Beschluss
6z L 1223/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1214.6Z.L1223.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. 4 Die Antragstellerin erfüllt mit einer ( verbesserten ) Abiturdurchschnittsnote von 2,5 und einer (verbesserten) Wartezeit von zehn Semestern nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Niedersachsen bei einer Durchschnittsnote von 1,1. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. 5 Neben dem von der Antragsgegnerin bereits gewährten Nachteilsausgleich durch Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote um 0,1 und der Wartezeit um zwei Halbjahre, die im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen werden, hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 7 Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages inhaltlich auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2. kommt in Betracht, wenn die Antragstellerin durch eine Erkrankung behindert ist und eine berufliche Rehabilitation nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. 8 Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Erforderlich ist zumindest, dass sich aus den Gutachten ergibt, dass und warum die Antragstellerin in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, OVG NRW, Urteil vom 14. April 1983 - 16 A 1075/82 - n.v. und Beschluss vom 03. Mai 2010 - 13 B 469/10 -, juris. 10 Diesen Erfordernissen genügen die von der Antragstellerin bei der Stiftung für Hochschulzulassung vorgelegten Unterlagen nicht. Bis auf das Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie L. T. vom 25. April 2011 sind alle weiteren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2000 bis 2005 und geben damit keinen Aufschluss über die aktuelle gesundheitliche Situation der Antragstellerin. Durch die Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie L. T. vom 25. April 2011 wird zwar belegt, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) leidet. Nachvollziehbar ist auch die Einschätzung der Fachärztin, dass die Antragstellerin bei ihrer jetzigen Beschäftigung nicht ständig ausgelastet sei, was bei dem Krankheitsbild aber erforderlich sei. Dies allein genügt indes - wie oben aufgezeigt - nicht, um einen Härtefall im Sinne von § 15 VergabeVO zu begründen und die Antragstellerin zu Lasten eines anderen Studienbewerbers vorzuziehen. Insoweit wäre vielmehr 11 die Feststellung erforderlich, dass die Antragstellerin wegen ihrer Erkrankung in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr wird bewältigen können, was mit dem einzig verwertbaren ärztlichen Gutachten weder vorgetragen noch belegt wird. 12 Dass es sich - gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen - günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden kann, ist kein hinreichender Grund, die Antragstellerin anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. 13 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 16. Oktober 1998 - 4 L 3271/98 -, vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 13 B 877/06 -) und vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 -. 14 Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht im Sinne der von ihr angekreuzten Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden könne, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leide und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden könne, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich sei. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Antragstellerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich dem berücksichtigungsfähigen ärztlichen Gutachten nicht entnehmen. Das Gericht verkennt nicht, dass es für die erkrankte Antragstellerin schwieriger sein könnte, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen. Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 25. April 2011 geht lediglich hervor, dass die Antragstellerin Medizinisch-Technische- Assistentin sei und die weitere Tätigkeit in diesem Beruf ihrer Gesundheit nicht zuträglich sei. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, dass die Antragstellerin nicht wenigstens bis zur Zuweisung eines Studienplatzes in näherer Zukunft in der Wartezeitquote dieser Tätigkeit weiter nachgehen könnte oder zumindest eine andere, sie kurzzeitig herausfordernde Beschäftigung aufnehmen könnte. 15 Nach alledem war der Antrag abzulehnen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 18