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Urteil

7 K 2647/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1109.7K2647.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 19** geborene Kläger ist nach Aktenlage seit Dezember 2008 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. An einem Aufbauseminar, das wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes angeordnet worden war, nahm er im April/Mai 2010 teil. Im Oktober 2010 wurde er wegen einer Vorfahrtsverletzung mit Unfall verwarnt. Danach nahm er vom 6. Januar bis zum 18. Februar 2011 an einer verkehrspsycho-logischen Beratung teil. 3 Nur 4 Tage später, am 22. Februar 2011, wurde bei einer polizeilichen Überprüfung gegen 23:20 Uhr festgestellt, dass er als Fahrer unter BTM-Einfluss stand. Er gab gegenüber der Polizei an, zuletzt am Morgen gegen 5 Uhr 2 Linien Kokain geschnupft und im Anschluss einen Joint geraucht zu haben. Nach positivem Urinbefund wurde eine Blutprobe entnommen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der der Universität C. ) vom 2. April 2011 betrug der festgestellt Kokain-Wert 293,2 ng/ml; bezüglich Cannabis betrug der THC-Wert 0,6 ng/ml und der THC-COOH-Wert 5,0 ng/ml. 4 Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erhalten hatte, hörte er den Kläger unter dem 6. Mai 2011 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht. Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 31. Mai 2011 entzog der Beklagte die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich sog. harte Drogen (Kokain) konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. 5 Am 28. Juni 2011 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Zur Begründung trägt er vor, dass ohne Einholung eines Gutachtens nicht feststehe, dass er ungeeignet sei. Er habe nur einmal zwei Tage vor der Fahrt Kokain konsumiert; dies sei ein einmaliger Ausnahmefall gewesen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. Mai 2011 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt vor, selbst der einmalige Konsum von Kokain rechtfertige die Entziehung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 31. Mai 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. 16 Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um einmaligen (Erst-)Konsum handelt, wie der Kläger vorträgt. Im Übrigen sind seine Angaben widersprüchlich, da er gegenüber der Polizei am Tattag angegeben hat, am selben Tag morgens Kokain konsumiert zu haben, während zur Begründung der Klage von einem Konsum 2 Tage zuvor die Rede ist. 17 Die Einnahme von sog. harten Droge schließt - auch bei einmaligem (Erst-)Konsum - die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). 18 So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME 60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff. 19 Es steht dem Beklagten auch kein Ermessen zur Seite, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwingende Folge, wenn die Einnahme von harten Drogen wie Kokain feststeht; der Einholung eines Gutachtens bedarf es dazu nicht. Auch die Tatsache, dass der Kläger - ausweislich des Gutachtens und wie er selbst gegenüber der Polizei angegeben hatte - zusätzlich Cannabis konsumiert hatte, bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung. 20 Der Kläger wird sich in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, um den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich keine Drogen mehr konsumiert, § 14 Abs. 2 FeV. 21 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 22