Beschluss
12b K 1823/11.PVB
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0131.12B.K1823.11PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C. - teilte der Beschäftigten N. M. unter dem 22. Dezember 2010 mit, dass alle Beschäftigten der Bundesagentur, die bis zum 31. Dezember 2010 Tätigkeiten in einer ARGE wahrgenommen hätten, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben weiterführe, zugewiesen würden. Sie - die Beschäftigte - erfülle die vom Gesetzgeber bestimmten Kriterien für die Zuweisung; ihr sei deshalb ab dem 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren ihre bisherige Tätigkeit in der gemeinsamen Einrichtung der Agentur für Arbeit H. und der Stadt H. , im Jobcenter H. , gesetzlich zugewiesen. Die Beschäftigte war zunächst als Fachassistentin in der Eingangszone in der gE (SGB II) im Jobcenter tätig. 4 Anlässlich der zum 1. März 2011 vorgesehenen Maßnahme, der Beschäftigten die Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin (U 25/Ü 25) im Bereich SGB II im Jobcenter H. zu übertragen, die eine Änderung der Funktionsstufe und der Entwicklungsstufe zur Folge sowie eine Höhergruppierung in die TE IV zur Folge hatte, bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung mit dem Hinweis, dass Mitbestimmungsrecht beziehe sich nur auf die im Rahmen der Höhergruppierung erfolgte Zuordnung zur höheren Tätigkeitsebene, Entwicklungsstufe und Funktionsstufe, nicht auf die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens. Der Antragsteller stimmte der vorgesehenen Maßnahme zu mit dem Hinweis, dass auch seine Mitbestimmung bei der Übertragung der Tätigkeit bestehe. 5 Der Antragsteller hat am 27. April 2011 den vorliegenden Antrag gestellt. 6 Er ist der Ansicht, dass nach § 44 d Abs. 4 SGB II die Befugnisse der Bundesagentur nur auf den Geschäftsführer delegiert seien. Dies habe zur Folge, dass er - der Antragsteller - als der zu beteiligende Personalrat anzusehen sei. Der Beteiligte werde im Auftrag der Bundesagentur tätig, was dazu führe, dass er die hier vorgenommene arbeitsrechtliche Änderung - Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, verbunden mit einer Höhergruppierung - vornehmen dürfe. Es handele sich dabei arbeitsrechtlich um einen Änderungsvertrag, den er dem Beschäftigten anbiete und den dieser konkludent annehme. Für seine - des Antragstellers - Beteiligung spreche auch der Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Dieser stehe im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg. Seine - des Antragstellers - Beteiligung sei geeignet, die Behandlung aller Arbeitnehmer der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten. Sie solle verhindern, dass einzelne Arbeitnehmer zu Unrecht bevorzugt und andere zu Unrecht benach-teiligt würden. Er habe gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie des Leistungsgrundsatzes zu achten. Im Übrigen sei die Höhergruppierung und die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nicht trennbar. Da die Höhergruppierung in diesem Fall davon abhänge, dass eine höherwertige Tätigkeit übertragen werde, handele es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht aufgespalten werden könne. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 festzustellen, dass die Übertragung der Tätigkeit Arbeitsvermittlerin (U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II im Jobcenter H. an Frau N. M. dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Ziff. 2 BPersVG in Form der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unterliegt. 9 Der Beteiligte beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Er ist der Auffassung, die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit falle in den Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers des Jobcenters, da dessen Maßnahme weder die Begründung noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Mitarbeiterin darstelle. Insoweit sei hier das Mitbestimmungsrecht des beim Jobcenter H. gebildeten Personalrats gegeben. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen. 13 II. 14 Der Antrag ist unbegründet. 15 Dem Antragsteller steht in Bezug auf die die Beschäftigte N. M. betreffende Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit einer "Arbeitsvermittlerin (U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II im Jobcenter H. " zum 1. März 2011 kein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu. Die Mitbestimmung, die als solche außer Frage steht, unterliegt nicht dem Antragsteller (vgl. § 69 Abs. 1 BPersVG), vielmehr nach § 44 h Abs. 3 SGB II der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter). Letzterer stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlicher, personalwirtschaftlicher, sozialen oder die Rechtsordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Allerdings bleiben gemäß § 44 h Abs. 5 SGB II die Rechte und Pflichten der abgebenden Dienstherrn und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Ein solcher Verbleib betrifft nicht die in Rede stehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Diese Entscheidung steht nicht der Bundesagentur für Arbeit, vielmehr dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zu. Denn nach § 44 d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer über die Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und der kommunalen Träger und Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Arbeitnehmerinnen bestehenden Rechtsverhältnisse, aus. Eine solche Ausnahme zu Gunsten des Antragstellers stellt die Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit "Arbeitsvermittlerin (U 25/Ü 25) im Bereich SGB II im Jobcenter H. " an die Beschäftigte N. M. nicht dar, da diese Organisations- und Vergütungs-/Beförderungs-maßnahme weder die Begründung noch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses betrifft. 16 Soweit der Antragsteller meint, er sei deshalb zu beteiligen, weil die Befugnisse der Bundesagentur nur auf den Beteiligten "übertragen" worden seien, lässt er unberücksichtigt, dass es sich bei den vorgenannten Befugnissen des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nicht um eine irgendwie geartete - rechtlich unbedeutsame - Vertretung der Bundesagentur handelt, sondern eine gesetzliche Übertragung von Arbeitgeberbefugnissen vorliegt, denen in Bezug auf die jeweiligen Maßnahmen ein personalvertretungsrechtliches Pedant korrespondiert (vgl. § 44 h Abs. 3 SGB II). Auch das Argument des Antragstellers, Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit seien personalvertretungsrechtlich nicht trennbar, verfängt nicht. Die Fachkammer lässt offen, ob die vom Antragsteller und Beteiligten vertretene Rechtsauffassung zum Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Höhergruppierung der Beschäftigten N. M. überhaupt zutreffend ist. 17 Vgl. hierzu kritisch: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. September 2011 - 71 K 9.11.PVB -, juris, Rn. 11; Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz, § 44 d SGB II, Rn. 7. 18 Jedenfalls tritt mangels einer rechtlichen Grundlage keine Bindung in dem Sinne ein, dass dem hinsichtlich der Höhergruppierung involvierten Personalrat der Bundesagentur für Arbeit - hier dem Antragsteller - zwingend auch das Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit der Beschäftigten N. M. zusteht. Beide Maßnahmen unterliegen vielmehr einer eigenen selbständigen personalvertretungsrechtlichen Prüfung und Bewertung durch die Fachkammer in Bezug auf die für das Mitbestimmungsrecht zuständige Personalvertretung. 19 Vgl. Abetz, in: Hohm, SGB II, § 44 d Rn. 150, wonach die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten keinen Bezug zur Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses hätten und damit in die Zuständigkeit des Geschäftsführers fielen; vgl. im Übrigen zum Verhältnis von Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an einen Arbeitnehmer und der (tarifautomatischen) Höher-gruppierung: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 6 P 12.07 -, juris, Rn. 13. 20 Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Verfahren.