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Beschluss

7 L 1242/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1128.7L1242.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 5.050,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4777/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnisse der Klasse B und zur Fahrgastbeförderung entzogen worden sind, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist zunächst anzumerken, dass die Verfügung vom 25. Oktober 2011 nicht bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie eine entsprechende, aufgehobene Verfügung vom 20. Oktober 2011 ersetzt. Diese - aus welchen Gründen auch immer - aufzuheben, war die Antragsgegnerin als erlassene Behörde befugt, ohne in die Rechte des Antragstellers einzugreifen. 7 Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall maßgebend, dass der Antragsteller am 29. Mai 2011 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. 9 Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin des Universitäts-klinikums F. ) vom 4. Juli 2011 festgestellte THC-Wert von 2,3 ng/ml überschreitet den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwert-kommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahr-tüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 10 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 11 Die in der Klage- und der Antragsschrift enthaltene Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal Cannabis zu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - kein "gelegentlicher" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein, 12 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 -, 13 ist aber - unabhängig vom Vorliegen einer bestimmten THC-COOH-Konzentration - in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. So spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme - das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und glaubhaft dargelegt hätte. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 - 16 B 1833/07 - und 11. September 2008 - 16 B 868/08 -. 15 Derartiges ist seitens des Antragstellers aber bislang nicht erfolgt. 16 Auch legt die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 43 ng/ml im Gutachten die Annahme nahe, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden. 17 Vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f. 18 Steht die Ungeeignetheit des Antragstellers danach fest - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde -, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene - insbesondere berufliche - Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und insbesondere auch der Personen, die sich ihm zur Beförderung anvertrauen, eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 19 Soweit sich der Aussetzungsantrag auf die festgesetzte Verwaltungsgebühr bezieht, dürfte dieser schon gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sein; im Übrigen sind gebührenspezifische Gründe für eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR zunächst der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. Hinzu kommt ein entsprechender Betrag für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und gerundet 1/4 des Gebührenbetrages. 22