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Beschluss

12b K 2142/11.PVB

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0131.12B.K2142.11PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C. - übertrug den seit dem 1. Januar 2011 der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) S. zugewiesenen Beschäftigten K. , A. , I. , N. und T. , mit Wirkung vom 19. März 2011 sowie den Beschäftigten T1. und M. mit Wirkung vom 26. März 2011 jeweils die Aufgabe "IT-Fachbetreuung ERP-Finanzen". Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben erhalten die Beschäftigten als weiteren Gehalts-bestandteil die Funktionsstufe 1 ihrer Tätigkeitsebene. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 16. März 2011 an den Beteiligten mit dem Hinweis, dass er trotz der erfolgten Zuweisung der (vorgenannten) Beschäftigten in die gemeinsame Ein-richtung (Jobcenter) mitbestimmend zu beteiligen sei. Denn Entscheidungen, die das Grundarbeitsverhältnis beträfen, verblieben weiterhin beim abgebenden Dienstherrn. Zum Grundarbeitsverhältnis gehöre neben anderen Tatbeständen auch die Ein-gruppierung. Er fordere den Beteiligten auf, die Vorgänge zur Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vorzulegen. 4 Hierauf erwiderte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C. - unter dem 28. März 2011, bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Agentur für Arbeit S. verblieben alle Befugnisse, die mit der Begründung oder der Beendigung der bestehenden Rechtsverhältnisse zusammenhingen. Alle anderen Befugnisse lägen bei dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin der gemeinsamen Einrichtung. Damit bestehe in diesen Fällen auch eine Zustimmungspflicht des noch zu wählenden Personalrats der gemeinsamen Einrichtung. Durch die Übertragung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe sei weder die Begründung noch die Beendigung eines Rechtsverhältnisses betroffen. 5 Der Antragsteller hat am 23. Mai 2011 den vorliegenden Antrag gestellt. 6 Er trägt vor, die Rechte der Personalvertretung der abgebenden Dienstherrn und Arbeitgeber blieben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse beim Träger verblieben. Dies sei bei der Höhergruppierung der Fall. Da die Bundesagentur für die in der gemeinsamen Einrichtung tätigen Beschäftigten für deren dienstrechtliches Grundverhältnis zuständig bleibe, sei auch sein - des Antragstellers - Mitbestimmungsrecht betroffen. Denn bei der Höhergruppierung handele es sich arbeitsrechtlich um einen Änderungsvertrag, der dem Beschäftigten angeboten werde und den dieser konkludent annehme. Dies folge auch aus dem Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei der Höhergruppierung. Der Personalrat habe prüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag im Einklang stehe. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer solle verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt würden. Auf diese Weise diene die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle. Da die dem Jobcenter zu Tätigkeiten zugewiesenen Beschäftigten weiterhin Beschäftigte der Bundesagentur (als Stammdienststelle) blieben, sei diese Kontrollfunktion gerade ihm - dem Antragsteller - zuzuschreiben. 7 Der Antragsteller beantragt 8 festzustellen, dass die Gewährung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe für die Übertragung der Tätigkeit "einer/eines ERP-Fachbetreuerin/Fachbetreuers" an die Beschäftigten K. , A. , I. , N. , T. , T1. , M. dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt. 9 Der Beteiligte beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Der Beteiligte trägt vor, der Antragsteller sei für Maßnahmen der in Rede stehenden Art nicht zuständig. Die Zuerkennung und der Entzug von Funktionsstufen bei Mitarbeitern, die in einer gemeinsamen Einrichtung tätig seien, obliege dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Lediglich Änderungen im Grundverhältnis oblägen noch der Bundesagentur. Die Entscheidung über die Tätigkeitsübertragung "IT-Fachbetreuung ERP-Finanzen" treffe der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Die Tätigkeitsübertragung ziehe die Zahlung der Funktionsstufe nach sich. Anders als beim Wechsel der Tätigkeitsebene (Höhergruppierung) sei keine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich, so dass Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses i. S. des § 44 d Abs. 4 SGB II nicht berührt seien. Die vom Geschäftsführer des Jobcenters veranlasste Maßnahme führe automatisch zu der Gewährung einer Funktionsstufe. Überprüfungen und Entscheidungen seitens des Trägers entfielen. Die Beauftragung werde nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages. Dementsprechend sei auch kein Raum für einen Änderungsvertrag. Die Beauftragung könne auch jederzeit rückgängig gemacht werden, ohne dass das Kernarbeitsverhältnis betroffen wäre. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Personalakten verwiesen. 13 II. 14 Der Antrag hat keinen Erfolg. 15 Zwar handelt es sich bei der in Rede stehenden Gewährung der Funktionsstufe 1 der jeweiligen Tätigkeitsebene um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Sie ist als Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit zu qualifizieren. 16 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 6 P 17/08 -. 17 Wenn auch eine höher zu bewertende Tätigkeit im Regelfall mit einer Höhergruppierung einher geht, so liegt eine solche hier gleichwohl nicht vor. Denn mit der Gewährung der Funktionsstufe 1 der bestehenden Tätigkeitsebene ist keine Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe als derjenigen, in welche die Beschäftigten zuvor eingruppiert waren, verbunden. 18 Vgl. Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Auflage, § 75 Rn. 51. 19 Die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, die mithin außer Frage steht, unterliegt jedoch nicht dem Antragsteller (vgl. § 69 Abs. 1 BPersVG), vielmehr nach § 44 h Abs. 3 SGB II der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter). Letzterer stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlicher, personalwirtschaftlicher, sozialen oder die Rechtsordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Allerdings bleiben gemäß § 44 h Abs. 5 SGB II die Rechte und Pflichten der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Ein solcher Verbleib betrifft nicht die in Rede stehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Diese Entscheidung steht nicht der Bundesagentur für Arbeit, vielmehr dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zu. Denn nach § 44 d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer über die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und der kommunalen Träger und Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisse, aus. Eine solche Ausnahme zu Gunsten des Antragstellers stellt die Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit durch die Gewährung der Funktionsstufe 1 an die Beschäftigten nicht dar, da durch diese vergütungsrechtliche Maßnahme weder die Begründung noch die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse betroffen ist. 20 Vgl. auch Weiß, Die neue Zuständigkeit der Jobcenter für zugewiesene Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit: Hinweises zu aktuellen Problemen, PersV 2011, 444, 446. 21 Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Verfahren. 22