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Beschluss

7 L 1024/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1006.7L1024.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4068/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. September 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 6 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599. 7 Soweit der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift und im Schriftsatz vom 25. August 2011 vorträgt, er habe - jedenfalls aus eigenem Entschluss - keine Drogen konsumiert, gilt Folgendes: Hätte der Antragsteller, wie er behauptet, das Amphetamin nicht bewusst konsumiert, so würde dies zwar seine generelle Kraftfahrtauglichkeit nicht ausschließen. Allerdings reicht insoweit die bloße unsubstantiierte Behauptung unbewussten Konsums nicht aus. 8 Es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen. 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 16 B 2113/07 -; Bayrischer VGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 - 11 C 06.2695 - und vom 23. Februar 2006 - 11 CS 05.1968 -. 10 Das ist hier nicht ansatzweise der Fall. Die im Schriftsatz des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 25. August 2011 enthaltene Schilderung, der Antragsteller habe im Rahmen eines Fitnessstudiobesuchs von einer anderen Person eine Tablette bekommen, die er für eine Schmerztablette gehalten und eingenommen habe, mag so zutreffen. Gleiches gilt für seine Schilderung, er habe im Fitnessstudio zudem einmal aus einem fremden Glas getrunken. Seine Vermutung, bei einer dieser Begebenheiten müsse er entweder unbewusst eine mit Amphetamin versetzte Tablette eingenommen oder aus einem Glas getrunken haben, das aufgrund seines vorherigen Inhalts mit Amphetamin verunreinigt gewesen sei, wird allerdings durch nichts gestützt, weshalb die Kammer diese Mutmaßung nicht zugrundelegt. Der Antragsteller hat insofern keinen substantiierten Lebenssachverhalt dargetan, der den behaupteten unwissentlichen Konsum von Drogen in seinem Falle nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen lassen könnte. 11 Hinzu kommt, dass die vorgenannte Schilderung nicht zu der Erklärung des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. September 2011 passt. In dieser gibt er an, es sei zu dem in Rede stehenden Vorfall gekommen, da er mit Freunden eine Party gefeiert habe, während der er aufgrund von Fremdbeeinflussung zur Einnahme von Betäubungsmitteln verleitet worden sei. Damit hat der Antragsteller einen bewussten Konsum eingeräumt. Sollten seine Angaben in der eidesstattlichen Versicherung hingegen so zu verstehen sein, dass der Drogenkonsum auf der Feier unbewusst erfolgt sei, gilt angesichts der fehlenden Substantiierung auch für dieses Vorbringens das zum Schriftsatz vom 25. August 2011 ausgeführte. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die dargestellte Widersprüchlichkeit der Schilderungen von einem bewusstem Amphetaminkonsum aus, so dass der Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung gegeben ist. 12 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. 13 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bloße ärztliche Kontrollergebnisse reichen hierfür nicht aus. Dies gilt auch für die vom Antragsteller vorgelegten Auszüge aus den medizinischen Daten vom 10. bis 15. August 2011 und vom 17. August bis 6. September 2011. 14 Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. 16