Urteil
6a K 5001/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0117.6A.K5001.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seinen Angaben zufolge aserbaidschanischer Staats- und Volkszugehörigkeit, reiste seinen weiteren Angaben zufolge am 25. Mai 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. Mai 2010 einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 1. Juni 2010 in E. gab der Kläger an, bis zum Jahre 2005 im Flüchtlingslager J. gelebt zu haben. Ab Januar 2005 habe er Wehrdienst leisten müssen. Im Oktober 2005 sei er vom Militär geflohen, nachdem man ihm vorgeworfen habe, Waffen gestohlen zu haben. Da er gesucht worden sei, habe er nicht mehr ins Flüchtlingslager zurück gekonnt und sei in den Iran gegangen. Im März 2010 sei er zu seiner Tante nach J. gefahren und habe dort erfahren, dass er immer noch gesucht werde. Da er nicht in Aserbaidschan habe bleiben können aber auch nicht wieder in den Iran zu seiner Frau und den beiden Kindern zurück gekonnt habe, sei er geflohen. 4 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung liege nicht vor. Der Vortrag des Klägers sei unglaubhaft. 5 Am 4. November 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und schriftlich nicht weiter begründet. 6 Während des laufenden Klageverfahrens hat die zuständige Ausländerbehörde versucht Personalersatzpapiere für den Kläger zu beschaffen. In diesem Zusammenhang hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku mitgeteilt, dass eine Person mit den vom Kläger mitgeteilten Personalien in der nationalen Datenbank Aserbaidschans nicht enthalten sei und eine Person mit Namen des Klägers auch nicht im Flüchtlingscamp in J. gelebt habe. Auch die Personalien der vom Kläger erwähnten Ehefrau und seiner Eltern seien in der nationalen Datenbank Aserbaidschans nicht enthalten. 7 Zwischenzeitlich reisten auch die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder des Klägers ins Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag, über den bislang noch nicht entscheiden wurde. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Ausländerbehörde der Stadt Essen und der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihm bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind nach § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu diesem Gesetz unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz. Da der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist, muss er zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist sein. 18 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger Aserbaidschan, da er angegeben hat, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. 19 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 20 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, beide juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 21 Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von relevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zu Gute. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. 23 Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Der Asylsuchende ist gehalten, eine ihm widerfahrende politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derartig schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung der Tatsachenvortrag des Asyl bzw. Flüchtlingsschutz Suchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit entscheidende Bedeutung zukommt. 24 Vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31,und vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180, sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79. 25 Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. 26 Ob die vom Kläger angegebenen Personalien zutreffend sind oder der Kläger bereits über seine Identität getäuscht hat, kann dahingestellt bleiben, denn das Gericht ist von der Wahrheit des von dem Kläger behaupteten Schicksals im Zusammenhang mit der von ihm geschilderten Flucht vom Militärdienst und aus Aserbaidschan nicht überzeugt. 27 Sein Vortrag ist weist insbesondere hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf und ist deshalb durchgreifend unglaubhaft. So hat der Kläger dem Bundesamt gegenüber angegeben, er habe sich nach seiner Flucht vom Militär verletzt in ein Dorf in der Nähe von Baku geschleppt. Dort habe man ihm wegen seines Armbruches aber nicht helfen können, deshalb habe man ihn in das Nachbardorf zum Tierarzt gebracht, der den Arm eingegibst habe. In der mündlichen Verhandlung hingegen hat der Kläger angegeben, sich nach seiner Flucht zu Fuß zu einem Bauernhof begeben zu haben. Sein Arm habe stark geblutet. Dort habe man ihm nicht helfen können. Deshalb habe man ihn zu einem anderen Bauernhof, der einem Mann namens T. gehört habe, gebracht. Dieser Bauernhof habe etwa 10 Kilometer entfernt seines Heimatdorfes gelegen. Er und der Besitzer des ersten Bauernhofes hätten mit Pferden zwei Tage für die Strecke benötigt. Er selbst habe T. zuvor nicht gekannt. Auch die Umstände im Zusammenhang mit dem Besuch des Klägers in seinem Heimatdorf im März des Jahres 2010 sind widersprüchlich. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger an, er habe in den Iran zu seiner Frau und den Kindern zurückgewollt, habe die Grenze wegen verstärkter Patrouillen aber nicht passieren können. An der Grenze habe er einen alten Bekannten getroffen, der ihm zur Flucht verholfen habe. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab der Kläger an, nachdem seine Tante ihn nicht bei sich haben wollte, da er noch immer gesucht werde, sei er zu einem ebenfalls in J. wohnenden Freund gegangen. Der habe ihm dann geholfen und die Ausreise für ihn organisiert. Diese, die Kernpunkte der fluchtauslösenden Geschehnisse betreffenden Widersprüche vermochte der Kläger auch auf mehrfache gerichtliche Nachfrage hin nicht auszuräumen, sondern hat lediglich behauptet, die Dolmetscherin beim Bundesamt habe ihn stets zur Eile gedrängt und seine Angaben verkürzt zusammengefasst. Die Behauptung überzeugt nicht. Damit lassen sich keine Widersprüche erklären und dem Kläger stand bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt mit zwei Stunden ausreichend Zeit zur Verfügung. 28 Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 18 Oktober 2010 Bezug, denen es vollumfänglich folgt, und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 30