Urteil
12 K 5952/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1018.12K5952.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 13 Tage Erholungsurlaub für das Jahr 2010 gutzuschreiben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst der Beklagten. 3 Für den Zeitraum vom 04. bis zum 20.08.2010 wurden der Klägerin auf ihren Antrag insgesamt 13 Urlaubstage bewilligt. 4 Am 20.07.2010 erlitt die Klägerin bei einem Unfall eine Außenbandruptur des Ligamentum fibulotalare rechts. Die hierauf beruhende Dienstunfähigkeit bis zum 23.08.2010 wies sie durch ärztliche Bescheinigungen nach. 5 Am 30.07.2010 bat die Klägerin bei der Beklagten telefonisch um die Erlaubnis, ihre Familie in den Urlaub begleiten zu dürfen. Die bei weiterbestehender Dienstunfähigkeit gegebene Reisefähigkeit wies sie durch Attest ihres behandelnden Arztes vom 02.08.2010 nach. 6 Die Beklagte äußerte mit Schreiben vom 02.08.2010 die Auffassung, die Klägerin habe telefonisch darum gebeten, einen geplanten Erholungsurlaub antreten zu dürfen. Hiergegen bestünden keine Bedenken, allerdings dürften mit Rücksicht auf den Heilungsprozess Urlaubsaktivitäten nur in stark eingeschränktem Umfang erfolgen. Der Urlaub sei auf den Jahresurlaubsanspruch anzurechnen. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Mail vom 03.08.2010, sie habe nicht gebeten, ihren Er-holungsurlaub antreten zu dürfen, sondern um die Erlaubnis gebeten, bei fortbe-stehender Dienstunfähigkeit ihre Familie begleiten zu dürfen. 7 Am 24.08.2010 nahm die Klägerin ihren Dienst wieder auf. Aufgrund der Auffassung des Fachbereichs Personal berücksichtigte der Fachbereichsleiter der Klägerin die streitigen 13 Tage als absolvierten Erholungsurlaub. 8 Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 27.08.2010 und vom 19.11.2010 auf, ihr die streitgegenständlichen Urlaubstage nachzugewähren. 9 Am 31.12.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. 10 Zur Begründung trägt sie vor, § 10 der Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV - und § 9 des Bundesurlaubsgesetzes - BUrlG - zeigten, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass der Beamte durch krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit seinen Urlaubsanspruch verliert. Das Gesetz gehe davon aus, dass der durch Krankheit von seiner Dienstleistungspflicht befreite Beamte von dieser Pflicht nicht noch einmal suspendiert werden könne. Zwar gelte § 10 EUrlV nach seinem Wortlaut nur im Falle einer nach Urlaubsantritt eingetretenen Erkrankung, die Vorschrift sei aber auch in Fällen bereits bestehender Dienstunfähigkeit anzuwenden. Hierfür spiele es keine Rolle, ob der Beamte am Wohnort verweile oder sich anderweitig aufhalte. Erkrankung und Urlaub schlössen sich aus, weil sich ein kranker Beamter im Urlaub nicht erholen könne. 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 12 die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, 13 Urlaubstage für das Urlaubsjahr 2010 gutzuschreiben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Auffassung, der anteilige Urlaubsanspruch sei erloschen, da die Klägerin den beantragten und genehmigten Urlaub angetreten habe. Es liege erkennbar ein geplanter Familienurlaub vor, den sie im Kreise ihrer Familie verbracht habe. Da die Klägerin den Urlaubsort erreichen und dort die Urlaubszeit im Kreise ihrer Familie verbringen konnte, sei der Urlaubszweck erreicht worden. Es obliege der Dispositionsfreiheit eines dienstunfähigen Beamten, ob er seinen Urlaub antrete und was er aus seinem Urlaub und in seinem Urlaub mache. Ein Störfall im Sinne des § 10 Abs. 1 EUrlV sei mangels Erkrankung nach Urlaubsantritt nicht gegeben. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-ordnung - VwGO - im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 19 Der schriftsätzlich angekündigte, auf Gewährung 13 weiterer Urlaubstage gerichtete Klageantrag war entsprechend dem erkennbaren Klagebegehren dahin auszulegen, dass die Klägerin eine Gutschrift der streitgegenständlichen Urlaubstage begehrt. Die Beteiligten streiten nicht um die Bewilligung von 13 konkret bestimmten Urlaubs-tagen zu Lasten des Urlaubsjahres 2010, sondern vielmehr um die Frage, ob der Urlaubsanspruch des Jahres 2010 im Umfang der hier streitgegenständlichen 13 Tage durch Bewilligung und Inanspruchnahme des Urlaubs erloschen ist oder ob die Tage ihrem Urlaubskonto gut zu schreiben sind. 20 Mit diesem Antrag ist die Klage als Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gutschrift der 13 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2010. 21 Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist der Folgenbeseitigungsanspruch. Danach hat der von einem hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht Betroffene Anspruch auf Beseitigung eines durch diesen Eingriff geschaffenen, noch andau-ernden rechtswidrigen Zustandes. Der Anspruch ist auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der vor dem Eingriff bestand. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 4/05 -, NWVBl 2006, 252 ff.; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 113, Rn. 211 ff. 23 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat das Urlaubskonto der Klägerin zu Unrecht um die streitgegenständlichen 13 Urlaubstage reduziert. Nach § 10 Abs. 1 EUrlV wird nämlich die Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, wenn ein Beamter oder eine Beamtin während des Urlaubs dienstunfähig erkrankt und dies unverzüglich anzeigt. Zwar ließe der Wortlaut der Vorschrift auch eine Auslegung in dem Sinne zu, dass nur die Fälle einer nach Urlaubsantritt eingetretenen Erkrankung erfasst wären. Für diese Interpretation ließe sich auch das Erfordernis einer unverzüglichen Anzeige heran-ziehen. Gleichwohl ist § 10 Abs. 1 EUrlV auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen - wie hier - ein Beamter im Zeitraum zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsantritt dienstunfähig erkrankt. In diesen Fällen sind die Tage der Dienstun-fähigkeit nicht auf den Urlaub anzurechnen. Nur dies wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, der darin besteht, den Erholungszweck des Urlaubs zu sichern. Die Interessenlage von Dienstherrn und Beamten ist in beiden Fällen identisch. Ein Beamter, der nach Urlaubsbewilligung, aber vor Urlaubsantritt erkrankt, ist in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beamter, der erst nach Urlaubsantritt erkrankt. 24 Vgl. zur funktionsgleichen Vorschrift des § 9 des Bundes-urlaubsgesetzes: Oppermann in: Hk-BUrlG, § 9, Rn. 4; Schaub, Handbuch des Arbeitsrechts, § 104, Rn. 59. 25 Die erforderliche Beeinträchtigung des Urlaubszwecks, 26 vgl. Oppermann, a.a.O., 27 war ebenfalls gegeben. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte der Klägerin aufgegeben hatte, ihre Urlaubsaktivitäten mit Rücksicht auf den Heilungsprozess stark einzuschränken. 28 Das gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 EUrlV erforderliche ärztliche Zeugnis über die Erkrankung lag gleichfalls vor. 29 Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, die Klägerin habe sich selbst bewusst dafür entschieden, trotz andauernder Dienstunfähigkeit an dem einmal genehmigten Urlaub festzuhalten, indem sie ihre Familie auf der Reise an den Urlaubsort begleitet habe. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EUrlV ist - bei Geltend-machung und entsprechendem Nachweis - objektiv zu bestimmen. Allerdings mag der Antritt einer Urlaubsreise in anderen Fällen geeignet sein, Zweifel entweder an dem tatsächlichen Vorliegen einer Dienstunfähigkeit oder an einem krankheits-gemäßen, den Heilungsprozess fördernden Verhalten zu begründen. Für derartige Zweifel ist hier jedoch kein Anlass gegeben. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 31