Beschluss
5 L 896/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0920.5L896.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 37.233,88 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die Aussetzung der Vollziehung für die Veranlagung der Gewerbesteuer 2006 sowie entsprechende Nachforderungen in Höhe von 148.935,50 EUR anzuordnen, 4 ist statthaft, aber unzulässig. 5 Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die Gewerbesteuerveranlagungen nebst der Nachforderungszinsen gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185. 7 Die Antragstellerin hat nach der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2011 erfolgten Mitteilung über die Aufhebung der Vollziehung von Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für 2006 und 2007 über insgesamt 148.935,50 EUR ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser vor dem Zeitpunkt der Antragstellung am 20. August 2011 keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, geschweige denn ist ein solcher abgelehnt worden. 8 Die Antragstellerin war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage nicht gegeben war. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte. 9 Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. 10 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186. 11 Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. 12 Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995, - 16 B 181/95 - und Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -. 13 Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht selbst noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Gebührenschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird. 14 Da die Antragstellerin schon dem Antragserfordernis aus § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht nachgekommen ist, bedarf es keines weiteren Eingehens mehr auf die Frage, ob der Aussetzungsantrag auch im Hinblick auf eine Bestandskraft der den Gewerbesteuerforderungen und Nachforderungszinsen für 2006 und 2007 zugrundeliegenden Bescheiden unzulässig ist. 15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat die Kammer entsprechende der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages in Ansatz gebracht. 17