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Urteil

7 K 2857/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1209.7K2857.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Nach Aktenlage sind die Kläger in Form einer GbR seit August 2008 u.a. mit dem Gewerbe "Einzelhandel für Hobby- Bastelbedarf" in D. gewerblich gemeldet. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 regte die AOK NordWest wegen rückständiger Beiträge von ca. 7.400 EUR ein Gewerbeuntersagungsverfahren an; dabei gab sie weiter an, dass die Eröffnung eines von ihr beantragten Insolvenzverfahrens vom Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 mangels Masse abgewiesen worden sei (Az.: 254 IN 87/10). 3 Die darauf hin von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen ergaben u.a., dass auch beim Finanzamt S. Lohn- und Umsatzsteuerrückstände seit 2007 von über 30.000 EUR bestanden. Bei weiteren telefonischen Nachfragen im Mai 2011 waren die Rückstände bei der AOK trotz einer Zahlung von 1.000 EUR auf ca. 8.200 EUR und beim Finanzamt auf ca. 37.000 EUR angestiegen. 4 Auf ein Anhörungsschreiben vom 10. Mai 2011 erfolgte keine Reaktion der Klägerin; das entsprechende Einschreiben für den Kläger wurde nicht abgeholt und ging an die Beklagte zurück. 5 Mit den hier angefochtenen beiden (fast wortgleichen) Ordnungsverfügungen vom 30. Juni 2011 untersagte die Beklagte den Klägern jeweils die angemeldete und jede andere gewerbliche selbstständige bzw. unselbstständig leitende Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO - und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen an. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens zum 15. Juli 2011 eingestellt werde, wurde ein Zwangsgeld von 1.000 EUR angedroht. Gründe dafür seien die Steuerrückstände beim Finanzamt von inzwischen über 51.000 EUR und bei der AOK von knapp 7.000 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügungen Blatt 35 ff. und Blatt 41 ff des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 6 Daraufhin haben die Kläger am 12. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt. 7 Zur Begründung beider Verfahren tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Steuer-schulden auf Schätzungen beruhten, die durch ihr Verschulden zustande gekommen seien. Allerdings hätten dafür schwierige private und gesundheitliche Gründe vorgelegen, die nunmehr einigermaßen überstanden seien. Bis Ende des Jahres könnten die Rückstände fast alle beglichen werden. 8 Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 17. August 2011 hat die Kammer den Antrag auf Regelung der Vollziehung abgelehnt, da die Rückstände auch nach Erlass der Ordnungsverfügungen weiter angestiegen seien und ein Sanierungskonzept nicht ersichtlich sei (7 L 732/11). 9 Die Kläger sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Schriftsätzlich beantragen sie sinngemäß, 10 die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 30. Juni 2011 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Ordnungsverfügungen; weiterhin seien auch über 10.000 EUR Gewerbesteuern offen. 14 Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; er lag im Dezember 2011 bei über 68.000 EUR. Bei der AOK waren wegen einer Verrechnung (nur) noch ca. 5.000 EUR Beiträge offen. 15 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 17. Oktober 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 732/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Insolvenzakte des Amtsgerichts Dortmund 254 IN 87/10 Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da diese zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden waren, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet, da die angefochtenen Ordnungsverfügungen rechtmäßig sind und die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 20 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 21 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv 1991, 110 - 22 Anfang Juli 2011 bei Zustellung der Ordnungsverfügungen erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung dieser Bescheide und kann daher von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Desweiteren wird zur Begründung auch auf den Beschluss des Gerichts vom 17. August 2011 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 732/11 Bezug genommen. Seitdem haben sich die Gesamtrückstände der Kläger noch erhöht, ohne dass diese darauf reagiert oder auch nur Stellung genommen hätten. Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich dafür ist, dass die Kläger die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben und die dann geschätzten Steuern sowie bei der AOK nicht unerhebliche Beiträge nicht gezahlt haben. Die mit der Klageschrift angekündigte Verbesserung bis Jahresende ist - aus welchen Gründen auch immer - ersichtlich nicht eingetreten. 23 Auf der Grundlage der Feststellungen des Insolvenzverfahrens, der Beklagten und des Gerichts sind die Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 24 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, Gewerbearchiv 1982, 294. 25 Dies gilt selbst dann, wenn der Gewerbetreibende dadurch auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte. 26 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91-, Gewerbearchiv 1991, 226 27 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen; wegen des einheitlichen Lebenssachverhaltes ist eine Gesamtschuldnerschaft angemessen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 28