Urteil
7 K 1342/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1102.7K1342.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 0000 in B. geborene Klägerin reiste 1998 gemeinsam mit ihrem Ehemann und drei Kindern ins Bundesgebiet, wo der Familie zunächst Abschiebungsschutz gewährt wurde. Am 12. April 2007 erwarb die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. 3 Seit Juni 2002 hat die Klägerin mehrfach, zunächst bei der Bezirksregierung E. und später bei der Bezirksregierung N. unter Vorlage verschiedener Dokumente die Erteilung einer Approbation als Ärztin beantragt. Nach ihrer Einbürgerung wurde ihr auf Empfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen die Möglichkeit gegeben, an einer Gleichwertigkeitsprüfung vor dem Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie teilzunehmen, die sie am 21. Oktober 2008 nicht bestand. 4 Im April 2009 beantragte sie bei der Bezirksregierung N. die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 10 der Bundesärzteordnung - BÄO - und parallel die Erteilung der Approbation als Ärztin. Mit Bescheid vom 20. August 2009 wurde der Klägerin die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs für den Zeitraum 1. September 2009 bis 31. August 2010 erteilt und darauf hingewiesen, dass die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung in B. durch einen Gutachter geprüft werde. Auf der Grundlage dieser Berufserlaubnis war die Klägerin zunächst im St. Marien-Hospital in H. C. - Frauenklinik - tätig. Diese Tätigkeit beendete sie am 14. März 2010. 5 Mit Bescheid vom 25. August 2010 lehnte die Bezirksregierung N. den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Approbation als Ärztin nach Einholung eines Gutachtens des Direktors des Universitätsklinikums Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen ab und stellte fest, dass die Klägerin in insgesamt 13 näher benannten Fächern Defizite habe. Gleichzeitig wurde sie auf die Möglichkeit einer Defizitprüfung in diesen Fächern hingewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen (7 K 4176/10). 6 Mit Schreiben vom gleichen Tage wies die Bezirksregierung N. die Klägerin, die die Erneuerung ihrer Berufserlaubnis mündlich begehrt hatte, darauf hin, dass eine Verlängerung der Berufserlaubnis sich nur über einen Zeitraum von 6 Monaten erstrecken könne; in dieser Zeit könne die Klägerin die Defizitprüfung ablegen. Eine nahtlose Verlängerung setzte einen rechtzeitigen Antrag voraus. 7 Unter dem 22. September 2010 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung B. eine Berufserlaubnis und legte hierzu u.a. die bisherige Urkunde sowie eine Bescheinigung des Evangelischen Krankenhauses Bethanien über eine beabsichtigte Einstellung in J. vor. Mit Bescheid vom 29. September 2010 verlängerte die Bezirksregierung B. der Klägerin die mit Urkunde der Bezirksregierung N. vom 20. August 2009 erteilte Berufserlaubnis vom "29.09.2010 bis zum 28.03.2012". Ferner heißt es: "Bezüglich des Erteilungszeitraums siehe bitte das Schreiben der Bezirksregierung N. vom 25. 08.2010." 8 Nachdem der Bezirksregierung B. aufgefallen war, dass die Verlängerung bis 2012 ausgesprochen war, teilte sie der Klägerin unter dem 17. Februar 2011 formlos mit, dass die Berufserlaubnis nur bis zum 28. März 2011 gültig sei. Dieses Schreiben sei Bestandteil des Bescheides vom 29. September 2009. 9 Die Klägerin erhob hiergegen Einwendungen, worauf die Bezirksregierung B. mit Schreiben vom 1. März 2011 Folgendes ausführte: Der Ablauf der Berufser-laubnis sei irrtümlich - aufgrund eines Schreibfehlers - auf 2012 statt auf 2011 ausgestellt worden. Da die Klägerin zuvor mit Schreiben vom 25. August 2010 darauf hingewiesen worden sei, dass eine Verlängerung nur noch für sechs Monate in Betracht komme, sei dieser Fehler auch für die Klägerin erkennbar gewesen. 10 Am 23. März 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. 11 Sie führt an, sie habe im Vertrauen auf die Berufserlaubnis einen Dienstvertrag geschlossen. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berufserlaubnis bis zum 28. März 2012 vor. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Geltungsdauer eine kürzere Zeit habe umfassen sollen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Berichtigung der mit Bescheid vom 29. September 2010 erteilten Berufserlaubnis durch Schreiben der Bezirksregierung B. vom 17. Februar 2011 und 1. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die der Klägerin unter dem 20. August 2009 von der Bezirksregierung N. erteilte und mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 29. September 2010 erneut erteilte Berufserlaubnis bis zum 28. März 2012 Gültigkeit besitzt. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er beruft sich darauf, die Klägerin habe aufgrund des Schreibens der Bezirks-regierung N. vom 25. August 2010 gewusst, dass eine Verlängerung der bisherigen Berufserlaubnis nur noch für 6 Monate in Betracht komme. Es handle sich bei dem falschen Datum im Verlängerungsbescheid eindeutig um einen Schreibfehler, der formlos korrigiert werden könne. Die Bezirksregierung B. , die diese Verlängerung ausgesprochen habe, habe nämlich ausdrücklich auf den Inhalt des vorangegangenen Schreibens bezug genommen. Die Durchführungsverordnung zur Bundesärzteordnung sehe eine Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten für Bewerber vor, die eine Defizitprüfung abzulegen hätten, im übrigen aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfüllten. Für Vertrauensschutz sei kein Raum. Der Dienstvertrag der Klägern sei auch bereits vor Verlängerung abgeschlossen worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich derer des Verfahrens 7 K 4176/10 (Erteilung der Approbation) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B. (BA Heft 1) sowie der zum Verfahren 7 K 4176/10 beigezogenen Verwaltungsvorgänge (BA Hefte 1-7). 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Die Klägerin kann die Schreiben der Bezirksregierung B. vom 17. Februar und 1. März 2011 nicht im Wege der Anfechtungsklage (vgl. § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) angreifen, weil es sich dabei nicht um Verwaltungsakte handelt. Ihnen kommt kein eigenständiger Regelungsgehalt zu, der Voraussetzung für die Annahme eines Verwaltungsaktes wäre (vgl. § 35 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes NRW - VwVfG NRW -), sondern es handelt sich um bloße Berichtigungs-schreiben i.S.d. § 42 VwVfG NRW. 21 Nach dieser Bestimmung kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse der Beteiligten ist zu berichtigen. Offenbare Unrichtigkeiten, die im Wege der einfachen Berichtigung beseitigt werden können, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, solche, die sich aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts oder den Vorgängen ergeben. Dabei kommt es nicht auf den Horizont eines "objektiven Dritten", sondern auf denjenigen des Empfängers des Bescheides an. Die Unrichtigkeit muss sich bei Kenntnis des Zusammenhanges allerdings jedermann aufdrängen. 22 vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 7 B 193/85 - juris, Rdnr. 5; Beschluss vom 11. Januar 2000, - 11 VR 4/99 - juris, Rdnr. 37; Beschluss vom 11. Juli 2002 - 9 VR 6/02 - juris, Rdnr. 11. 23 Dies zugrundegelegt, ergibt sich hier Folgendes: Die Klägerin ist durch Schreiben der Bezirksregierung N. vom 25. August 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Verlängerung der Berufserlaubnis nach Ablauf eines Jahres nur noch für 6 Monate erfolgen könnte, und zwar mit dem Ziel, der Klägerin Gelegenheit zur Ablegung der für notwendig erachteten Defizitprüfung zu geben. Die Bezirksregierung N. hatte nämlich mit Bescheid vom gleichen Tage den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Approbation als Ärztin abgelehnt und auf der Grundlage des zuvor eingeholten Gutachtens der RWTH Aachen die Fächer festgestellt, in denen die Klägerin die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes noch nachzuweisen habe. Die Maßgaben des Schreibens vom 25. August 2010 zur Verlängerung der auslaufenden Berufserlaubnis hat die Bezirksregierung B. , bei der das Verfahren wegen des Wunsches der Klägerin, jetzt in J. tätig zu sein, weitergeführt wurde, ausdrücklich im Bescheid vom 29. September 2010 in bezug genommen. Damit war für die Klägerin, die letztlich aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit die Erteilung der Approbation als Ärztin anstrebt, ohne weiteres erkennbar, dass die ausgesprochene Verlängerung bis "28.03.2012" irrtümlich erfolgt sein musste und auf einem Schreibfehler beruhte. Diese Schlussfolgerung drängt sich bei Kenntnis des Zusammenhangs auch für außenstehende Dritte auf. 24 Die Bezirksregierung B. war daher berechtigt und mit Rücksicht auf die Außenwirkung der Berufserlaubnis nach § 10 BOÄ, die der Klägerin als Grundlage für den Abschluss des Dienstvertrages dient, gehalten, diesen offenkundigen Fehler zu berichtigen. 25 Auch der weitergehende Feststellungsantrag ist nicht begründet. Die Berufserlaubnis der Klägerin ist vielmehr in der Fassung, die sie durch die Berichtigung vom 17. Februar 2011 erhalten hat, seit dem 28. März 2011 abgelaufen. Das entspricht den rechtlichen Vorschriften, die im Grundsatz davon ausgehen, dass deutschen und sonstigen EU-Staatsangehörigen die Approbation als Arzt erteilt wird und die Berufserlaubnis nur übergangsweise bis zur Abklärung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und Ablegung einer etwaigen Defizitprüfung in Betracht kommt (vgl. Runderlass d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 7. Dezember 2006 - III 7 -0400.3.0/0402.1/0430.2- , Ziff. 1.3.5.1 und insoweit gleichbleibend: Ziff. 1.3.5.2 des Änderungsentwurfs vom 23. Dezember 2010). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27