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Gerichtsbescheid

6z K 3869/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0113.6Z.K3869.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 19. Februar 19** geborene Kläger erwarb im Juli 2011 die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,0. 3 Mit Zulassungsantrag vom 23. Juli 2011 bewarb er sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Eine Teilnahme in der Wartezeitquote und am Auswahlverfahren der Hochschulen schloss er in seinem Antrag aus und begehrte nur die Teilnahme an der Auswahl der Abiturbestenquote. 4 Der Kläger stellte einen Härtefallantrag und machte das Vorliegen der Fallgruppe D 1.2 (Behinderung durch Krankheit) geltend. Er fügte dem Zulassungsantrag eine ärztliche Bescheinigung des PD Dr. E. M. , Institut für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin des Universitätsklinikums N. vom 22. Juli 2011 bei, aus der hervorgeht, dass sich bei dem Kläger seit dem 3. Lebensjahr eine Tourette-Erkrankung manifestierte. Das Tourette-Syndrom sei erst in den letzten Jahren durch Medienberichte etwas bekannter geworden, sei jedoch bei den Ärzten noch wenig bekannt. Es bestünden in der Regel motorische Bewegungsstörungen in Form einer komplexen Tic-Symptomatik, teilweise kombiniert mit Zwangshandlungen und vokalen Tics. Die Erkrankung weise einen chronischen Verlauf auf; eine Heilungsmöglichkeit bestehe nicht. Eine Prognose könne individuell nicht vorausgesagt werden, auch gebe es keine wissenschaftlich ermittelten Kriterien, mit denen man den weiteren Krankheitsverlauf bestimmten könne. Aufgrund der dauerhaft bestehenden Erkrankung und des nicht vorhersehbaren Krankheitsverlaufs könne eine Wartezeit nicht sinnvoll überbrückt werden. Zudem legte der Kläger dem Antrag einen Ausführungsbescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten in L. vom 25. März 2002 bei, der den Grad der Behinderung (GdB) des Klägers aufgrund eines "Tourette-Syndroms mit begleitend bestehenden Verhaltensauffälligkeiten" auf 80 v.H. festlegte. 5 Durch Bescheid vom 12. August 2011 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, mit einer Durchschnittsnote von 3,0 und einer Wartezeit von null Halbjahren habe er die bestehenden Auswahlgrenzen (Durchschnittsnote 1,0; Wartezeit von 12 Semestern) nicht erreicht. Der Härtefallantrag sei nicht formgerecht bzw. habe der Kläger die vorgetragenen Härtegründe nicht nachgewiesen. 6 Der Kläger hat am 12. September 2011 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe die vorgetragenen Härtefallgründe nachgewiesen. Es liege seit dem 25. März 2002 eine Behinderung vor, die auch heute noch bestehe. Ein fachärztliches Gutachten bestätige die Notwendigkeit der sofortigen Studienaufnahme. Zurzeit erfolge eine neue Einstufung des GdB; vorläufig sei dieser durch Bescheid vom 29. September 2011 auf 30 v.H. festgesetzt worden. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12. August 2011 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zuzuweisen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium habe, da er einen Härtefall i.S.d. § 15 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO), der eine sofortige Zulassung zum Studium erfordern würde, nicht dargelegt habe. Das vorgelegten Gutachten des PD Dr. E. M. des Institutes für Anästhesiologie und Operative Medizin des Universitätsklinikums N. sei zu unbestimmt; es gehe lediglich auf die allgemeine Tourette-Symptomatik ein, gebe aber keine Aufschluss über den konkreten Krankheitsverlauf beim Kläger sowie bisherige Therapiemaßnahmen und -ergebnisse. Der Grad der Behinderung allein gebe keinen Anhalt über die Auswirkungen der Erkrankung auf die Studierfähigkeit des Klägers. Im Übrigen habe der Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der aktuelle GdB ergebe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Bewerbungsunterlagen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Regen und tatsächlichen Verhältnissen. 16 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. 17 In der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war zum Wintersemester 2011/2012 für Bewerber aus Nordrhein-Westfalen eine Durchschnittsnote von 1,0 erforderlich. Der Kläger erreichte mit einer Durchschnittsnote von 3,0 diese Voraussetzung nicht. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) erfüllt der Kläger, der bislang keine Wartezeit aufzuweisen hat, nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für eine Auswahl nach Wartezeit waren zum Wintersemester 2011/2012 mindestens 12 Halbjahre erforderlich. 18 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 20 Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Der Kläger hat sich zur Begründung seines Antrags inhaltlich auf die Fallgruppe D 1.2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.2 kommt in Betracht, wenn der Kläger durch eine Krankheit behindert ist und eine beruflichen Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. 21 Auf der Grundlage des vom Kläger im allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren vorgelegten "Fachärztlichen Gutachtens" des PD Dr. E. M. vom 22. Juli 2011 ist der geltend gemachte Härtefall nicht anzunehmen. Das Gutachten - welches sich neben einer allgemeinen Stellungnahme zum Tourette-Syndrom nur in den letzten beiden Sätzen überhaupt mit der individuellen Situation des Klägers auseinander setzt - ist nicht geeignet, die fehlende Überbrückungsmöglichkeit zu belegen. Es erfüllt bereits nicht die Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten. Ausweislich des Briefkopfes des Gutachtens und des sich darauf befindlichen Stempels handelt es ich bei der Stellungnahme um ein "Fachärztliches Gutachten" des Instituts für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin des Universitätsklinikums N. . Ein den aufgestellten Anforderungen genügendes Gutachten kann jedoch nur dann ein "fachärztliches" sein, wenn der Gutachter bzw. das Gutachten selbst aus dem Fachbereich stammt, dem die spezielle Erkrankung zugeordnet ist. Da es sich bei dem Tourette-Syndrom um eine neuro-psychiatrische Erkrankung handelt, bietet ein Gutachten aus dem Fachbereich Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin nicht die geforderte Erkenntnisgrundlage. Zudem verhält sich das Gutachten nicht zu der Frage, warum die Wartezeit nicht sinnvoll überbrückt werden kann. Es stellt dies lediglich fest, ohne darzulegen, welche Einschränkungen beim Kläger konkret vorliegen. Hieran vermag auch der vorgelegte Ausführungsbescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten der Stadt L. , in welchem der GdB des Klägers mit 80 v.H. festgestellt wurde, nichts zu ändern. Zum einen ist dieser bereits neun Jahre alt und gibt den aktuellen GdB des Klägers nicht (mehr) ausreichend wieder; zum anderen enthält er keinerlei Aussagen über die fehlende Überbrückungsmöglichkeit. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 23