OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 33/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0117.7L33.12.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.540 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zunächst sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 117/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2011 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist; auf ihre Begründung kann deshalb Bezug genommen werden, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). 6 Der Amphetaminkonsum des Antragstellers ist forensisch gesichert durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 30. August 2011, demzufolge beim Antragsteller am 26. Juli 2011 Amphetamin (840 ng/ml) nachgewiesen worden ist. Angesichts der Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Amphetamin konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er diese oder andere Drogen gelegentlich oder gar regelmäßig konsumiert. Insbesondere kann dahinstehen, ob seine Kraftfahreignung zudem auf Grund des sich aus dem Gutachten ergebenden (Tage zurückliegenden) zusätzlichen Cannabiskonsums ausgeschlossen ist. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. 7 So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2008 - OVG 1 S186/07 -, juris. 8 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Auch die vom Antragsteller geschilderten, mit der Entziehungsverfügung verbundenen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil auch unter Beachtung der Grundrechte aus Art. 2 und 12 des Grundgesetzes gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 9 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 10 Hinsichtlich des Gebührenbescheides ist der gestellte Aussetzungsantrag nach Aktenlage schon mangels eines zuvor bei der Behörde gestellten Antrages gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig; im Übrigen sind aber auch gebührenspezifische Gründe für eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht zunächst mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris. Hinzu kommt (gerundet) gemäß ständiger Rechtsprechung ein Viertel des Gebührenbetrages. 12