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Urteil

7 K 1988/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:1019.7K1988.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der 1988 geborene Kläger war nach Aktenlage seit Dezember 2006 Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B, die ihm durch Ordnungsverfügung vom 8. Dezember 2009 gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entzogen wurde. Im Wiedererteilungsverfahren legte der Kläger ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) des TÜV S. vom 31. Mai 2010 vor, das zu dem Ergebnis kam, dass noch zu erwarten sei, dass der Kläger künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen und/oder gegen Strafgesetze verstoßen werde; durch Teilnahme an einem Kurs gemäß § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) könnten aber die Bedenken ausgeräumt werden. Mit Zustimmung der Beklagten meldete sich darauf hin der Kläger am 27. Juli 2010 für einen solchen Kurs an, der vom 7. bis 28. August 2010 stattfand. Die Fahrerlaubnis wurde dem Kläger dann am 30. August 2010 wiedererteilt. Vier Wochen zuvor am 2. August 2010 war der Kläger als Fahrer eines KFZ polizeilich aufgefallen. Die dabei getroffenen Feststellungen führten dazu, dass er durch seit dem 25. März 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts S1. vom 2. Dezember 2010 (Cs 10 Js 662/10) wegen Urkundenfälschung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, falscher Verdächtigung und Veränderung von amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Außerdem wurde gemäß § 69a des Strafgesetzbuches (StGB) eine Sperrfrist von einem Jahr angeordnet; eine Entziehung der Fahrerlaubnis wurde nicht ausgesprochen. Der mit Schreiben vom 18. April 2011 geäußerten Absicht der Beklagten, die Fahrerlaubnis wegen der Anordnung der Sperrfrist zu entziehen, widersprach der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz, ohne dies näher zu begründen. Mit der hier streitigen Verfügung vom 2. Mai 2011 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, da durch die Festsetzung der Sperrfrist die Ungeeignetheit bewiesen sei. Am 10. Mai 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf einen Beschluss des VG Schwerin vom 17. März 1998 (6 B 199/98) zusammengefasst vor, dass die Beklagte § 3 Abs. 4 StVG nicht ausreichend beachtet habe. Da das Amtsgericht S2. die Fahrerlaubnis nicht entzogen habe, dürfe dies auch die Beklagte nicht; denn sie dürfe nicht zum Nachteil des Klägers von der gerichtlichen Entscheidung abweichen. Dies selbst dann nicht, wenn die Entziehung irrtümlich unterlassen worden sei. Im Rahmen des Strafbefehls habe das Gericht keine Feststellungen zur Ungeeignetheit des Klägers getroffen; auch die Festsetzung einer Sperre indiziere nicht die Ungeeignetheit. Im Übrigen sei die Entziehung unverhältnismäßig, da die bisherigen Vergehen des Klägers keine negative Prognose zuließen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet worden seien. Letztlich benötige er als selbstständiger Gewerbetreibender die Fahrerlaubnis; sonst drohe ihm die Insolvenz. Der Kläger beantragt, die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 2. Mai 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass durch die Anordnung der Sperrfrist die Nichteignung ausdrücklich festgestellt worden sei; daran sei sie gebunden. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 30. August 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der beigezogenen Strafakte der StA C. 10 Js 662/10 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 2. Mai 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass durch den Strafbefehl des Amtsgerichts S2. vom 2. Dezember 2010 (s.o.) die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt und deshalb (wohl in Unkenntnis der nach dem Tattag wieder erteilten Fahrerlaubnis) eine isolierte Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet worden ist. Da das Amtsgericht die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Verkehrsstraftat (u.a. vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) tatsächlich beurteilt hat - die Anordnung einer isolierten Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB setzt voraus, dass der Täter gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ungeeignet ist -, ist die Beklagte gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an diese Beurteilung gebunden. Sie hat jedenfalls bis zum Ablauf der Sperrfrist - diese hat gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Strafbefehls am 25. März 2011 begonnen und war bei Erlass der Entziehungsverfügung nicht abgelaufen - von der Ungeeignetheit des Klägers auszugehen. So: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Februar 1994 - 19 B 139/94 - mit weiteren Nachweisen (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Auch: VG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 11 L 1181/10 -, juris Mit §§ 69 ff. StGB und § 3 Abs. 4 StVG soll die sowohl dem Strafrichter als auch der Verwaltungsbehörde eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass überflüssige und aufwändige Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Dabei hat die strafrichterliche Entscheidung Vorrang vor der behördlichen Entscheidung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, BVerwGE 80, 43 = NJW 1989, 116/juris. Soweit der Kläger sich auf den oben zitierten Beschluss des VG Schwerin (NZV 1998, 344) stützt, folgt dem das erkennende Gericht nicht. Dies zunächst schon deshalb, weil dieser Beschluss, soweit dort veröffentlicht, sich weder mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch der des OVG NRW auseinandersetzt. Im Übrigen sind - wie im Beschluss des VG Schwerin angesprochen - möglicherweise zu Gunsten des Klägers zu bewertende Sachverhalte nach der abgeurteilten Tat (positives amtsärztliches Gutachten, Erwerb der Fahrerlaubnis unter erheblichen Mühen und Kosten) vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr dürfte der Kläger durch diesen Taten am 2. August 2010 - 6 Tage nach Kursanmeldung und 5 Tage vor Kursbeginn! - deutlich gemacht haben, dass die eingeschränkt positive Prognose der MPU vom 31. Mai 2010, bei einer (erfolgreichen) Kursteilnahme sei die Eignungsfrage wieder positiv zu bewerten, offenkundig zu optimistisch gewesen ist. Dies braucht aber vorliegend nicht weiter vertieft zu werden. Da der Kläger als ungeeignet anzusehen ist, steht die Entziehung nicht im Ermessen der Beklagten. Auf Fragen der Verhältnismäßigkeit bzw. der beruflichen und persönlichen Nachteile wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.