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Beschluss

16 L 1319/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht; das Gericht kann die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist formell rechtswidrig, wenn in der Androhung keine bestimmte, angemessene Frist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW gesetzt ist.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung von Ordnungsverfügung zu Schildkrötenhaltung; Zwangsgeldandrohung ohne Frist unwirksam • Antrag auf Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht; das Gericht kann die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist formell rechtswidrig, wenn in der Androhung keine bestimmte, angemessene Frist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW gesetzt ist. Der Antragsteller hält eine Florida-Schmuckschildkröte. Die Behörde erließ am 26.10.2011 eine Ordnungsverfügung, die unter Ziffer I Mindestanforderungen an ein Terrarium vorgibt und die sofortige Vollziehung anordnet; zugleich wurde für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht. Der Antragsteller rief das Gericht an; er beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung. Streitpunkte sind die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu Haltungsbedingungen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Wirksamkeit der Zwangsgeldandrohung. Die Behörde stützte sich materiell auf § 16a TierSchG und zog zur Konkretisierung das Gutachten "Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien" (1997) heran. Feststand, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses kein geeignetes Terrarium vorhielt. Die Behörde hatte den Amtstierarzt beteiligt und ging von konkreten Gesundheitsgefahren für das Tier aus. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht in der Sache zur Anordnung der Haltungsbedingungen ist PKH abzulehnen; hinsichtlich der rechtswidrigen Zwangsgeldandrohung liegt nur ein geringfügiger Erfolg vor, sodass der Antragsteller die Kosten zu tragen hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; § 155 Abs.1 Satz3 VwGO). • Sofortige Vollziehung (Ziffer I): Formelle Anforderungen nach § 80 Abs.3 Satz1 VwGO sind erfüllt; die Behörde hat die besondere Begründung erbracht und die Anordnung ist ausreichend bestimmt (§ 37 VwVfG NRW). • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Behörde durfte die Maßnahme nach § 16a Satz1 und 2 Nr.1 TierSchG treffen; konkrete Anforderungen an Terrarien ergeben sich aus fachlichem Schrifttum und dem genannten Gutachten (1997), das hier herangezogen werden darf; tatsächliche Defizite beim Antragsteller liegen vor, künftige Verstöße sind zu erwarten, die Maßnahme ist verhältnismäßig. • Interessenabwägung (§ 80 Abs.5 VwGO): Das öffentliche Interesse am Tierwohl und an Einhaltung der Mindestanforderungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an Aussetzung des Vollzugs; daher bleibt die Anordnung zur sofortigen Vollziehung gegen ihn bestehen. • Zwangsgeldandrohung (§ 63 VwVG NRW): Die Androhung ist offensichtlich rechtswidrig, weil sie keine bestimmte, angemessene Frist zur Erfüllung nennt; der Begriff "unverzüglich" ist für die Androhung eines Zwangsgeldes nicht ausreichend bestimmt und erfüllt nicht die Anforderungen des § 63 Abs.1 Satz2 VwVG NRW; mündliche Fristsetzungen oder außerhalb der erforderlichen Zustellung liegende Fristen heilen den Formmangel nicht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird insgesamt abgelehnt; die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 4995/11 wird jedoch insoweit wiederhergestellt, als sich der Antrag gegen die Zwangsgeldandrohung richtet. Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung und die materiell-rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines geeigneten Terrariums bleiben inhaltlich bestehen, weil die Ordnungsverfügung formell und materiell den Anforderungen genügt und ein öffentliches Interesse an sofortigem Vollzug überwiegt. Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 Euro ist dagegen rechtswidrig, weil keine bestimmte Frist gesetzt wurde; insoweit hat der Antragsteller Erfolg. Wegen des nur unerheblichen Obsiegens trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.