Beschluss
5 K 4329/10
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Baugenehmigung für verkleidete Mobilfunkantennen kann in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, wenn durch vollständige Einhausung die optische Wahrnehmbarkeit als gewerbliche Anlage entfällt und Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
• Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist inzident bei einer Anfechtung der Baugenehmigung zu prüfen; sie ist rechtmäßig, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und nachbarliche Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
• Bedenken gegen die Standsicherheit einer Verkleidung und bloße gesundheitliche Vermutungen genügen nicht, um eine Befreiung oder Baugenehmigung zu verhindern, wenn aus den Akten keine konkreten Gefahren oder Überschreitungen nachbarschützender Normen ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit verkleideter Mobilfunkantennen in reinem Wohngebiet bei vollständiger Einhausung • Baugenehmigung für verkleidete Mobilfunkantennen kann in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, wenn durch vollständige Einhausung die optische Wahrnehmbarkeit als gewerbliche Anlage entfällt und Grundzüge der Planung nicht berührt werden. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist inzident bei einer Anfechtung der Baugenehmigung zu prüfen; sie ist rechtmäßig, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und nachbarliche Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. • Bedenken gegen die Standsicherheit einer Verkleidung und bloße gesundheitliche Vermutungen genügen nicht, um eine Befreiung oder Baugenehmigung zu verhindern, wenn aus den Akten keine konkreten Gefahren oder Überschreitungen nachbarschützender Normen ersichtlich sind. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem reinen Wohngebiet und richtet seine Klage gegen eine Baugenehmigung für eine verkleidete Mobilfunkbasisstation auf dem Nachbarhaus. Auf dem Nachbargebäude bestanden bereits ältere Mobilfunkanlagen; frühere Befreiungsbescheide wurden vom OVG NRW teilweise aufgehoben. Die Beigeladene beantragte 2010 die Genehmigung einer GFK-Einhausung für Antennen und Technikschränke auf dem Aufzugsmaschinenraum, wodurch die Anlagen äußerlich nicht mehr als Mobilfunkanlage erkennbar sein sollten. Die Behörde erteilte am 21. Juli 2010 die Baugenehmigung nebst Befreiung vom Bebauungsplan (reines Wohngebiet). Der Kläger rügte, die Verkleidung beseitige nicht die gewerbliche Überformung, gesundheitliche Gefährdungen bestünden und die Einhausung verstoße gegen Standsicherheitsanforderungen und die im B-Plan festgelegte Geschossigkeit. • Zulässigkeit der Klage: Die Anfechtungsklage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 VwGO). • Inzidente Prüfung der Befreiung: Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB ist zu prüfen und hält einer rechtlichen Überprüfung stand. • Grundzüge der Planung: Entscheidend ist das optische Erscheinungsbild; eine Verfremdung des Gebietscharakters liegt nicht vor, wenn durch vollständige Einhausung und farbliche Anpassung die Anlage nicht mehr als gewerbliche Anlage erkennbar ist. Damit werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. • Städtebauliche Vertretbarkeit: Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, weil das Leitbild der geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt und die Einhausung das Erscheinungsbild einer nachhaltigen gewerblichen Überformung vermeidet. • Nachbarliche Interessen und Rücksichtnahme: Unter Würdigung der Aktenlage ergeben sich keine unzumutbaren Belästigungen oder qualifizierten Störungen; Strahlenbelastungen sind nach Lage der Akte nicht festgestellt. • Technische und bauordnungsrechtliche Bedenken: Einwendungen zur Standsicherheit der Verkleidung und zur Geschosszahl sind unbegründet; die Aufbauten stellen kein zusätzliches Vollgeschoss dar (§ 2 Abs.5 BauO NRW). • Rechtliche Folgerung: Da die Befreiung und die Baugenehmigung rechtmäßig sind, sind die Voraussetzungen für Aufhebung nicht erfüllt; frühere Entscheidungen, die andere Befreiungen aufgehoben haben, stehen dem vorliegenden, verkleideten Konzept nicht entgegen. Die Klage wird abgewiesen. Die erteilte Baugenehmigung vom 21. Juli 2010 und die hierzu ergangene Befreiung halten rechtlicher Prüfung stand, weil die vollständige Einhausung die Anlage optisch nicht mehr als gewerbliche Mobilfunkanlage erscheinen lässt und somit die Grundzüge des reinen Wohngebiets nicht berührt werden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen oder für technische Gefahren dargetan. Der Kläger wird daher nicht in seinen Rechten verletzt; die Kosten des Verfahrens trägt er.