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Die genannten Bestimmungen für Fälle der Abordnung gelten entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Diese Regelungen über den Verlust des aktiven Wahlrechts bei unbezahltem Urlaub sowie Abordnung und Zuweisung von längerer Dauer belegen, dass die Fortdauer der Eingliederung in die Dienststelle für die Erhaltung des Wahlrechtes unentbehrlich ist. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck des Bundespersonalvertretungsgesetzes, im Interesse einer wirksamen Vertretung der Belange der Beschäftigten den tatsächlichen Verhältnissen, der echten arbeitsmäßigen Eingliederung den Vorzug zu geben gegenüber der rein rechtlichen Dienststellenzugehörigkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai.2002 - 6 P 8/01 -, BVerwGE 116, 242, 244. In Anwendung dieser Grundsätze gilt folgendes: Die in § 44g Abs. 1 SGB II zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Jobcenter im Sinne von § 6d SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren gesetzlich geregelte Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, an die Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben, hat den Verlust des Wahlrechts und der Wählbarkeit zum Personalrat der Agentur für Arbeit C. zur Folge. Auch wenn durch die gesetzliche Zuweisung die Rechtsstellung als Beamte oder Arbeitnehmer unberührt geblieben ist und ein Dienstherrn- bzw. Arbeitgeberwechsel nicht stattgefunden hat (§ 44g Abs. 3 Satz 1 SGB II), sind - soweit die Zuweisung nicht vorzeitig gemäß § 44g Abs. 5 SGB II beendet wird - die Zugewiesenen längstens für die Dauer von fünf Jahren aus ihrer bisherigen Dienststelle (Agentur für Arbeit C. ) ausgeschieden. Dass sie als Beschäftigte dort nicht mehr eingegliedert sind, folgt zum einen daraus, dass sie seit dem 1. Januar 2011 öffentliche Aufgaben beim Jobcenter C. und Jobcenter I. wahrzunehmen haben und dabei gemäß § 44d Abs. 4 SGB II den Weisungen der Geschäftsführer ihrer jetzigen Beschäftigungsdienst-stellen unterliegen, die die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger der gemeinsamen Einrichtung und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion im Sinne eines Behördenleiters mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse ausüben. Zum anderen besitzen die Beamten und Arbeitnehmer dort gemäß § 44h Abs. 2 SGB II für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu den beim Jobcenter C. und Jobcenter I. nach § 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bildenden Personalvertretungen. Da nach § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II die Regelungen des Bundespersonalvertretungs- gesetzes bei der Bildung einer Personalvertretung in den gemeinsamen Einrichtungen entsprechend gelten, ist auch § 13 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwenden, wonach Beschäftigte, die einer Dienststelle zugewiesen sind, in ihr wahlberechtigt werden, sobald die Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat; gleichzeitig verlieren sie das Wahlrecht in der alten Dienststelle. Bei entsprechender Anwendung dieser Regelung auf die dem Jobcenter C. und dem Jobcenter I. zugewiesenen Beamten und Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit C. , denen dort bereits vom ersten Tag der gesetzlichen Zuweisung an das aktive und passive Wahlrecht zusteht, kann dies nur bedeuten, dass sie bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ihr aktives und passives Wahlrecht bei der Agentur für Arbeit C. verloren haben Etwas anderes folgt auch nicht aus § 44h Abs. 5 SGB II. Danach bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Damit sind lediglich die unberührt gebliebenen Befugnisse der Träger zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse angesprochen. Dem entspricht die Regelung des § 44d Abs. 4 SGB II, wonach der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse nicht befugt ist. Daraus folgt (lediglich), dass die Beschäftigten der Jobcenter in den grundlegenden Angelegenheiten ihres Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses nach wie vor von dem Personalrat ihrer ursprünglichen Dienststelle vertreten werden, auf dessen Zusammensetzung sie jedoch mangels Wahlberechtigung keinen Einfluss mehr haben. Einen aus § 44h Abs. 5 SGB II ableitbaren "Bestandsschutz" ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu erkennen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 17 MP 1/11 -. Ein Doppelwahlrecht - bei der Agentur für Arbeit C. einerseits und bei dem Jobcenter C. und dem Jobcenter I. andererseits - ist nach gegenwärtigen Rechtslage nicht vorgesehen. Es müsste ausdrücklich geregelt werden. Vogelgesang, Die Personalvertretungen in den neuen Jobcentern, PersV 2011, 126, 132." So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 16 B 271/11.PVB -; Hebeler, Die Interessenver-tretungen in den gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44b ff. SGB II, ZfPR 2012, 27, 29. Diese Einschätzung wird erhärtet durch § 112 des am 16. Juli 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2011. Nach dieser Regelung können abweichend von § 10 Abs. 2 Beschäftigte, denen gemäß § 44 b Abs. 1 und 2 SGB II Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind oder werden, bei den abgebenden Dienststellen wählen oder gewählt werden. Es handelt sich um eine Regelung zum (aktiven und passiven) Wahlrecht von Beschäftigten, die gemäß § 44 b Abs. 1 und 2 SGB II Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind oder werden. Sie sieht vor, dass der beschriebene Kreis von Beschäftigten (auch) bei den abgebenden Dienststellen wählen oder gewählt werden kann. Damit besteht für diese Beschäftigten nunmehr ein doppeltes Wahlrecht. Für die Beschäftigten aus dem Bereich der Agentur für Arbeit, denen Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind, kommt das Bundespersonalvertretungsgesetz zur Anwendung, in dem eine mit der vorliegenden Vorschrift vergleichbare Bestimmung nicht enthalten ist. Zutreffend schließt der Beteiligte zu 1. aus § 112 LPVG NRW, dass im Wege des Umkehrschlusses Beschäftigten, die den Jobcentern zugewiesen sind, ein Wahlrecht in der Agentur für Arbeit nicht zusteht. Vgl. Klein/Lechtermann, Das Personalvertretungsrecht NRW - Novelle 2011 -, § 112 Rn. 2 ff. Eine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.