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Urteil

6a K 4499/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0110.6A.K4499.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Tatbestand: 2 Der am 10. Mai 19** in H. geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger kurdischer bzw. jesidischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Er ist seit 2002 "traditionell" verheiratet mit Frau F. N. , der Klägerin des Verfahrens 6a K 4498/11.A. Ein gemeinsames Kind, der im Februar 2011 geborene Zura N. , ist Kläger des Verfahrens 6a K 3852/11.A. 3 Der Kläger reiste am 15. August 2010 mit Frau N. und deren Kindern auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 27. August 2010 stellte er einen Asylantrag. 4 Bei der am 1. September 2010 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Klägerin an: Er sei in H. aufgewachsen und habe dort bis 2008 gelebt. Er habe neun Jahre lang die Mittelschule besucht. Wehrdienst habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten müssen. Im Jahre 2002 habe er seine jetzige Frau (religiös) geheiratet. Er habe Kleidung verkauft, und zwar in H. und - durch Mitarbeiter - in Tiflis. Er habe fünf Angestellte gehabt. Am 10. August 2008 seien fünf russische Soldaten in ihr Haus in H. gekommen. Sie hätten sich in ihrem Keller umgezogen und von ihnen etwas zu essen bekommen. Dann seien sie weg gegangen. Nach Kriegsende (30. September 2008) hätten die Georgier die Wohnungen durchsucht und dabei im Keller ihres Hauses Waffen und Uniformen der Russen gefunden. Er sei dann verhaftet und auf eine Polizeiwache in H. abgeführt worden. Dort sei er nach Kontakten zu den Russen befragt und geschlagen worden. Er sei dann nach Tiflis gebracht und dort zehn Tage lang gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit den Russen zusammengearbeitet zu haben. Als er schließlich bei der Folter ohnmächtig geworden sei, sei er in ein Krankenhaus gebracht worden. Ein Posten habe vor seiner Tür Wache gestanden. Sechs oder sieben Tage später sei er wieder zu sich gekommen. Er sei insgesamt etwa zwölf oder dreizehn Tage in diesem Krankenhaus gewesen. Eine jesidische Krankenschwester habe sich dann bereit erklärt, ihm zu helfen. Er habe aus dem Fenster des im Erdgeschoss gelegenen Zimmers fliehen können. Dort habe der Ehemann der Krankenschwester mit seinem Auto gewartet und ihn zu seinen, des Klägers, Eltern gebracht. Es sei dann nach ihm gefahndet worden. Einer seiner Verkäufer habe ihn versteckt. Schließlich habe er seine Frau wiedergetroffen. Im August 2010 seien sie zunächst mit einem Überlandbus nach Istanbul gefahren und von dort aus nach Deutschland gebracht worden. 5 Mit Bescheid vom 22. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung liege nicht vor; die Angaben des Klägers seien unglaubhaft. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar. 6 Am 5. Oktober 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 23. November 2010 (6a L 1234/10.A) die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung angeordnet, die Voraussetzungen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet seien nicht erfüllt. 7 Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus: Er sei, wie von ihm beschrieben, gefoltert worden. Die Unstimmigkeiten in seinem Vortrag seien auf die Bedingungen der Anhörung und auf die erlittene Traumatisierung zurückzuführen. Er leide an psychischen Erkrankungen. Zudem bestehe eine Gefahr aufgrund seiner Beziehung zu der verheirateten Frau N. , deren Ehemann ebenfalls Jeside gewesen sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2010, Az. 5439385-430, zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 13 In der mündlichen Verhandlung am 30. August 2011 und am 10. Januar 2012 ist der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin ausgiebig befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens. 18 1. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihm bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist, muss er zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein. 20 2. 21 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - dies ist vorliegend Georgien -, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. 22 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 23 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, Juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 24 Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. 26 Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder mit Blick auf die von ihm geschilderten Vorgänge im Jahre 2008 - dazu nachfolgend a) -, noch mit Blick auf seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Jesiden - dazu nachfolgend b) - zu. 27 a) 28 Ob die von dem Kläger geschilderten Geschehnisse im Anschluss an den russisch-georgischen Krieg im Jahre 2008, also seine Inhaftierung und Folterung durch georgischen Sicherheitskräfte, überhaupt an eines der genannten Merkmale anknüpften und damit die beachtliche Gefahr politischer Verfolgung ergäben, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der diesbezügliche Vortrag ist schon nicht glaubhaft. 29 Dies ergibt sich aus den gravierenden und nicht aufzulösenden Widersprüchen zwischen den Ausführungen des Klägers bei der Anhörung durch das Bundesamt und denjenigen bei der Anhörung durch das Gericht. So hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, er sei zunächst auf einer Polizeiwache in H. verhört und sodann nach Tiflis gebracht und dort zehn Tage lang weiter verhört und gefoltert worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber angegeben, er sei insgesamt nur einen Tag im Gewahrsam der Polizei gewesen, und zwar nur an einem einzigen Ort. Des Weiteren hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, er habe nach dem Erwachen aus dem Koma noch mehrere Tage im Krankenhaus verbracht. Vor Gericht hat er demgegenüber erklärt, er sei noch am Tage seines Erwachens geflohen. Auch hat der Kläger beim Bundesamt angeben, er sei nach seiner Flucht aus dem Krankenhaus zu seinen Eltern gefahren worden. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber erklärt, der Ehemann der in die Flucht involvierten Krankenschwester habe ihn mit in seine Wohnung genommen, wo er, der Kläger, zunächst für Monate geblieben sei. 30 Die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung waren überdies auch in sich nicht schlüssig. Dies gilt etwa hinsichtlich der Lage der Polizeiwache. Der Kläger hat dazu - wie auch gegenüber dem Bundesamt - erklärt, die Wache habe sich in H. befunden. Dazu passt allerdings seine Angabe nicht, er sei zu dieser Wache mittels einer etwa einstündigen Autofahrt gebracht worden. Auch wenn man Kriegsschäden in H. Ende September/Anfang Oktober 2008 unterstellt, lässt sich kaum vorstellen, dass eine Fahrt innerhalb einer Stadt mit weniger als 50000 Einwohnern eine derart lange Zeit in Anspruch nimmt, zumal der Kläger angegeben hat, sein Haus und damit der Beginn der Fahrt, liege etwa mittig in H. . Noch weniger nachvollziehbar ist die Schilderung der Flucht des Klägers aus dem Krankenhaus. Der Kläger hat - wie auch gegenüber dem Bundesamt - angegeben, vor der Tür seines Krankenzimmers habe ständig ein Polizeiposten Wache gestanden. Zugleich hat der Kläger beschrieben, wie er aus dem offenbar unverschlossenen Fenster des im Erdgeschoss gelegenen Zimmers letztlich problemlos habe fliehen können. Dass eine Sicherheitsbehörde den Aufwand einer persönlichen Bewachung treibt, obwohl das Krankenzimmer auf dem von dem Kläger beschriebenen Weg ohne Weiteres verlassen werden kann, widerspricht jeder Lebenserfahrung und ist nach Auffassung des Gerichts schlechterdings nicht erklärbar. 31 Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers hält das Gericht die (beispielhaft) geschilderten Widersprüche und Brüche nicht für das Ergebnis einer mit psychischen Erkrankungen des Klägers zusammenhängenden Denkstörung. Denn der Kläger hat auf die Fragen des Gerichts durchaus spontan geantwortet und konnte dem Gesprächsverlauf offenbar folgen. So hat er seine Erklärungen auf die kritischen Nachfragen des Gerichts hin zum Teil logisch zu untermauern versucht, beispielsweise mit dem Hinweis, er habe das Krankenzimmer doch nicht verlassen können, weil dann sein Erwachen bemerkt und er auf die Polizeiwache zurück gebracht worden wäre. Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen hat das Gericht nicht feststellen können. Der Kläger hat die Geschehnisse allerdings ziemlich detailarm und zielgerichtet beschrieben; Einzelheiten nannte er im Wesentlichen nur auf konkrete Nachfrage des Gerichts. Von einer lebendigen, nachvollziehbaren Schilderung waren die Ausführungen des Klägers weit entfernt. 32 b) 33 Auch die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft der Jesiden begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung. 34 Anhaltspunkte für eine Vorverfolgung oder eine im Falle der Rückkehr drohende (Einzel-) Verfolgung gerade des Klägers wegen seines Jesidentums sind weder von dem Kläger benannt worden noch sonst ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung behauptete Bedrohung wegen seiner gegen jesidische Moralvorstellungen verstoßenden Beziehung zu der verheirateten Frau N. könnte allenfalls ein Abschiebungshindernis (dazu unten unter Ziffer 3.), nicht aber die Gefahr politischer Verfolgung begründen, weil die vermeintliche Gefahr dem georgischen Staat nicht zuzurechnen wäre. 35 In Betracht käme hinsichtlich des Jesidentums des Klägers somit allenfalls eine sog. "Gruppenverfolgung". Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine für den Abschiebungsschutz relevante Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener Verfolgung des Schutzsuchenden kann sich allerdings auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt. In beiden Fällen setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung, wenn nicht Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Für deren Feststellung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Güter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Verfolgung muss die Betroffenen dabei gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Dies ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ein Schutzanspruch wegen Gruppenverfolgung besteht schließlich nur dann, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt, wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. 36 Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, Juris. 37 Die Kammer ist im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der Rechtsprechung der Auffassung, dass Jesiden in Georgien keiner Gruppenverfolgung nach den dargestellten Maßstäben unterworfen sind. 38 Ausführlich dazu die Urteile der Kammer vom 8. Juli 2011 - 6a K 2281/10.A - und vom 30. August 2011 - 6a K 2822/10.A -, abrufbar bei juris und unter www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. 39 3. 40 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. 41 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris. 42 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien gefoltert bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworden werden könnte (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder dass ihm die Todesstrafe drohen könnte (§ 60 Abs. 3 AufenthG), ist angesichts der oben dargelegten Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht anzunehmen. Für den Kläger besteht in Georgien auch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in Ansehung der nach wie vor bestehenden Spannungen im Zusammenhang mit der Frage der Regionen Südossetien und Abchasien ist eine solche Gefahr nicht festzustellen. 43 In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr vermag das Gericht nicht zu erkennen. 44 Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er unterliege wegen seiner - in der jesidischen Gemeinschaft problematischen - Beziehung zu der verheirateten Frau N. einer ernsthaften Bedrohung, müsse also mit erheblichen gewaltsamen Übergriffen seitens der Familie des (derzeit inhaftierten) Ehemannes von Frau N. rechnen, hält das Gericht ebenfalls für nicht glaubhaft. Gegen eine entsprechende konkrete Gefahr spricht bereits, dass der Kläger von einer solchen Bedrohung gegenüber dem Bundesamt in keiner Weise gesprochen hat. Er hat die abschließende Frage des Entscheiders, ob sonstige Gründe gegen eine Rückkehr nach Georgien sprächen, vielmehr ausdrücklich verneint. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger das Problem der Bedrohung durch die Familie des Ehemannes von Frau N. erst auf eine recht suggestiv gestellte Frage seiner Prozessbevollmächtigten hin erwähnt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Frau N. bereits seit dem Jahr 2002 liiert ist. Zwar mag der Ehemann von Frau N. während der gesamten Zeit seine Haftstrafe abgesessen haben. Wenn die Gefahr jedoch - wie von dem Kläger nunmehr angegeben - von der Familie des Mannes ausgeht, ist nicht erklärlich, warum sie sich in der langen Zeit zwischen 2002 und 2010 niemals realisiert hat und dennoch akut sein soll. 45 Auch ein Abschiebungsverbot wegen etwaiger Erkrankungen des Klägers lässt sich nicht feststellen. Die Gefahr, dass sich eine bereits bestehende Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann allerdings grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 46 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33, sowie Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u. a. -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -. 47 Eine nach diesen Maßstäben relevante Erkrankung hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Allerdings hat er mit Schriftsatz vom 15. März 2011 (kommentarlos) ein "Fachärztliches Attest" vom 21. Februar 2011 vorgelegt. In diesem Attest wird ausgeführt, der Kläger leide unter "Niedergestimmtheit, akut auftretenden Angst- und Unruhezuständen, Schlafstörungen und erheblichen affektiven Schwankungen"; eine "regelmäßige Gesprächstherapie und medikamentöse Versorgung" sei notwendig. Abgesehen davon, dass diese Einschätzung im Attest pauschal und ohne nähere Erläuterung abgegeben wird und der Arzt auf einen Hintergrund ("ethnisch-politische Konflikte") abhebt, den der Kläger dem Gericht gegenüber so gar nicht vorgetragen hat, gibt das Attest keinerlei Aufschluss darüber, inwieweit sich die attestierten gesundheitlichen Beschwerden im Falle einer Rückkehr nach Georgien zeitnah und wesentlich verschlimmern könnten. Auch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führen insoweit nicht weiter. Seine Erklärung, er habe die Termine bei Dr. Q. nicht einhalten können, deuten nicht darauf hin, dass es sich um eine unverzichtbare Behandlung handelt, deren Ausbleiben alsbald gravierende Folgen haben könnte. Das Gericht sieht angesichts dieser Substantiierungsmängel keine Veranlassung, den Gesundheitszustand des Klägers näher aufzuklären. 48 Auch die allgemeine Versorgungslage begründet vorliegend kein Abschiebungshindernis bezüglich Georgiens. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Betroffenen anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr, wie die Bevölkerung des Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag dies dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies ist der Fall, wenn er in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 49 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. 50 Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem oben dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist, dass eine Grundversorgung der Bevölkerung einschließlich der in großer Zahl vorhandenen Binnenflüchtlinge mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass der Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Der Kläger ist 29 Jahre alt und jedenfalls körperlich gesund. Er beherrscht die georgische Sprache und hat in Georgien die Schule besucht. Er wird sich somit in Georgien zurechtfinden können. Angesichts der in seiner langjährigen Tätigkeit als Händler geknüpften Verbindungen und seiner in Georgien lebenden Verwandten (vor allem der Eltern) wird er auch nicht völlig ohne Unterstützung dastehen. 51 Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 22. September 2010 Bezug und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer eigenen Darstellung der sonstigen Entscheidungsgründe ab. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 53