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Beschluss

6z L 941/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überlange Wartezeiten in der Wartezeitquote können das aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und Sozialstaatsprinzip abgeleitete Teilhaberecht verletzen. • Erreicht die erforderliche Wartezeit für zulassungsbeschränkte Fächer ein Maß von etwa sechs Jahren oder mehr, entfällt für die Wartezeit ihre chancenausgleichende Funktion und es entsteht ein individueller Zulassungsanspruch. • Gerichte dürfen im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz gewähren und dabei auch verfassungsrechtliche Mängel der Auswahlregelungen berücksichtigen; das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts steht einer solchen vorläufigen Durchsetzung nicht in der Regel entgegen. • Ist ein individueller Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht und steht eine sich vertiefende Grundrechtsverletzung bevor, kann die Behörde verpflichtet werden, den Bewerber vorläufig zuzulassen und erforderlichenfalls freie Studienplätze der Hochschulen zuzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsanspruch bei überlangen Wartezeiten in der Wartezeitquote • Überlange Wartezeiten in der Wartezeitquote können das aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und Sozialstaatsprinzip abgeleitete Teilhaberecht verletzen. • Erreicht die erforderliche Wartezeit für zulassungsbeschränkte Fächer ein Maß von etwa sechs Jahren oder mehr, entfällt für die Wartezeit ihre chancenausgleichende Funktion und es entsteht ein individueller Zulassungsanspruch. • Gerichte dürfen im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz gewähren und dabei auch verfassungsrechtliche Mängel der Auswahlregelungen berücksichtigen; das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts steht einer solchen vorläufigen Durchsetzung nicht in der Regel entgegen. • Ist ein individueller Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht und steht eine sich vertiefende Grundrechtsverletzung bevor, kann die Behörde verpflichtet werden, den Bewerber vorläufig zuzulassen und erforderlichenfalls freie Studienplätze der Hochschulen zuzuweisen. Der A., sein Abitur 2005 mit Durchschnittsnote 3,5, bewarb sich fristgerecht für den zentral vergebenen Studiengang Tiermedizin zum Wintersemester 2011/2012 und war in der Wartezeitquote mit zwölf Halbjahren beteiligt. Die Behörde lehnte die Zulassung ab, weil unter den Bewerbern mit zwölf Halbjahren bei Tiermedizin eine Mindestnote von 3,3 zur Auswahl geführt habe. Der A. rügte Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Da Tiermedizin nur an fünf Fakultäten ausschließlich zum Wintersemester angeboten wird und die Verteilung teils über die Hochschulen erfolgt, wandte sich das Verfahren gegen die zuständige Vergabestelle; die Hochschulen wurden beigeladen. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: VergabeVO in Verbindung mit Vergaberegeln und verfassungsrechtlichem Teilhaberecht aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. Gleichheitssatz und Sozialstaatsprinzip. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass jeder hochschulreife Bewerber eine realistische Chance auf Zulassung behalten muss. • Funktion der Wartezeitquote: Sie ist als Korrektiv zum Leistungsprinzip anzusehen; ihre chancenausgleichende Funktion entfällt jedoch bei überlangen Wartezeiten, wie vom Bundesverfassungsgericht in der Numerus-Clausus-Rechtsprechung dargelegt. • Feststellung des verfassungsrechtlichen Mangels: Die zum Wintersemester 2011/2012 erforderliche Wartezeit liegt bei zwölf Halbjahren und übersteigt damit die verfassungsrechtlich noch tragbare Grenze von etwa sechs Jahren; zudem sind Möglichkeiten, die Wartezeit durch eigenes Zutun zu beeinflussen, praktisch entfallen. • Individueller Zulassungsanspruch: Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems folgt ein subjektiv-öffentliches Recht des langjährig Wartenden auf Zulassung unter Ausschöpfung vorhandener Kapazitäten; andernfalls würde das Teilhaberecht leerlaufen. • Verfassungs- und auslegungsrechtliche Alternativen: Eine verfassungskonforme Auslegung (z. B. über die Härtefallquote) ist nicht ersichtlich ausreichend oder praktikabel, da die Härtefallquote begrenzt ist und systematische Probleme bestehen. • Anordnungsgrund und effektiver Rechtsschutz: Im Eilverfahren ist eine einstweilige Anordnung geboten, weil ohne vorläufigen Rechtsschutz die bereits eingetretene und sich vertiefende Grundrechtsverletzung bis zur Hauptsacheentscheidung nicht wirksam beseitigt würde. • Umsetzung der Anordnung: Zur praktischen Umsetzung können noch nicht zugewiesene Studienplätze der Hochschulen herangezogen werden; die Hochschulen sind beigeladen und zur Mitwirkung verpflichtet. Das Gericht ordnete daher die vorläufige Zulassung an der L.-M.-Universität München an; falls dort kein Platz verfügbar ist, ist nach den vom Bewerber angegebenen Präferenzen eine andere geeignete Hochschule zu wählen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist begründet. Die Behörde wurde durch einstweilige Anordnung verpflichtet, den A. zum Wintersemester 2011/2012 vorläufig zum Studium der Tiermedizin zuzulassen, vorrangig an der L.-M.-Universität München; falls dort kein Platz mehr vorhanden ist, ist ein freier Platz an einer anderen vom A. bevorzugten tiermedizinischen Fakultät zu vergeben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Begründend legte das Gericht dar, dass die gegenwärtigen Auswahlgrenzen und insbesondere die Wartezeiten von zwölf Halbjahren die chancenausgleichende Funktion des Systems überschreiten und dadurch das aus Art.12 Abs.1 GG herzuleitende Teilhaberecht verletzt wird; daraus folgt ein individueller Zulassungsanspruch, dessen Durchsetzung im vorläufigen Rechtsschutz geboten ist.