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Beschluss

12 L 925/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1004.12L925.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 4 Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 5 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - orientierten Auslegung dieses Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg des beabsichtigten Rechtsmittels gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94.88 -, DVBl. 1990, 926 = NJW 1991, 413. 7 Bei Anlegung dieses Maßstabs bietet der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 8 II. 9 Der sinngemäße Antrag, 10 die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Zugangskontrollen und die Kameraüberwachung im Amtsgericht F. derart einzuschränken, dass der Antragsteller am 07.10.2011 den Sitzungssaal °°° ohne Berührung mit Kameraüberwachung und Zugangskontrollen erreichen kann, 11 hat keinen Erfolg. 12 Der Antrag ist unzulässig. 13 Allerdings ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Der Antragsteller beruft sich jedenfalls auch auf eine Verletzung seiner Grundrechte durch Maßnahmen der Hausrechtsinhaberin des Gerichts, der Präsidentin des Landgerichts F. . Ist danach der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. 14 Dem Antragsteller fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller vorher bei der zuständigen Behörde einen Antrag gestellt hat. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2001 - 13 B 566/01 - NWVBl. 2001, 390 f., juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rn. 22. 16 An einem solchen Antrag mangelt es. Von dem Antragserfordernis kann hier auch nicht wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache und gleichzeitiger offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Antrags abgesehen werden. Der Antragsteller hat die Ladung zu der für den 07.10.2011 terminierten Sitzung am 05.08.2011 und mithin zwei Monate vor dem Termin erhalten. Vom Erhalt der Ladung bis zu seiner Antragstellung bei Gericht hat er einen Monat zugewartet. Diese Zeitspanne hätte ausreichend Gelegenheit gegeben, zunächst bei der zuständigen Gerichtspräsidentin einen Antrag zu stellen. 17 Der Antrag ist darüber hinaus aber auch unbegründet. 18 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund). 19 Soweit der Antrag auf eine Einschränkung der Kameraüberwachung des Gerichtsgebäudes gerichtet ist, fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in den mit dem Antrag geltend gemachten Rechten betroffen ist. Seine Ausführungen zu einer Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes mit Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfassen den vorliegenden Fall nicht. Der Antragsgegner hat demgegenüber überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller den Sitzungssaal °°° ohne Berührung mit der Kameraüberwachung des Gerichtsgebäudes erreichen kann, weil weder der Haupteingang noch das Gebäudeinnere kameraüberwacht werden. 20 Soweit der Antragsteller eine Einschränkung der Zugangskontrollen erstrebt, hat er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist weder ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht noch eine Beeinträchtigung seines Rechts auf ein öffentliches Verfahren (§ 169 GVG) ersichtlich. Die Präsidentin des Landgerichts ist auf Grund ihres gewohnheitsrechtlich anerkannten Hausrechts befugt, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (verhältnismäßige) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen. Das Hausrecht stellt insoweit die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar. Worin die Ordnungsmaßnahmen im Einzelnen bestehen, ist dem pflichtgemäßen Ermessen der das Hausrecht ausübenden Gerichtspräsidentin überlassen. Dass die im Amtsgericht F. praktizierten Zugangskontrollen dieses Ermessen überschreiten würden, ist nicht ansatzweise vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich. Derartige Maßnahmen werden in zahlreichen anderen Gerichtsgebäuden zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ebenfalls durchgeführt. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 - , NJW 2011, 2530 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2010 - 3 N 33/10 -, NJW 2010, 1620 f., juris. 22 Soweit sich der Antragsteller auf eine - vermeintliche - Beeinträchtigung seines Rechts auf ein öffentliches Verfahren beruft, merkt die Kammer ferner an, dass die Verwaltungsgerichte nicht berufen sind, durch vorläufige Maßnahmen die Einhaltung verfahrensrechtlicher Garantien in einem Zivilverfahren zu sichern.- 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei hat die Kammer in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich den hälftigen Regelstreitwert angesetzt.