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Beschluss

5a L 1234/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:1129.5A.L1234.11A.00
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Leitsätze

Das Asylverfahrensgesetz, insbesondere § 34 a AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn der Ausländer nur im Ausland, aber nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht auch hier einen Asylantrag gestellt hat.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin in die Slowakische Republik abzuschieben.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Asylverfahrensgesetz, insbesondere § 34 a AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn der Ausländer nur im Ausland, aber nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht auch hier einen Asylantrag gestellt hat. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin in die Slowakische Republik abzuschieben. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der aus dem Entscheidungstenor ersichtliche Antrag ist zulässig. Zunächst fehlt es dem Antrag nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, obwohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die beabsichtigte Abschiebungsanordnung der Antragstellerin bisher noch nicht bekanntgegeben hat. Das Bundesamt beabsichtigt aber, gemäß § 34 a des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - die Überstellung der Antragstellerin in die Slowakische Republik zu veranlassen, nachdem die slowakischen Behörden mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 - Dublin II VO - erklärt hatten. Insoweit ist es gängige Praxis des Bundesamtes, den entsprechenden Bescheid dem Asylbewerber durch die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde erst am Tage seiner Überstellung persönlich zuzustellen. Diese Praxis begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, vgl. nur VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. April 2011 - 7 L 303/11.WI.A -, VG Hannover, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 13 B 6047/09 - und VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 - 9 B 37/09 -, jeweils in juris abrufbar. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - gebietet es deshalb, dass die Antragstellerin auch schon vor der Bescheidzustellung um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen darf. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf § 34 a AsylVfG stützen, um die Antragstellerin in die Slowakische Republik abzuschieben. Denn diese Ermächtigungsgrundlage greift im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht ein, weil das AsylVfG auf die Antragstellerin insgesamt keine Anwendung findet. Nach § 1 Abs. 1 AsylVfG ist der Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes nur für die diejenigen Ausländer eröffnet, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) im Bundesgebiet beantragen. Nur in dieser Ausgangslage kann deshalb die Anwendung des § 34 a AsylVfG und damit eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes in Betracht kommen. So auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 Bs 97/11, juris, m.w.N. Einen derartigen Antrag hat die Antragstellerin im Inland nicht gestellt. Was ein Asylantrag ist, ergibt sich aus § 13 Abs. 2 AsylVfG: Er umfasst den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a GG als auch der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Die Antragstellerin hat jedoch nach ausdrücklicher Belehrung und Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Folgen einer Asylantragstellung einerseits und dem Absehen von einem solchen Antrag andererseits ausdrücklich erklärt, in Deutschland keinen Asylantrag stellen zu wollen. § 34 a AsylVfG erfasst aber nur solche Asylanträge, die in Deutschland gestellt worden sind. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 9. September 2008, 8 L 493/08, juris. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin können derzeit deshalb allein durch die Ausländerbehörde aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen durchgeführt werden. Dem Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.