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Beschluss

7 L 2/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0120.7L2.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 283/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2011 wiederherzustellen, 4 hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 283/11 gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2011 insoweit wiederherzustellen, als der Antragsteller mit einem höheren Einteilungsfaktor als 0,25 zum ärztlichen Notfalldienst herangezogen wird, 5 ist gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. 6 Hinsichtlich des Hauptantrages fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Zum einen ist der angefochtene Heranziehungsbescheid zum ärztlichen Notfalldienst 2012 bei summarischer Prüfung rechtmäßig, soweit die grundsätzliche Pflicht des Antragstellers, Notfalldienste zu leisten, betroffen ist. Zum anderen bestehen hinsichtlich des Umfangs seiner Heranziehung zu Notfalldiensten im Kalenderjahr 2012 unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegende öffentliche Vollzugsinteressen, hinter denen seine privaten Interessen zurückstehen müssen. 7 Die grundsätzliche Pflicht des Antragstellers, als privatärztlich tätiger Arzt am Notfalldienst teilzunehmen, hat die Kammer im Beschluss vom 15. März 2011 - 7 L 57/11 - für das Kalenderjahr 2011 im Einzelnen aufgezeigt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen wird. Die von der Kammer vertretende Rechtsauffassung ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 14. Juli 2011 im Beschwerdeverfahren 13 B 395/11 bestätigt worden. Daran hält die Kammer jedenfalls im Eilverfahren fest. 8 Soweit der Umfang der Heranziehung des Antragstellers zu Notfalldiensten im Jahr 2012 infrage steht, sieht die Kammer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen an, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Differenzierung bei der Heranziehung niedergelassener Ärzte gebietet, als auch ggfs. hinsichtlich des Einteilungsfaktors, den die Antragsgegnerin für 2012 mit 0,75 zugrundegelegt hat. 9 Die privaten Interessen des Antragstellers, von der Heranziehung zu Notfalldiensten vorläufig - bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 283/11 - verschont zu bleiben, überwiegen aber die öffentlichen Interessen an einem funktionierenden, lückenlosen ärztlichen Notfalldienstsystem nicht, sondern haben hinter diesen zurückzustehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im ersten Halbjahr lediglich einen Notfalldienst am 5. Februar 2012 zu leisten hat, während drei weitere im September, Oktober und Dezember 2012 liegen. Da die Kammer in der Hauptsache eine mündliche Verhandlung jedenfalls im ersten Quartal 2012 angekündigt hat, ist die Belastung des Antragstellers mit dem Notfalldienst im Februar nicht unverhältnismäßig. 10 Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, weil sich - wie dargelegt - die Rechtmäßigkeit einer gestuften Heranziehung niedergelassener Ärzte, die in Teilzeit privatärztlich tätig sind, im summarischen Verfahren nicht feststellen lässt und keine überwiegenden Privatinteressen des Antragstellers zu erkennen sind, diesen Faktor im Eilverfahren mit max. 0,25 festzuschreiben. Die Verwaltungsarbeit, einen so festgelegten Faktor im Nachhinein im laufenden Jahr korrigieren zu müssen, falls sich im Hauptsacheverfahren dessen Rechtswidrigkeit erweist, und die dadurch verursachte Belastung für andere niedergelassene Ärzte, die von einer Änderung betroffen wären, erscheint erheblich, weshalb auch insoweit die Interessen des Antragstellers, vorläufig weitgehend von einer Heranziehung im Umfang des angefochtenen Bescheides befreit zu werden, zu Gunsten eines funktionierenden Notfalldienstplanes zurückstehen müssen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte vom Regelstreitwert aus, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Hälfte zugrundegelegt worden ist. 12