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Beschluss

7 L 1068/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1110.7L1068.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4259/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2011 wiederherzustellen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbstständige Ausübung des ausgeübten Gewerbes (Vermittlung von Krankenhausbehandlungen und ärztlicher Behandlung in Deutschland für zahlungskräftige Patienten aus Afrika; Im- und Export von Laborbedarf für Ärzte und Hospitale, Industrie- und Landwirtschaftsmaschinen; Handel mit kunstgewerblichen Gegenständen) und jeder anderen selbstständigen und leitenden unselbstständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbstständigen oder leitenden unselbstständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen. 6 An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits mit Blick auf die Sachverhalte, die den in der Untersagungsverfügung angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegen. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Hinsichtlich der vorgenannten Punkte verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie insoweit folgt. 7 Ergänzend ist dazu Folgendes auszuführen: Der Sachverhalt, der der Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht F. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 6 Fällen (Urteil vom 22. Juni 2007, Az.: 21 KLs (14/07) LG F. ) zu Grunde liegt, rechtfertigt bereits für sich genommen die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Den danach in kurzer Zeit hintereinander begangenen Verfehlungen ist ein erhebliches Gewicht beizumessen. Der Antragsgegner hat den inhaltlichen Zusammenhang zwischen diesen Taten und der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers zutreffend dargestellt. Auch durften die Taten zur Beurteilung der Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Sie sind gemäß §§ 51 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - verwertbar. Zwar verringert sich das Gewicht von Straftaten bei der Ermittlung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO mit fortschreitender Zeit, so dass die Zuverlässigkeit trotz der Taten auch vor Ablauf der Tilgungsfrist nach dem BZRG bejaht werden kann, wenn der Gewerbetreibende sich über einen aussagekräftigen Zeitraum straffrei und auch im Übrigen pflichtgemäß verhalten hat. 8 Vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage, § 35 Rn. 43. 9 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Seit der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ist bereits kein wesentlicher Zeitraum vergangen. Hinzu kommt, dass der vom Antragsteller zu verbüßende Strafrest im Zusammenhang mit der vorgenannten Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit endet erst im Juni 2013, so dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt unter einem erheblichen Wohlverhaltensdruck steht. Einem während einer laufenden Bewährungszeit erfolgten Wohlverhalten kann im Zusammenhang mit der Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit jedoch kaum Aussagekraft zukommen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht angesichts des Vorbringens des Antragstellers, seine Zuverlässigkeit sei mittlerweile wieder zu bejahen, da er seine Haftstrafe in der Zwischenzeit verbüßt habe. Die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit beurteilt sich unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit einer Straftat bereits eine Haftstrafe verbüßt wurde. Ordnungsrechtliche Entscheidungen über die künftige Zuverlässigkeit eines Betroffenen dienen ausschließlich der Gefahrenabwehr und stellen keine Ahndung begangenen Unrechts dar. Im Übrigen hat der Antragsteller seine Haftstrafe zwar verbüßt, jedoch steht er - wie dargestellt - noch immer unter Bewährung. 10 Der Eindruck der Unzuverlässigkeit des Antragstellers wird noch verstärkt durch die weiteren Straftaten, die der Verurteilung durch das Amtsgericht M. am 18. Dezember 2009 (Az.: 19 Ds-215 Js 692/09-1129/09) zu Grunde liegen. Auch insofern hat der Antragsgegner den Zusammenhang des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 5 Fällen mit der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers - es handelte sich um Kurierfahrten - zutreffend dargestellt. Die Kammer geht mangels anderer Angaben davon aus, dass die Kurierfahrten des Antragstellers durch die Ausübung seines Gewerbes veranlasst waren. Die Tatsache, dass der Antragsteller die Taten während des Zeitraums der Verbüßung seiner Haftstrafe begangen hat, zeigt, dass er bereit ist, seiner gewerblichen Tätigkeit selbst um den Preis weiterer Straftaten nachzukommen. Ob das im Zusammenhang mit diesen Taten verhängte Strafmaß relativ gering ist, spielt angesichts der vorstehenden Bewertungen keine Rolle. 11 Infolge der danach bereits feststehenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers kann dahinstehen, ob bei ihm zudem eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gegeben ist. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215). 13