Urteil
7a K 5481/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0125.7A.K5481.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 1957 geborene Klägerin zu 2. und der 1952 geborene Kläger zu 1., serbische Staatsangehörige, zugehörig der Volksgruppe der Roma, meldeten sich im Oktober 2010 und beantragten Asyl, nachdem sie nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von 1992 bis 2004 in ihre Heimat zurückgekehrt waren. Sie hätten in Belgrad gewohnt, wo sie als Roma häufig belästigt worden seien. Sie - die Klägerin zu 2. - leide unter Epilepsie und anderen gesundheitlichen Störungen. Sie sei zwar in Serbien medikamentös behandelt worden; die Medikamente hätten aber nicht geholfen. Hierzu legte die Klägerin zu 2. eine Bescheinigung der Ärztin Dr. medic (Ro) C. vom 28. Oktober 2010 vor, ausweislich derer sie u.a. an Epilepsie, Depressionen, chron. Magenulcus, Migräne, Hypertonie, rezidivierenden Nierensteinen, ausgeprägten Kreislaufstörungen mit Synkope, einer posttraumatischen Belastungsreaktion und Asthma bronchiale leide. Die Patientin sei pflegebedürftig und auf die ständige Hilfe ihrer Tochter E. angewiesen. Eine engmaschige Therapie sei lebensnotwendig, ebenso die Unterbringung bei der Tochter. 3 Mit Bescheid vom 22. November 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. 4 Die Kläger haben am 3. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung berufen sie sich auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt, namentlich die Erkrankung der Klägerin zu 2. Der gerichtlichen Aufforderung, die behandelnde Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden, um der Kammer die Möglichkeit zu geben, über Art, Dauer und Umfang der ärztlichen Behandlung nähere Auskünfte zu erlangen, ist die Klägerin zu 2. nicht nachgekommen. 5 Die Kläger beantragen, 6 ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 8 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen 11 und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt F. geführten Ausländerpersonalakten Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 4). 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 15 Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. 16 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die sie sich zu eigen macht (dort S. 3 - 6). 17 Die Kläger haben davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 18 Vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 19 Dafür sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. 20 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. 21 Vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. 22 Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 22. November 2010 (S. 6 - 8), die sie sich zu eigen macht. 23 Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erkennbar. Das gilt namentlich in bezug auf die gesundheitlichen Störungen, die die Klägerin zu 2. geltend macht. Die Kammer folgt im Ergebnis zunächst der Feststellung des Bundesamtes, dass sämtliche Krankheiten der Klägerin zu 2. in Serbien behandelbar sind (S. 11 - 13 des Bescheides). Die Klägerin ist tatsächlich auch in Serbien medikamentös versorgt worden. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, ihrer pauschalen Behauptung, die Medikamente hätten nicht geholfen, weiter nachzugehen. Die Klägerin hat weder Angaben zu einzelnen Medikamenten gemacht, noch zu etwaigen Bemühungen, in Serbien auf ein anderes Medikament umgestellt zu werden. Die ärztlichen Unterlagen aus ihrer Heimat hatte sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt "im Heim" vergessen; bis heute hat sie solche nicht vorgelegt. 24 Unabhängig davon hat die Klägerin zu 2. jede weitere Aufklärung bei der Ärztin, die sie jedenfalls einmal im Bundesgebiet behandelt hat, verhindert, weil sie die angeforderte Schweigepflichtentbindungserklärung nicht abgegeben hat. Da die Bescheinigung der Ärztin vom 28. Oktober 2010 nicht erkennen lässt, auf welchen Behandlungs- und Diagenosezeitraum sie sich erstreckt - die Kläger haben sich erst am 12. Oktober im Bundesgebiet gemeldet -, bestehen für die Kammer erhebliche Zweifel daran, auf welchen medizinischen Erkenntnissen der Ärztin die umfangreiche Diagnosestellung beruht. Die Feststellung im Attest, die Klägerin zu 2. sei auf ständige Anwesenheit ihrer Tochter E. angewiesen, trifft nachweislich nicht zu, da diese in P. lebt, die Kläger aber in F. wohnhaft sind. Auch für die Aussage im Attest, eine engmaschige Therapie sei lebensnotwendig, finden sich keine Anhaltspunkte, da die Klägerin zu 2. im laufenden Klageverfahren keinerlei kontinuierliche Behandlung nachgewiesen, sondern einzig das Attest vom 28. Oktober 2010 erneut vorgelegt hat. Die Kammer vermag somit auch unter Anerkennung gesundheitlicher Störungen der Klägerin zu 2. keine erhebliche Verschlimmerung im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien zu erkennen. 25 Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 27