Urteil
18 K 918/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:1206.18K918.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 06. Dezember 2011 Baumgart, Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Az.: 18 K 918/11 In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06. Dezember 2011 durch als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand: Die 1954 geborene Klägerin ist als Zahnärztin Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Ihre Tätigkeit als niedergelassene Zahnärztin stellte sie Ende 2009 ein, die Zulassung als Vertragszahnärztin endete am 31. Dezember 2009 durch Verzicht. Am 23. März 2009 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dabei gab sie als gesundheitliche Beeinträchtigungen zum einen bezogen auf die Hand einen Zustand nach Kreissägenverletzung und zum anderen ein LWS- und HWS-Syndrom an. Auf die beigefügten ärztlichen Unterlagen wird verwiesen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Mai 2009 ab. Die dagegen gerichtete Klage VG Minden – 7 K 1509/09 – nahm die Klägerin am 12. August 2009 zurück. Am 15. April 2010 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 42 der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (SV), hilfsweise auf Gewährung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 43 SV. Dabei und in einem Schreiben vom03. Mai 2010 machte die Klägerin geltend, die gesundheitliche Situation habe sich seit der ersten Antragstellung deutlich verschlechtert. Wegen der Rückenbeschwerden sei Stehen fast gar nicht mehr möglich, das Laufen sei stark eingeschränkt. Die letzten Monate in der Praxis hätten zu einer totalen Erschöpfung geführt, wovon sie sich bis heute nicht erholt habe. Trotz intensiver Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Auch bei der Hand sei es zu weiteren Bewegungseinschränkungen gekommen, in den letzten Monaten auch immer wieder zu neurologischen Ausfällen sowie ständigen Schmerzen. Das habe eine große psychische Belastung dargestellt, da sie nie habe sicher sein können, ob sie die Behandlung eines Patienten gut zu Ende werde bringen werden können. In einem von der Klägerin eingereichten Bericht des Privatdozenten Dr. T. , Direktor der Neurologischen Klinik des Klinikums E. , vom 25. Mai 2010 heißt es in der Anamnese, die Klägerin klage über ständige Schmerzen an der Wirbelsäule, die im Stehen massiv zunähmen. Gehen könne sie deutlich besser als Stehen. Sie könne allerdings keine längeren Touren mehr wandern, beim Sport habe sie das Skifahren gänzlich aufgeben müssen. Neurologische Ausfälle würden nicht angegeben. In der Diagnostik wird ausgeführt, es bestehe eine massive Skoliose mit Scheitelwinkel L3 und einem Winkel von etwa 36 Grad in der Frontalebene. Im Kernspintomogramm sei eine dorsale Einengung des Rezessus lateralis in Höhe L3/4 zu sehen. Eine Fusion der Wirbelsäule sei anzuraten. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik halte er die Klägerin bei den gegebenen Wirbelsäulenveränderungen auf absehbare Zeit in dem Beruf der Zahnärztin für nicht arbeitsfähig. Die geklagte Unfähigkeit, längere Zeit im Stehen zu arbeiten, sei aufgrund der Diagnostik gut objektivierbar. In einer Bescheinigung des Dr. I. vom 01. Juni 2010 wird eine fortschreitende Lumbalskoliose mit Osteochondrose L3 bis S1 mit Spinalkanalstenose in Höhe L3/L4, rezidivierende Iliosacralgelenk-Syndrome, eine Ritzarthrose beidseits und ein Zustand nach traumatischem Verlust des Endglieds des kleinen Fingers der rechten Hand diagnostiziert. Es wird ausgeführt, es sei eine deutliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule in allen Ebenen festzustellen. Zusätzlich bestehe eine starke Schmerzsymptomatik im Bereich des Iliosacralgelenks bei nachlassender Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule. Aufgrund der erheblichen klinischen Symptomatik mit chronischem Schmerzsyndrom sei die Klägerin bei Dr. T. vorgestellt worden. Auch dort sei der Klägerin eine operative Versorgung der Lendenwirbelsäule nahegelegt worden. Der von der Beklagten beauftragte Arzt Dr. I1. nahm dazu unter dem 05. Juli 2010 derart Stellung, dass er ausführte, gegenüber dem ersten Verfahren sei nach den Befundberichten eine gewisse Verschlimmerung zu konstatieren. Nach wie vor bestünden aber keine neurologischen Ausfälle nach den vorliegenden Berichten. Es werde eine operative Versorgung der Wirbelsäule nahegelegt, eine absolute OP-Indikation bestehe derzeit wohl nicht. Tätigkeiten am Stuhl seien stark eingeschränkt und jetzt jedenfalls auch unzumutbar. Trotzdem blieben zahnärztliche Verweisungstätigkeiten mit der Möglichkeit häufiger Sitzpausen oder in sitzender Tätigkeit ohne langhaltende Zwangshaltungen zumutbar. Zur Absicherung der Einschätzung nach Aktenlage werde eine orthopädische Untersuchung anheimgestellt. Die Beklagte holte ein fachorthopädisches Gutachten des Prof. Dr. M. , Chefarzt der orthopädischen Klinik II des St. Franziskus-Hospitals N. , ein. Dieser stellt nach Untersuchung der Klägerin in dem Gutachten vom 17. November 2010 auf orthopädischem Fachgebiet die Diagnose chronisch bestehende belastungsabhängige Rückenschmerzen bei degenerativer Lumbalskoliose und initialer Spinalkanalstenose L3/L4 sowie ein ISG-Syndrom beidseits links größer als rechts, bei initialer ISG-Arthrose beidseits sowie Verlust des Endglieds D5 rechts und funktionelle Einsteifung des Endglieds D2 rechts bei Zustand nach Kreissägenverletzung mit Sehnenverletzung. In der Zusammenfassung heißt es, es bestehe glaubhaft eine Rückenschmerzsymptomatik mit wiederholter Ausstrahlung in die Oberschenkelregion und die Leistengegend mit wechselseitig auftretenden Kribbelmissempfindungen ohne Angabe einer radikulären Schmerzsymptomatik. Außerdem liege eine schmerzhafte Daumengrundgelenkssymptomatik im Sinne einer Rhizarthrose beidseits vor. Insgesamt sei es nachzuvollziehen, dass eine praktische berufliche Tätigkeit als Zahnärztin nur sehr eingeschränkt oder nicht mehr möglich sei. Die Klägerin sei jedoch in der Lage, ihre zahnärztlichen Fähigkeiten außerhalb der Praxistätigkeit zu nutzen. Die sogenannten Verweisungstätigkeiten, wie etwa Lehr- und Gutachtertätigkeiten, die keinen Patientenkontakt zwingend voraussetzten, seien noch möglich. Gerade in diesem Rahmen sei die Einnahme von wechselnden Körperhaltungen mit auch häufig auftretendem Wechsel vom Gehen zum Sitzen oder Umherlaufen zum Stehen möglich. Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte die Beklagte die Anträge auf Gewährung einer dauerhaften Berufsunfähigkeitsrente und (hilfsweise) befristete Berufsunfähigkeitsrente ab mit der Begründung, die Ausübung von Verweisungstätigkeiten, insbesondere Gutachter- und Lehrtätigkeiten, seien der Klägerin uneingeschränkt möglich. Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie macht geltend, sie sei berufsunfähig. Aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Knappschaftszahnärztin beziehe sie seit Januar 2010 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Die Ablehnung könne nicht allein auf das orthopädische Gutachten gestützt werden. Sie – die Klägerin – habe auf neurologische Ausfälle in den letzten Monaten der Praxistätigkeit hingewiesen. Deshalb hätte es einer neurologischen und wegen der angegebenen Schmerzsymptomatik einer schmerztherapeutischen Begutachtung bedurft. Unabhängig davon böten die Verweisungstätigkeiten für sie keine reale Erwerbschance. Gutachterliche Tätigkeiten kämen nicht in Betracht. Sie legt ein Schreiben der gemeinsamen Gutachterstelle der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 09. Dezember 2009 vor, in dem die Auffassung vertreten wird, dass nur Vertragszahnärzte das Gutachteramt ausüben können. Weiter führt die Klägerin aus, eine Begutachtung müsse am Patienten erfolgen. Für eine Lehrtätigkeit fehle ihr die notwendige Qualifikation, die sie krankheits- und altersbedingt auch nicht mehr nachholen könne. Davon abgesehen habe sie keine reale Chance am Arbeitsmarkt. Es gebe keine geeignete Tätigkeit, um noch ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beklagte habe auch keine Verweisungstätigkeit mit einem typisierten Anforderungsprofil benannt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2011 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung vom01. Mai 2010 eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 42 der Satzung, hilfsweise eine vorübergehende Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 43 der Satzung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, nach der ärztlichen Begutachtung sei die Klägerin nicht berufsunfähig. Aus dem Schreiben der gemeinsamen Gutachterstelle vom 09. Dezember 2009 ergebe sich nur, dass die Klägerin für diese Stelle nicht mehr tätig sein könne. Grundsätzliche werde dadurch eine Gutachtertätigkeit nicht ausgeschlossen. Verweisungstätigkeiten kämen nach der maßgebenden Satzung in Betracht. Das Arbeitsmarktrisiko liege bei der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit demHilfsantrag unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des beklagten Versorgungswerks vom 25. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf dauernde bzw. vorübergehende Berufsunfähigkeitsrente. Anspruchsgrundlage für das hauptantragliche Begehren der Klägerin ist § 42 SV. Nach § 42 Abs. 1 SV erhalten Mitglieder, die bei Antragseingang keine Altersrente beziehen oder beziehen können, auf schriftlichen Antrag Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie auf Dauer berufsunfähig sind und die Ausübung des zahnärztlichen Berufes aufgegeben haben. Die Klägerin hat die Ausübung des zahnärztlichen Berufes Ende 2009 aufgegeben; bei Antragseingang im April 2010 bezog sie keine Altersrente. Für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente fehlt es jedoch an einer weiteren Voraussetzung. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig. Nach § 42 Abs. 2 SV ist berufsunfähig, wer infolge leistungsbeeinträchtigender Gesundheitsstörung außer Stande ist, seine zahnärztlichen Fähigkeiten auch außerhalb der Praxistätigkeit wirtschaftlich in irgendeiner Weise zu nutzen. Dieser Satzungsbestimmung ist zu entnehmen, dass Berufsunfähigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jegliche Tätigkeit, bei der die zahnärztlichen Fähigkeiten genutzt werden können, versagt ist. Maßstab der Beurteilung ist damit weder die bisherige Tätigkeit noch die Möglichkeit, zahnärztliche Tätigkeiten mit Patientenkontakt („Arbeit am Stuhl“) auszuüben. Vielmehr muss sich das Mitglied auf jedwede Tätigkeit verweisen lassen, bei der die zahnärztlichen Fähigkeiten verwandt werden können, also auch Tätigkeiten als angestellter oder freiberuflicher Gutachter etwa bei Versicherungsträgern – auch als Aktengutachter -, Erteilen von Fachkundeunterricht für Zahnarzthelferinnen, diagnostische schulzahnärztliche Tätigkeiten, zahnärztliche Verbandstätigkeiten oder Tätigkeiten in Forschung und Lehre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Mai 2007- 4 E 997/06 -, zu der fast gleichlautenden Vorschrift des§ 22 Abs. 1 der Satzung in der Fassung von 1974 und nachfolgenden Änderungen: OVG NRW, Urteil vom25. Mai 1993 - 5 A 1967/91 -. Im Hinblick auf die Verweisungstätigkeiten sind die aus der Arbeitsmarktsituation resultierenden eventuellen Vermittlungsschwierigkeiten nicht in den Schutz mit einbezogen. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1993 – 5 A 1967/91 -,Urteil vom 26. Mai 1992 – 5 A 189/91 – (zur Ärzteversorgung), Urteil vom 30. Oktober 2008 - 5 A 2437/06 –(zur Rechtsanwaltsversorgung). Das von der Klägerin angeführte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2007 – 8 LB 212/05 – rechtfertigt keine Einschränkungen oder verpflichtende Konkretisierung der Verweisungstätigkeiten. Zum einen weicht die dort zugrunde liegende Satzungsbestimmung („zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig“) von der vorliegenden Bestimmung maßgeblich ab, so dass eine Übertragung nicht in Betracht kommt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009- 17 A 251/08 -. Zum anderen nimmt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Berücksichtigung der Situation auf dem Arbeitsmarkt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme kann der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mit der Berufsunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 2 SV gleichgesetzt werden. Aufgrund der Abweichungen hat die Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 SV ausschließlich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versorgungswerks und dem in den Vorschriften der Satzung zum Ausdruck gekommenen Willen des Satzungsgebers zu erfolgen. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 – 5 A 189/91 -,Beschluss vom 17. März 2003 – 4 A 354/02 -. Bei der Bewertung des Gesundheitszustandes der Klägerin geht das Gericht von dem Gutachten des Prof. Dr. M. aus. Dieser diagnostiziert bei der Klägerin chronische belastungsabhängige Rückenschmerzen bei degenerativer Lumbalskoliose mit Spinalkanalstenose und ein Iliosacralgelenk-Syndrom sowie eine Rhitzarthrose beider Hände sowie an der rechten Hand den Verlust des Endgliedes des kleinen Fingers und eine Versteifung des Endgliedes am Zeigefinger. Diese Diagnosen entsprechen im Übrigen denen der Dres. T. und I. . Aus diesen Erkrankungen folgert Prof. Dr. M. nachvollziehbar und schlüssig, dass die Schmerzsymptomatik dazu führe, dass eine praktische berufliche Tätigkeit als Zahnärztin nur sehr eingeschränkt oder nicht mehr möglich sei. Auf dieser Grundlage geht auch das Gericht davon aus, dass der Klägerin eine „Arbeit am Stuhl“ nicht mehr möglich ist. Gleichzeitig leitet Prof. Dr. M. aus den Untersuchungsbefunden ab, zahnärztliche Tätigkeiten wie Lehr- und Gutachtertätigkeiten seien der Klägerin möglich, weil dabei die Einnahme wechselnder Körperhaltungen mit Wechsel vom Gehen zum Sitzen oder Umherlaufen zum Stehen möglich sei. Das entspricht der diagnostizierten Schmerzsymptomatik und führt dazu, dass die Klägerin jedenfalls für Lehr-,Gutachter- oder Verbandstätigkeiten, die alle ohne Patientenkontakt ausgeführt werden können, nicht berufsunfähig ist. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen führen zu keinem anderen Ergebnis. Dabei ist davon auszugehen, dass ärztliche Gutachten zwei Voraussetzungen erfüllen müssen, um in verfahrensrechtlicher Hinsicht Berücksichtigung finden zu können. Zum einen muss sich daraus ergeben, dass bei dem Rentenantragsteller ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen substantiierte Aussagen darüber enthalten sein, welche der einzelnen Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Zahnarztes dem Antragsteller infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nicht ausreichend ist die nicht näher begründete Schlussfolgerung in einer ärztlichen Stellungnahme, der Antragsteller sei berufsunfähig. Diese Schlussfolgerung ist eine rechtliche Bewertung, die im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 1997– 25 A 3536/94 – . Hinzu kommt, dass ärztliche Stellungnahmen, die vom Rentenantragsteller selbst in Auftrag gegeben werden, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Qualität vom Parteivortrag besitzen und nicht notwendig in demselben Maße zur objektiven Klärung etwaiger Zweifel an der Berufsunfähigkeit geeignet sind wie ein durch eine neutrale Instanz erstelltes Gutachten. Der fachlichen Äußerung eines behandelnden und von der Nähe des Arzt-Patienten-Verhältnisses beeinflussten Arztes ist im Zweifel geringes Gewicht beizumessen als es der Aussage eines vom Gericht oder von der Beklagten bestellten neutralen Gutachtens zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 1997– 25 A 1845/93 – und vom 18. Mai 2001 – 4 A 5470/00 –. Davon ausgehend ist die Bescheinigung des Dr. I. vom 01. Juli 2010 schon deshalb nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu stützen, weil sie keine Aussagen zur Arbeits- bzw. Berufsfähigkeit trifft. Demzufolge wird auch nicht auf Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Zahnarztes eingegangen. Auch die Stellungnahme des Privatdozenten Dr. T. vom 25. Mai 2010 ist nicht zugunsten der Klägerin zu verwerten. Wenn es dort heißt, aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik sei die Klägerin bei den gegebenen Wirbelsäulenveränderungen auf absehbare Zeit in ihrem Beruf als Zahnärztin nicht arbeitsfähig, fehlt es gerade an einer Erörterung einzelner beruflicher Tätigkeitsfelder, namentlich der bereits dargestellten Verweisungstätigkeiten. Wenn es in der Stellungnahme weiter heißt, die geklagte Unfähigkeit, längere Zeit im Stehen zu arbeiten, sei aufgrund der Diagnostik gut objektivierbar, zeigt das, dass der Verfasser von einer Tätigkeit „am Stuhl“ ausgeht. Die Unfähigkeit, längere Zeit im Stehen zu arbeiten, schließt Verweisungstätigkeiten nicht aus. Die Klägerin ist mithin nicht berufsunfähig. Die vorgelegte Bescheinigung der Gemeinsamen Gutachterstelle der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass damit nur ausgesagt ist, dass diese Gutachterstelle nur an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Zahnärzte beschäftigt. Eine gutachterliche Tätigkeit für andere Versicherungsträger, Erteilen von Unterricht, Verbandstätigkeiten und diagnostische schulzahnärztliche Tätigkeiten sind damit nicht ausgeschlossen. Für eine Beweiserhebung durch Einholung eines neurologischen oder schmerztherapeutischen Gutachtens, wie von der Klägerin schriftsätzlich angeregt, besteht vor dem dargelegten Hintergrund keine Veranlassung. Die dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erlauben, wie erläutert, unter Würdigung der im Einzelnen bezeichneten tatsächlichen Feststellungen den Schluss, dass die Klägerin nicht berufsunfähig ist. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 der Zivilprozessordnung (ZPO) besteht nicht schon deshalb Veranlassung, zusätzlich zu den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält, sondern nur dann, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das gilt auch dann, wenn die dem Gericht bereits vorliegenden Erkenntnisse nicht durch Einholung eigener Gutachten erlangt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 – 9 C 12.87 –, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 1994 – 25 A 3240/91.A –, NWVBl. 1994, 392. Der Einholung eines zusätzlichen neurologischen Gutachtens bedurfte es nicht. Die Klägerin hat zwar im Schreiben vom 03. Mai 2010 angegeben, es sei in den letzten Monaten immer wieder zu neurologischen Ausfällen in der Hand gekommen, ihr seien die Instrumente aus der Hand gefallen. Abgesehen davon, dass sich diese Aussage auf die Tätigkeit mit Patientenkontakt bezieht, gibt es keine ärztliche Stellungnahme, die diese Angaben stützt. Im Gegenteil ist für die Untersuchung der Klägerin durch Dr. T. am 25. Mai 2010 im Bericht festgehalten: „Neurologische Ausfälle werden nicht angegeben“. Auch gegenüber Prof. Dr. M. hat die Klägerin nach dem Inhalt des Gutachtens nicht von neurologischen Ausfällen berichtet. Dementsprechend enthält das Gutachten die Aussagen, es lägen keine radikuläre Schmerzsymptomatik und keine sensomotorischen Defizite vor. Auch ein schmerztherapeutisches Gutachten ist nicht erforderlich, um die Frage der Berufsfähigkeit der Klägerin zu beantworten. Bei der speziellen Schmerztherapie geht es um die Anwendung verschiedener therapeutischer Prinzipien zur Beeinflussung akuter oder chronischer Schmerzzustände, also um Behandlung bzw. Heilverfahren. Vorliegend ist für die Frage der Berufsfähigkeit abzustellen auf derzeit vorliegende funktionelle Einschränkungen, die aus den Erkrankungen resultieren. Um Therapiemöglichkeiten geht es nicht. Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass auch der Hilfsantrag auf Gewährung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeitsrente keinen Erfolg hat. Gemäß § 43 Abs. 2 SV, der auf § 42 Abs. 2 SV verweist, ist auch dafür die Berufsunfähigkeit Voraussetzung, die eben nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 146.626,20 Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert bei einer Klage gegen ein berufsständisches Versorgungswerk bemisst sich nach dem dreifachen Jahresbeitrag der Versorgungsleistung zuzüglich des bis zur Klageeinreichung rückständigen Rentenbetrages (hier abMai 2010 = 9 Monate). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2007,- 4 E 966/06 -. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.